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Heizkostenabrechnung/Ansatz von Verbrauchseinheiten aus mehreren Abrechnungsperioden

LG Berlin62 S 146/8707.12.1987MM 1988, 214

§ 259 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Heizkostenabrechnung/Ansatz von Verbrauchseinheiten aus mehreren Abrechnungsperioden; Heizkostenabrechnung/mehrere Heizperioden; Zwischenablesung/Heizperioden; Heizperioden/Abrechnung; mehrerer Verbrauchseinheiten/mehrere Heizperioden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist eine Zwischenablesung zwischen zwei Heizperioden unterblieben, ist es unzulässig, Verbrauchseinheiten, die (zum erheblichen Teil) in der vorangegangenen Heizperiode angefallen sind, in der Heizkostenabrechnung für die folgende Heizperiode anzusetzen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Heizverhalten der Mieter einer Wohnanlage während der einzelnen Heizperioden identisch ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die hier streitgegenständliche Heizkostenabrechnung vom 2. Juli 1985 für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis zum 30. April 1985 genügt hinsichtlich der berücksichtigten Verbrauchseinheiten aus den vom Amtsgericht dargestellten Gründen nicht den gemäß den §§ 20 Abs. 3 NMVO, 6 ff. Heizkostenverordnung zu stellenden Anforderungen und ist daher unzureichend.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß u. a. in der Wohnung des Bekl. die sog. Heizkostenverteiler erstmals am 12. Januar 1984 installiert wurden. Weiter ist unstreitig, daß diese Wärmemeßgeräte sofort funktionsfähig waren, also den Wärmeverbrauch der Heizkörper in den Wohnungen schon in der Zeit vom 12. Januar 1984 bis zum 30. April 1984 registriert hatten. Dieser Zeitraum betrifft die 2. Hälfte der vorhergehenden Heizperiode, über den die Kl. - damals noch auf der Grundlage nur der beheizten Flächen - gesondert abgerechnet hatte. Mithin ist davon auszugehen, daß die für die Wohnung der Bekl. am 9. April 1985 abgelesenen Verbrauchseinheiten dieser im Rahmen der zulässigen (§22 NMVO, § 7 HeizkostenVO) 70%igen Verbrauchskostenbelastung voll in Rechnung gestellt wurden. Diese Annahme bestätigt sich aus dem von der Kl. eingereichten Ableseprotokoll, das ebenso einen Verbrauch von 200 Einheiten ausweist wie die Heizkostenabrechnung vom 2. Juli 1985 selbst.

Die demgegenüber von der Kl. aufgestellte Behauptung, "aus den Heizkostenverteilern seien lediglich die verbrauchsabhängigen Einheiten für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 30. April 1985 entnommen worden", ist unsubstantiiert und daher unerheblich.

Die Kl. ist vielmehr bereits aus allgemeinen Grundsätzen (§ 259 BGB), aber auch gemäß § 20 Abs. 3 NMVO gehindert, in der Heizkostenabrechnung für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis zum 30. April 1985 zu Lasten der Bekl. Verbrauchseinheiten zu berücksichtigen, die zum erheblichen Teil in der vorherigen Heizperiode angefallen sind, wobei über die Periode 1983/84 von der Kl. bereits gesondert abgerechnet wurde. Hierdurch ist eine Schlechterstellung der Bekl. nicht auszuschließen, denn von einem fortdauernd gleichartigen Heizverhalten der Mieter kann nicht ausgegangen werden. Somit wäre die Kl. gehalten gewesen, noch vor Beginn der Heizperiode 1984/85 an den bereits am 9. Januar 1984 angebrachten Verteilern eine Zwischenablesung vorzunehmen. Dies ist von der Kl. ersichtlich versäumt worden.