Heizkostenabrechnung
BGB § 535 Abs. 2, § 556 Abs. 3 Satz 2, § 560 Abs. 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung; Abrechnungsfrist; Berichtigung
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ändert die Vermieter die fristgerecht erstellte Heizkostenabrechnung auf die Einwendungen des Mieters hin und macht eine geringere Nachforderung als ursprünglich geltend, ist er mit dieser nicht wegen Versäumung der Abrechnungsfrist ausgeschlossen
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO verzichtet.
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Der Kl. hat gemäß § 535 Absatz 2 BGB Anspruch auf Zahlung der sich aus der abgeänderten Heizkostenabrechnung vom 8.12.2004 für den Zeitraum vom 1.6.2003 bis zum 31.5.2004 ergebenden Nachzahlung in Höhe von 204,06 € gegen die Bekl.
Die von der Bekl. dagegen erhobenen Einwendungen sind nicht erheblich. Der Kl. ist mit seiner Heizkostennachforderung nicht gemäß § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Denn er hat innerhalb der Jahresfrist gemäß § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB eine Abrechnung über die Heizkosten erstellt und der Bekl. übersandt, die eine Nachforderung in Höhe von 249,37 € auswies. Aufgrund der von der Bekl. erhobenen Einwendungen hat der Kl. dann seine Abrechnung dahingehend abgeändert, daß sich nur noch eine Nachzahlung der Bekl. in Höhe von 204,06 € ergibt, er hat also auf einen Teil der innerhalb der Abrechnungsfrist geltend gemachten Nachzahlung verzichtet. Damit hat er aber nicht nach Ablauf der Abrechnungsfrist erstmals eine Nachzahlung oder eine weitere Nachzahlung geltend gemacht, mit denen er dann ausgeschlossen wäre, sondern nur einen Teil einer bereits fristgemäß geltend gemachten Forderung.
Der Kl. hätte die Änderung der Heizkostenabrechnung auch nicht analog § 560 Absatz 2 BGB innerhalb von drei Monaten nach deren Erstellung vornehmen müssen. Selbst wenn die Bekl. einen Anspruch auf Korrektur der Heizkostenabrechung gehabt hätte und Kl. die Korrektur erst nach Ablauf von drei Monaten vorgenommen hätte, was die Bekl. hier auch beides nicht substantiiert dargelegt hat, käme eine analoge Anwendung des § 560 Absatz 2 BGB hier nicht in Betracht. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Mieter nach Ablauf einer bestimmten Frist vor unvorhersehbaren Nachforderungen des Vermieters zu schützen. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, denn der Kl. hat eine Änderung zugunsten der Bekl. durchgeführt, er hat auf einen Teil seiner Nachforderung verzichtet.
Der Zinsanspruch des Kl. ergibt sich aus §§ 286, 288 Absatz 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 11 ZPO. Eine Schuldnerschutzanordnung war gemäß § 713 ZPO entbehrlich.