veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Heizkostenabrechnung

AG Köln213 C 156/9828.10.1998WuM 2000, 213

HeizkV §§ 4, 6, 7; MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Ablesen; Ablesetermin, verspäteter -

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Heizkostenabrechnung ist nicht ordnungsgemäß, wenn der Ablesetermin so weit nach der Beendigung der Abrechnungsperiode liegt, daß brauchbare, den tatsächlichen Verbrauch der Mieter wiedergebende Ablesewerte nicht mehr gegeben sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Heizkostenabrechnung ist nicht ordnungsgemäß, weil der Ablesetermin so weit nach der Beendigung der Abrechnungsperiode lag, daß brauchbare, den tatsächlichen Verbrauch der Mieter wiedergebende Ablesewerte nicht mehr gegeben sind. Zu Recht hat der Bekl.

vertreter darauf hingewiesen, daß auf den Zeitraum zwischen Ende der Abrechnungsperiode 31.12.1995 und tatsächlich erfolgter Ablesung (27.3.1996) nach der Gradzahltagtabelle nahezu 50 % des Gesamtjahresverbrauchs entfallen, da dies die heizintensivsten Monate sind.

Insoweit kann sich die Kl. auch nicht darauf berufen, daß dem Mieter deshalb kein Nachteil entsteht, weil bei der folgenden Abrechnung lediglich der Verbrauch nach diesem Zeitraum zugrunde gelegt wird und dem Mieter dies deshalb bei der Folgeabrechnung zugute komme. Denn dies würde nur dann zutreffen, wenn in beiden Abrechnungsperioden der Verbrauch genau gleich wäre. Ist dagegen - wie vorliegend - in dem Folgezeitraum der Gesamtverbrauch deutlich höher, so wirkt sich dies für einen Mieter, der gerade in der Zeit von Januar bis März 1996 einen besonders sparsamen Verbrauch hatte, nachteilig aus. Denn die in dieser Zeit gesparten Einheiten werden lediglich bezüglich eines geringeren Gesamtverbrauchsbetrages angerechnet.

Heizkostenabrechnung — AG Köln 213 C 156/98 — vera