veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Heizkostenabrechnung bei Holzbefeuerung

AG Besigheim7 C 481/2227.04.2023GE 2023, 1197

BetrKV §§ 2 Nr. 4a; HeizkostenV 7 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nach § 2 Nr. 4a der BetrKV und nach § 7 Abs. 2 der HeizkostenV sind bei einer Zentralheizung nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe umlegbar.

2. Kosten für Brennstoffe, die gar nicht verbraucht wurden, sind nicht umlegbar.

3. Ausgeschlossen ist es daher, für eine mit Holz betriebene Heizung als Brennstoff Heizöl zu berechnen.

4. Einen vom Vermieter behaupteten Verlustzuschlag (hier: 18 %) auf den Brennstoffpreis braucht der Mieter nicht zu bezahlen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Mietverhältnis begann zum 1.7.2021. Mietvertraglich vereinbart ist u. a. die Umlegung von Betriebskosten sowie eine Betriebskostenvorauszahlung der Bekl. i.H.v. monatlich 129 €.

Mit Schreiben vom 17.5.2022 rechnete der Kl. die Betriebskosten bezüglich Warmwasser und Heizung für den Zeitraum vom 7.9.2021 bis zum 17.5.2022 gegenüber den Bekl. ab. Aus der Abrechnung ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 612,17 € zu Lasten der Bekl. Die Heizung und Warmwasseraufbereitung im Gebäude, in welchem sich die Mieträumlichkeiten befinden, erfolgt mit Holz. Die verbrauchten Wärmemengen der Heizung in den Mieträumlichkeiten, welche von den Bekl. angemietet sind, erfolgt mittels Wärmemengenzähler. Die Zählerstände zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraums ergaben eine Differenz i.H.v. 7.258 kWh. Der Warmwasserverbrauch betrug 9 m³. Der Kl. hat die jeweiligen Verbräuche im Rahmen der Abrechnung in den Verbrauch von Heizöl in Litern umgerechnet und unter Hinzurechnung eines Verlusts von 18 % mit dem durchschnittlichen Ölpreis je Liter die entsprechenden Kosten errechnet. Von dem sich so ergebenden Gesamtbetrag i.H.v. 1.204,17 € wurden insgesamt 592 € an Vorauszahlungen berücksichtigt, wobei 63 € an Vorauszahlungen monatlich für die Heizung und 11 € monatlich für die Warmwasseraufbereitung angerechnet wurden.

Der Kl. trägt im Wesentlichen vor, die Bekl. seien zur Zahlung der abgerechneten Kosten verpflichtet. Die Heizkostenverordnung komme nicht zur Anwendung, da lediglich zwei Wohneinheiten im Gebäude, in welchem sich die Mieträumlichkeiten befinden, bestünden.

Die Bekl. tragen im Wesentlichen vor, das Gebäude, in welchem sich die Mieträumlichkeiten befinden, bestehe aus drei Wohneinheiten, weswegen die Heizkostenverordnung Anwendung finden würde. Die vorgenommene Betriebskostenabrechnung entspräche nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung, da schon nicht nach Verbrauch und Wohn- bzw. Nutzfläche unterschieden werde. Die Höhe der angefallenen Brennstoffkosten wird bestritten. Ein Leistungsverlust von 18 % wird bestritten. Die Ermittlung eines fiktiven Ölverbrauchs und fiktiver Ölkosten sei nicht zulässig. Auch seien die vollen geleisteten Vorauszahlungen i.H.v. monatlich 129 €, mithin ein Vorauszahlungsbetrag i.H.v. insgesamt 1.032 € zu berücksichtigen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2023 wurde dem Kl. nachgelassen, zu dem Umstand, dass Ölkosten abgerechnet werden, obwohl mit Holz geheizt werde, bis zum 10.2.2023 weiter vorzutragen. Mit Schriftsatz der Kl.seite vom 31.1.2023 wurden die Kosten für zu Heizzwecken verwendetes Holz im Jahr 2022 mit 2.645 € beziffert. Mit Schriftsatz der Bekl.seite vom 2.2.2023 wurden u. a. diese Kosten mit Nichtwissen bestritten. Mit Schreiben der Kl.seite vom 20.2.2023 wurden u. a. die Kosten für das Holz, welches mit Rechnung vom 18.5.2022 dem Kl. in Rechnung gestellt wurde, näher dargelegt. Mit Schreiben der Bekl.seite vom 27.2.2023 wurde u. a. bestritten, dass diese dargelegten Kosten den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum betreffen. Mit Schreiben der Kl.seite vom 8.3.2023 wurden u. a. Belege über einen Holzkauf aus dem Jahr 2019 nebst einer Kostenberechnung vorgelegt. Mit Schreiben der Bekl.seite vom 17.3.2023 wurde u. a. diese Berechnung bestritten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Nachzahlung der geltend gemachten Betriebskosten für Heizung und Warmwasser für den Zeitraum vom 7.9.2021 bis zum 17.5.2022 in Höhe der geltend gemachten 612,17 €.

1. Ungeachtet des Umstandes, ob vorliegend die Heizkostenverordnung zur Anwendung kommt, konnte der Kl. nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die mit der Abrechnung vom 17.5.2022 abgerechneten Kosten tatsächlich in der dort aufgeführten Höhe angefallen sind, weswegen die Bekl. jedenfalls derzeit nicht zu einer weiteren Nachzahlung verpflichtet sind. Den Vermieter trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Gesamtbetriebskosten entstanden sind und das Abrechnungsjahr betreffen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 15. Aufl. 2021, BGB § 556 Rn. 582). Hat der Mieter den Zahlungsanspruch des Vermieters bestritten, obliegt es dem Vermieter, die Höhe der Gesamtbetriebskosten konkret vorzutragen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 15. Aufl. 2021, BGB § 556 Rn. 583).

Vorliegend wird das Gebäude, in welchem sich die streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten befinden, unstreitig mit Holz beheizt, und auch die Warmwasseraufbereitung erfolgt mittels Holz. Aus den als Anlage K2 vorgelegten streitgegenständlichen Abrechnungen ist ersichtlich, dass der Kl. für die Ermittlung der diesbezüglichen Kosten letztlich einen Ölpreis i.H.v. 1,22 € je Liter ansetzt und den Verbrauch in Form von verbrauchtem Heizöl angibt. Unstreitig wurde jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt kein Öl für die abgerechneten Betriebskosten verwendet. Die Abrechnung der Betriebskosten muss jedoch auf korrekten Zahlenwerten beruhen (BeckOK MietR/Pfeifer, 31. Ed. 1.2.2023, BGB § 556 Rn. 1419). Wird eine Holz-Pellets-Heizung als Gasheizung abgerechnet, liegt keine korrekte Zahlenangabe vor, da beides ohne aufwendiges Rechenwerk nicht vergleichbar ist, sondern letztlich nur eine Schätzung ist (BeckOK MietR/Pfeifer, 31. Ed. 1.2.2023, BGB § 556 Rn. 1420). So liegt der Fall hier. Die Abrechnung enthält weder den konkreten Verhältnissen entsprechende Verbrauchswerte von Holz (sondern nur für Öl, welches wiederum in Raummeter Holz umgerechnet wurde) noch konkret angefallene Kosten für zur Beheizung/Erwärmung verwendetes Holz (sondern nur für Öl). Demnach handelt es sich letztlich um eine unzulässige Schätzung. Der tatsächlich angefallene Verbrauch von Holz und die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten für Holz können demnach aufgrund der Angaben des Kl. nicht verlässlich ermittelt werden. Die tatsächlich angefallenen Betriebskosten konnte der Kl. daher nicht hinreichend darlegen.

Auch im Rahmen des dem Kl. nachgelassenen Schriftsatzes vom 31.1.2023, welcher am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, teilt dieser lediglich die Kosten für verwendetes Holz im Jahr 2022 mit. Selbst wenn man die dort aufgeführten Kosten als zutreffend ansehen würde, so wäre hiervon jedoch lediglich der Verbrauch im Jahr 2022 abgedeckt. Die abgerechneten Kosten betreffen jedoch auch einen nicht unerheblichen Verbrauch ab dem 7. September des Jahres 2021. Aus den weiteren nicht innerhalb der nachgelassenen Frist eingereichten Schriftsätzen des Kl. ist sodann ersichtlich, dass das in Bezug genommene Holz aus 2022 erst im Mai 2022 erworben und im Juni 2022 zum Kl. transportiert wurde, so dass die diesbezüglich mitgeteilten Kosten gar nicht den Zeitraum der abgerechneten Betriebskosten betreffen kann, da dieser am 17.5.2022 endet. Auf die weiteren Schriftsätze, welche seitens des Kl. nach dem nachgelassenen Zeitpunkt, mithin nach dem 10.2.2023 eingegangen sind, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da diese gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen sind. Ließe man die weiteren Schriftsätze der Parteien, welche nach dem 10.2.2023 eingegangen sind, dennoch zu, so ist seitens des Kl. immer noch kein konkreter Vortrag dazu erfolgt, wie hoch die entsprechenden Kosten für Holz dann gewesen wären. Diesbezüglich ist ein Verweis auf Anlagen nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht ausreichend. Im Übrigen hat die Bekl.seite u. a. den Verlust i.H.v. 18 % bestritten und den vom Kl. vorgenommenen Aufschlag von 150 % für Maschineneinsatz, Holzsägen, Spalten, Aufsetzen, Trocknen, auf Länge sägen, Transport nach Kirchheim sowie Einlagern im Haus. Ein entsprechendes Beweisangebot für die bestrittenen Umstände hat der Kl. nicht unterbreitet. Im Übrigen verbliebe es auch nach Darlegung der Kosten für tatsächlich verwendetes Holz dabei, dass die Berechnung des Verbrauchs des Holzes keiner ordnungsgemäßen Abrechnung entspricht, da keine konkreten Verbrauchszahlen von Holz seitens des Kl. genannt wurden. Die Ermittlung über die Umrechnung der Zählerstände in Heizöl und die diesbezügliche Umrechnung wiederum in Raummeter Holz ist hierfür nicht geeignet.

Auch die Zahlung der als Nebenkosten bezeichneten Kosten in Form von Betriebskosten i.H.v. 45 €, Wartungskosten i.H.v. 150 € und Schornsteinfeger i.H.v. 150 € kann in dieser Form nicht vom Kl. verlangt werden. Diese Kosten werden im Rahmen der Abrechnung vom 17.5.2022 in die „Gesamtölkosten“ eingerechnet und dann hieraus insgesamt ein Ölpreis pro Liter errechnet. Im Mietvertrag ist unter § 3 2. c) jedoch eine Umlage solcher verbrauchsunabhängiger Kosten nach dem Anteil der Wohnfläche vereinbart. Der entsprechende Verteilerschlüssel wurde diesbezüglich jedoch nicht in der Abrechnung angegeben und auch nicht angewendet.

Ein Nachzahlungsanspruch des Kl. aus der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung steht diesem aus den vorgenannten Gründen nicht zu. Die Klage ist daher diesbezüglich unbegründet und entsprechend abzuweisen. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 2 Nr. 4 der Betriebskostenverordnung und nach § 7 Abs. 2 der HeizkostenV sind bei einer Zentralheizung nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe umlegbar. Nicht zulässig ist es, den tatsächlich verbrauchten Brennstoff in einen anderen, fiktiven umzurechnen (hier: Holz zu Öl) und diesen dann mit dem Mieter abzurechnen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mieter und Vermieter stritten über die Umlage der Betriebskosten einer mit Holzfeuerung betriebenen Zentralheizung. Hier hatte der klagende Vermieter des Zweifamilienhauses für rund acht Monate (7. September 2021 bis zum 17. Mai 2022) über die Heizkosten abgerechnet. Das Besondere: Der Kläger berechnete für Raumbeheizung und Warmwasser nicht den Preis des verfeuerten Holzes, sondern rechnete nach einem fiktiven von ihm errechneten Ölverbrauch ab, sodann fügte er noch einen 18 %igen Verlustzuschlag hinzu. Auch meinte der Kläger, die Heizkostenverordnung komme nicht zur Anwendung, da sich lediglich zwei Wohneinheiten im Hause befänden. Mit diversen Rechenschritten gelangte der Kläger unter Abzug der vom Mieter geleisteten Vorschüsse zu einer Nachforderung i.H.v. 612,17 €. Vor dem Amtsgericht blieb die entsprechende Zahlungsklage jedoch ohne Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Besigheim ließ die Frage offen, ob die HeizkostenV anzuwenden sei oder nicht. Da jedenfalls kein Öl verbraucht wurde, habe der Kläger die tatsächlich angefallenen Betriebskosten nicht hinreichend dargelegt.

Zwar habe der Kläger unter dem 31. Januar 2023 per Schriftsatz Kosten für im Jahre 2022 verwendetes Holz aufgeführt, doch werde damit nicht der Holzverbrauch im Jahre 2021 abgedeckt. Zudem sei das vorerwähnte Holz erst im Juni 2022 zum Kläger transportiert worden. Diese Kosten könnten daher nicht den bis zum 17. Mai 2022 laufenden Abrechnungszeitraum betreffen.

Für den vom Beklagten bestrittenen Verlust von 18 % sowie einen Aufschlag u. a. für Maschineneinsatz, Transport usw. habe der Kläger kein Beweisangebot unterbreitet.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

A. Drei Fehler – Rechtsmethodisch konnte das AG Besigheim zu keiner anderen Entscheidung kommen, da dem Kläger hauptsächlich drei Fehler unterlaufen sind.

1. Verstoß gegen den Wortlaut des § 7 Abs. 2 HeizkostenV

Einerseits hat der Kläger den Raumwärmeverbrauch messtechnisch mit 7.258 kWh und den Warmwasserverbrauch mit 9 m3 erfasst. Andererseits hat er von diesen Zahlen ausgehend einen fiktiven Heizölverbrauch errechnet. Darin lag ein Verstoß gegen den Mietvertrag. Wie sich aus den nicht dem Urteilstext entnehmbaren Unterlagen ergibt, war im Vertragsformular ausdrücklich unter § 3 Nr. 2a Folgendes vereinbart:

„Neben der Miete sind vom Mieter zusätzlich die anfallenden Betriebskosten gem. §§ 2 BetrKV, 7 Abs. 2 HeizkostenV zu bezahlen. Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere: … Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung.“

Aus § 7 Abs. 2 HeizkostenV folgt, dass nur die Kosten des „tatsächlich“ verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können.1) Tatsächlich verbraucht war aber kein Heizöl, sondern Holz. Schon in diesem Punkt widersprach die Abrechnung dem Gesetz und dem Mietvertrag.

2. Verdeckte Gesetzesanwendung

Der Kläger teilt zu keiner Zeit mit, wie er aus dem Holzverbrauch einen Verbrauch in Litern Heizöl errechnet habe. Selbst wenn er z. B. nach einer der Formeln in § 9 HeizkostenV verfahren wäre, müsste ausgeschlossen sein, dass die Formel in § 9 Abs. 2 Satz 4 (Q = 32 …) angewandt wurde.

Soweit der Kläger das Warmwasservolumen von 9 m3 in seiner – oben erwähnten – Abrechnung vom 17. Mai 2022 rechnerisch „laut Formel in § 9“ HeizkostenV in kWh umrechnet, ist die Abrechnung auch in diesem Punkt nicht nachvollziehbar und damit formell unwirksam, denn es bleibt offen, welche der mehreren Formeln in § 9 HeizkostenV er meint.

Dazu muss man wissen, dass jedenfalls die Formel in § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV (Q = 32 …) ausscheidet. Deren Anwendung wäre zwar verordnungskonform, doch beruhte das Rechenergebnis nach dieser Formel nicht auf einer Erfassung durch ein Gerät nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV, also Wasserzähler bzw. Wärmezähler. Insoweit stünde dem Mieter daher ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV zu.2) Ohnedies fehlen auch von Klägerseite Argumente, warum der Einbau eines Wärmezählers für Warmwasser gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeizkostenV unzumutbar gewesen sein sollte. Zielführend wäre es hier gewesen, hätte der Kläger – was aber unterblieb – auf das AG Saarburg3) verwiesen, denn dieses sah im Einbau eines Wärmezählers für die Dauer eines achtmonatigen Mietverhältnisses in einem Haus mit zwei Wohneinheiten einen unzumutbar hohen Aufwand i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV.

3. Vermieter muss 18-%-Verluste tragen

Die vom Kläger sowohl bei der Raumwärme als auch beim Warmwasser behaupteten „Verluste“ von 18 % wurden in der Abrechnung vom 17. Mai 2022 überhaupt nicht erläutert; auch in diesem Punkt ist die Abrechnung formell (teil-) unwirksam. Aus den weiteren Unterlagen zu diesem Fall ergibt sich, dass schriftsätzlich erklärt wurde, die „Verluste“ ließen sich „über den Verlust der drei Pufferspeicher erklären“. Dieses nichtssagende Argument gibt nur Steine statt Brot.

Denn anlagetechnisch bedingte Wärmeverluste sind nicht dem Mieter zuzuweisen, sondern fallen dem Vermieter zur Last. In diesem Sinne hat das LG Frankfurt4) zu nicht ausreichend isolierten Heizungsrohren ausgeführt: „Deshalb kam es zu Wärmeverlusten, die aber nicht dem Mieter zur Last gelegt werden können. Denn der Vermieter ist verpflichtet, seine Heizungsanlage so auszugestalten, dass nicht durch technische Mängel Verluste an Wärmeenergie eintreten.“

B. Zwei Punkte für die Praxis

1. Stets Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

Aus seiner Sicht folgerichtig hat das AG im entschiedenen Fall nicht geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang der Wechsel vom tatsächlichen Brennstoff „Holz“ auf die andere Brennstoffart „Öl“ das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt haben könnte.

In vergleichbaren Fällen wäre unabhängig von den obigen Ausführungen zu A. eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes denkbar, wenn je nach aktueller Preisentwicklung von einem ursprünglich günstigeren Brennstoff (etwa Holz) auf einen in der Folgezeit höherpreisigen Brennstoff (z. B. Heizöl oder Gas) umgerechnet würde. Ein solches Vorgehen ist nicht zu empfehlen. So hat z. B. das AG Leonberg5) bei der Abrechnung einer Holz-Pellets-Heizung als Gasheizung die Abrechnung als formell unwirksam bewertet.

Im Übrigen dürfte eine Umrechnung wie im Falle des AG Besigheim, selbst wenn sie ergebnisrichtig sein sollte, für den durchschnittlichen, kaufmännisch und juristisch nicht geschulten Mieter6) kaum nachvollziehbar sein.

2. Pseudo-Probleme um das Zweifamilienhaus“

a) Zwei Wohneinheiten

Der Kläger meinte, in einem Haus mit lediglich zwei Wohneinheiten komme „die Heizkostenverordnung nicht zur Anwendung“. Andererseits war im Mietvertrag unter § 3 Nr. 2.a) ausdrücklich vereinbart, die (Heizungs-) Betriebskosten seien „gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV“ zu bezahlen. Und auch in seiner Heizkostenabrechnung vom 17. Mai 2022 nahm der Kläger ja ausdrücklich auf die HeizkostenV Bezug.

b) Ungenaues Rechtsverständnis

Solche Ansichten (wie eben zu 2.a) wurzeln in einem falschen Verständnis des § 2 HeizkostenV. Sogar unter Juristen kursiert nämlich teilweise die falsche Auffassung, in „wirklichen“ vermieterseits selbstbewohnten Zweifamilienhäusern7), wo der Mieter die zweite Wohnung nutzt, habe die HeizkostenV keine Geltung. So meinte das LG Berlin8): „Gemäß § 2 der HeizkostenV findet aber diese auf Gebäude mit nur zwei Wohnungen, … keine Anwendung.“ Richtig ist jedoch Folgendes: Die HeizkostenV gilt stets auch im Zweifamilienhaus. Nur genießt sie bei im vorerwähnten Sinne vermieterseits selbstbewohnten Zweifamilienhäusern keinen Vorrang vor entgegenstehenden Vereinbarungen.

c) Aussagen der Fachliteratur

Die eben aufgezeigte Rechtsansicht findet sich auch in der juristischen Kommentarliteratur, etwa bei Drager im Beck-Online-Kommentar: „Wohnen Vermieter und Mieter in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, gilt auch dort die HeizkostenV; doch können die Parteien in diesem Fall deren Anwendung ausschließen.“9) Anders gesprochen, so Zehelein im Münchener Kommentar: Die HeizkostenV findet Anwendung, „wenn keine anderen rechtsgeschäftlichen Regelungen getroffen sind“10).

Und im Fall des AG Besigheim lag eine solche andere „rechtsgeschäftliche Regelung“ gerade nicht vor. Konsequenz: Die HeizkostenV war entgegen des Klägers Meinung sehr wohl anwendbar. Und damit galt auch deren § 7, wonach nur die verbrauchten Brennstoffe anrechenbar sind.

Gleichwohl bleibt der oben unter A.1. thematisierte Widerspruch bestehen, denn man kann nicht die Anwendung der HeizkostenV vereinbaren und zugleich damit hervortreten, die HeizkostenV sei nicht anwendbar.

d) Das „wirkliche“ Zweifamilienhaus

Der Begriff „wirkliches“ Zweifamilienhaus wird verwandt, um nicht mit dem Begriff „echtes“ Zweifamilienhaus auf steuerrechtliches Terrain zu geraten; er dient also der Abgrenzung zum „unechten“ bzw. „echten“ Zweifamilienhaus.11) Hinzu tritt, dass Zwei- und Dreifamilienhaus oft verwechselt werden.12)

1) BGH, 1.2.2012 - VIII ZR 156/11 [Rn. 13], GE 2012, 401 = WuM 2012, 143.

2) Lammel, jurisPR-MietR 14/2020, Anm. 2 , dort zu C.

3) AG Saarburg, 23.3.2016 - 5a C 365/15, juris.

4) LG Frankfurt/M, 16.12.1986 - 2/11 S 387/84 (Rn. 5), DWW 1987, 99 = NJW-RR 1987, 659 = WuM 1987, 119.

5) AG Leonberg, 14.12.2012 - 7 C 676/12, WuM 2013, 219.

6) Siehe die ständige obergerichtliche Rechtsprechung seit BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80, GE 1982, 135 = ZMR 1982, 108; und die sehr ausführlichen Nachweise bei AG Brandenburg, 7.5.2021 - 31 C 295/19 (Rn. 71 und 77), GE 2021, 826 = ZMR 2021, 820.

7) Nach § 75 Abs. 6 BewertungsG sind Zweifamilienhäuser Wohngrundstücke, „die nur zwei Wohnungen enthalten“. Es kommt also dem Wortlaut nach nicht darauf an, ob in den Wohnungen Familien, Eheleute, nichteheliche Lebenspartner oder Studenten wohnen.

8) LG Berlin, 26.1.2015 - 67 S 241/14, GE 2015, 387.

9) Drager, Beck-online-Großkommentar, § 2 HeizkostenV, Rn. 19.

10) Zehelein, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 2 HeizkostenV, Rn.4.

11) Zum steuerrechtlichen Begriff des „echten/unechten“ Zweifamilienhauses A. Hoffmann, in: DWW 1981, 8; sodann Mezler/Leutner/Westphalen, Auswirkungen der Wohnungsbauförderung und -besteuerung auf Baukosten und Investitionsaufwand; Forschungsarbeit im Auftrag des BMBau, BI 5-80 01 83 - 201 Hamburg, März 1984, Seite 42 zu Ziff. 3.2.1.

12) Siehe AG Paderborn, 1.10.2021 - 55 C 114/21, ZMR 2023, 211: Es ging wohl um die erleichterte Kündigung nach § 573a BGB. Der Vermieter hatte behauptet, es handele es sich um ein Zweifamilienhaus. Im Kündigungsprozess kam jedoch ans Licht, dass im Dachgeschoss ein junger Mann gewohnt habe, … ein Student.

RA Frank-Georg Pfeifer