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Heizkostenabrechnung

AG Schöneberg15 C 474/8529.11.1985MM 1986, 83

§ 259 BGB - Heizkosten

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Wärmemeßdienst - Anfahrtkosten; Anfahrtkosten - Wärmemeßdienst; Ablesung der Heizkostenverteiler; Heizkostenverteiler - Ablesekosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat nur dann die Kosten der nochmaligen Anfahrt des Wärmemeßdienstes zu tragen, wenn die Mitarbeiter der Ablesefirma nach dem Ende der mitgeteilten Ablesezeit erneut einen Versuch machen, den nicht angetroffenen Mieter zu erreichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages nicht zu. Es trifft allerdings zu und ist auch zwischen den Parteien letztlich nicht streitig, daß der Mieter einer Wohnung den Mitarbeitern einer vom Vermieter beauftragten Firma innerhalb eines rechtzeitig vorher bekanntgegebenen angemessenen Zeitraums den Zutritt zur Wohnung zwecks Ablesung der Heizkostenverteiler ermöglichen muß. Auch die Festsetzung dieses Zeitraums auf 1 1/2 Stunden begegnet keinen Bedenken.

Das Gericht teilt jedoch die Auffassung des Bekl., daß der Vermieter, dem das Handeln der beauftragten Firma gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, dafür Sorge tragen muß, daß die Mitarbeiter der Ablesefirma innerhalb des angegebenen Ablesezeitraums oder, falls der erste Besuch bei einem Mieter am Ende dieses Zeitraums erfolgt, kurze Zeit darauf, einen weiteren Versuch nach Ablauf von etwa 20 bis 30 Minuten unternehmen müssen, um den zunächst nicht angetroffenen Mieter zu erreichen. Dies folgt letztlich aus der Schadensminderungspflicht des Vermieters aus § 254 BGB.