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Heizkostenabrechnung

AG Neukölln8 C 344/8204.11.1982MM 1983, 6 + 7, S. 20

§ 259 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Wartungskosten; Instandhaltungskosten/Heizungsanlage; Mietvertrag/Umlage von Wartungskosten; Reparaturkosten/Wartungskosten; Wartungsdienst/Heizanlage; Wartungsfirma/Heizanlage; Wartungskosten/Heizkostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Umfaßt ein Kundendienstvertrag des Vermieters mit einer Fachfirma für eine Heizungsanlage in der Kostenkalkulation sowohl Instandhaltungs- als auch Wartungsarbeiten, sind nur die anteilig geschätzten Wartungsarbeiten abwälzbar - unabhängig davon, ob tatsächlich Reparaturarbeiten angefallen sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aufgrund des Mietvertrages (§ 5 Ziffer 4) ist der Bekl. lediglich verpflichtet, anteilige Wartungskosten zu tragen. Eine Umlage von Instandhaltungskosten (Reparaturkosten) ist vertraglich nicht vereinbar und bei preisgebundenem Wohnraum auch nicht zulässig (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. III Randnr. 294).

Wartungskosten sind lediglich die Kosten, die dazu dienen, die Heizungsanlage betriebsgerecht zu halten. Nach Ziffer 3) des zwischen der Kl. und der Firma ... abgeschlossenen Kundendienstvertrages umfassen die von der Wartungsfirma zu erbringenden Leistungen auch den Kostenlosen Aus- und Einbau von Ersatzteilen.

Danach steht fest, daß durch das vereinbarte Entgelt für den Wartungsdienst auch der Einbau von Ersatzteilen abgegolten ist. Die damit abgegoltene Arbeitszeit für Instandsetzungsarbeiten ist nicht umlagefähig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob tatsächlich Reparaturarbeiten angefallen sind.