veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Heizkostenabrechnung

LG Berlin63 S 11/1205.10.2012GE 2012, 1563

HeizkV § 7 Abs. 1 Satz 3; BGB § 536 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Bestimmung des Wärmeverbrauchs bei Rohrwärme; Kürzungsrecht; Minderung bei angeblich über üblichem Niveau liegenden Heiztemperaturen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird der durch die abgegebene Rohrwärme und durch Ablesung nicht erfasste Wärmeverbrauch einer Einrohrringleitung nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt, steht dem Mieter kein Kürzungsrecht aus § 12 HeizkV zu.

2. Etwas über dem üblichen Temperaturniveau liegende Heiztemperaturen berechtigen nicht zur Minderung.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt (AG Schöneberg, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 7 C 308/11)

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beheizung der Wohnung der Bekl. erfolgt über eine Ringleitung, die nicht gedämmt ist, nicht verbrauchsabhängig reguliert werden kann, und von der bei eingeschalteter Heizung Wärme unkontrolliert zufließen kann, auch wenn die Heizkörper selbst abgeschaltet sind.

Die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 vom 15.9.2010 wies eine Nachzahlung für die Bekl. in Höhe von 416,86 € aus. Die Heizkosten wurden im Verhältnis von 50 % Grundkosten nach Heizfläche und 50 % nach Verbrauch umgelegt. Die Verbrauchswerte wurden nach dem Beiblatt „Verfahren zur Berücksichtigung des Rohrwärmeanteils" zur Richtlinie VDI 2077 nach dem sogenannten Bilanzverfahren ermittelt.

Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 1.2.2011 zeigen die Bekl. bei der Kl. eine Überheizung der Wohnung an und kündigten an, die Miete um 20 % für Februar 2011 zu mindern. Für den Monat Februar 2011 zahlten die Bekl. lediglich eine Miete in Höhe von 613,59 €.

Die Bekl. beglichen die Heizkostenabrechnung 2009 nicht. Mit Schreiben vom 27.1.2011 forderte die Kl. die Bekl. auf, den Nachzahlungsbetrag bis zum 11.2.2011 zu zahlen.

Die Kl. behauptet, alle Wohnungen der streitbefangenen Immobilie seien mit einer Einrohrringleitung nach dem Ritschel-Henneberg-System ausgestattet. Dies ergebe sich auch aus einer vorgelegten Auflistung des in der Bauphase zuständigen Architekten. Die Besonderheit dieser Einrohrringheizung bestehe darin, dass eine nicht gedämmte Ringleitung durch die Wohnung gehe und sämtliche Heizkörper an diese Ringleitung angeschlossen seien. Ein Großteil der Beheizung erfolge durch diese Ringleitung.

Aus den Gründen (des LG)

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

2. Aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist die Berufung unbegründet.

Die Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung des Abrechnungsergebnisses aus der Heizkostenabrechnung 2009 in Höhe von 416,86 €. Diese Abrechnung ist nicht zu beanstanden.

Die vom Amtsgericht angewendete aktuelle Fassung des § 7 HeizkV ist auf die hier streitgegenständliche Heizkostenabrechnung gem. § 12 Abs. 6 HeizkV anwendbar. Der maßgebliche § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV war entgegen der Auffassung der Bekl. bereits in der Fassung der Heizkostenverordnung vom 2.12.2008 - gültig ab dem 1.1.2009 - enthalten, und der hier maßgebliche Abrechnungszeitraum hat nicht vor dem 1.1.2009 begonnen.

Soweit die Bekl. die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz. 3 HeizkV bestreiten, ist dies insoweit nicht nachvollziehbar, als sie in der Berufungsbegründung unstreitig gestellt haben, dass wesentliche Anteile des Wärmeverbrauchs nicht durch Ablesung erfasst werden können. Offensichtlich gehen auch die Bekl. davon aus, dass dies an den freiliegenden und ungedämmten Heizungsrohren liegt, da sie wegen der dadurch behaupteten Überhitzung die Miete gemindert haben.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Bekl. ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkV nicht zusteht, da es sich bei dem nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelten Verbrauch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV um einen „erfassten" Wärmeverbrauch handelt.

Die Kammer teilt nicht die in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV (vgl. Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl., §,7 Rn. 46 ff.; MüKo/Schmid, BGB, 6. Aufl., § 7 HeizkostenV Rn. 6). Soweit in § 5 Abs. 3 EnEG vorgesehen ist, dass in der aufgrund von § 3 a EnEG erlassenen Rechtsverordnung „wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden (kann)", verstößt § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV hiergegen nicht. Die Angabe einer Fundstelle ist nur dann erforderlich und möglich, wenn die in Bezug genommene technische Anforderung in einer Bekanntmachung einer sachverständigen Stelle enthalten ist. Da aber § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV nicht auf eine konkrete Bekanntmachung, sondern allgemein auf die anerkannten Regeln der Technik verweist, musste bei Erlass der Verordnung eine Fundstelle nicht angegeben werden. Die anerkannten Regeln der Technik stellen technische Festlegungen dar, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen werden und sind daher nicht zwingend in Bekanntmachungen kodifiziert.

In materieller Hinsicht stellt § 3 a Nr. 2 EnEG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage auch für die Verteilung der Kosten der Rohrwärme dar. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers in § 3 a Nr. 2 EnEG mit dem dort genannten „Energieverbrauch" nur ein willentlich zu steuernder Verbrauch gemeint sein soll (so Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl., § 7 Rn. 52), hat dieser Wille jedenfalls keinen Niederschlag in der Regelung gefunden. Auch wenn die Abgabe von Rohrwärme von den Mietern nicht willentlich zu steuern ist, verursacht sie doch einen teilweise erheblichen Energieverbrauch.

Soweit hier die Kl. den Energieverbrauch der Rohrleitungen nach der VDI 2077 ermittelt hat, die erst nach Inkrafttreten der geänderten Fassung der Heizkostenverordnung vom 2.12.2008 - gültig ab dem 1.1.2009 - bekannt gemacht wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die dortigen technischen Vorgaben etwa nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprächen.

Der Kl. steht auch ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete gem. § 535 Abs. 2 BGB für Februar 2011 in Höhe von 173,43 € zu.

Die Miete der Bekl. war nicht gem. § 536 BGB gemindert. Dem von den Bekl. eingereichten Temperaturprotokoll lassen sich zwar Temperaturen entnehmen, die etwas über dem üblichen Temperaturniveau von Wohnräumen liegen, die aber kein Ausmaß erreichen, das eine Minderung rechtfertigen würde (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der durch die abgegebene Rohrwärme durch Ablesung nicht erfasste Wärmeverbrauch einer Einrohrringleitung nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt, steht dem Mieter kein Kürzungsrecht aus § 12 HeizkV zu.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beheizung der Wohnung der Mieter erfolgte über eine nicht gedämmte Ringleitung, die nicht verbrauchsabhängig reguliert werden und von der bei eingeschalteter Heizung Wärme unkontrolliert zufließen kann, auch wenn die Heizkörper selbst abgeschaltet sind. Der Vermieter ermittelte deswegen die Verbrauchswerte nach dem Beiblatt „Verfahren zur Berücksichtigung des Rohrwärmeanteils" zur Richtlinie VDI 2077 nach dem sog. Bilanzverfahren und legte die Heizkosten im Verhältnis 50 % Grundkosten nach Heizfläche und 50 % nach Verbrauch um.

Als die Mieter die daraus resultierende Heizkostennachforderung nicht zahlten und die Miete wegen Überheizung minderten, verklagte sie der Vermieter. Gegen das der Klage stattgebende Urteil richtete sich die Berufung der Mieter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 63 wies die Berufung zurück. Für die Bestimmung des Wärmeverbrauchs sei zutreffend § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV angewendet worden. Da darin nicht auf eine konkrete Bekanntmachung, sondern allgemein auf die anerkannten Regeln der Technik verwiesen worden sei, habe bei Erlass der Verordnung auch nicht auf eine konkrete Fundstelle verwiesen werden müssen, so dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Da es sich somit bei dem nach den anerkannten Regeln bestimmten Gebrauch um einen „erfassten" Wärmeverbrauch gehandelt habe, bestehe auch kein Kürzungsrecht der Mieter. Die Miete habe sich auch nicht wegen der behaupteten Überheizung der Räume gemindert, da die von den Mietern behaupteten Temperaturen nur unwesentlich über dem üblichen Temperaturniveau lägen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Nach der für die ab 1. Januar 2009 laufenden Abrechnungszeiträume geltenden Neuregelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV kann der Wärmeverbrauch in Gebäuden mit überwiegend ungedämmten Leitungen zur Wärmeverteilung und deswegen wesentlicher Nichterfassung des Wärmeverbrauchs nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden und gilt dann als erfasster Wärmeverbrauch. Diese Regelung erfasst die sog. Rohrwärme, die von ungedämmten Leitungen abgegeben wird, aber durch Heizkostenverteiler nicht erfasst wird. Dies gilt für Einrohrheizungen mit vertikal verlaufenden, ungedämmten Leitungen, kann aber auch für solche mit horizontal verlaufenden Verteilleitungen zutreffen. Für diese Heizungen ist der – hier angewendete – Verteilungsmaßstab von 50 % zu 50 % sachgerecht. Da der nach anerkannten Regeln der Technik bestimmte Verbrauch dem erfassten gleichsteht, hat der Mieter auch kein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkV (so auch: AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21. Januar 2011, 12 C 132/10, GE 2011, 415).