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Heizkostenabrechnung

LG Berlin64 S 457/8926.06.1990GE 1991, 825

BGB §§ 535 Abs.2,556 Abs. 3 ;§§ 535 Satz 2;HeizkV § 9a Abs.1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Wärmemengenzählerausfall; Schätzung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Ausfall eines Wärmemengenzählers eines Mieters kann dessen Wärmeverbrauch geschätzt werden.

2. Dazu bedarf es aber der substantiierten Darlegung der Werte ver-gleichbarer früherer Abrechnungszeiträume. Eine einzige Abrechnung ist dazu nicht ausreichend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B. Die Berufung der Kl. ist jedoch unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Der gemäß § 535 Satz 2 BGB geltend gemachte Nachzahlungsanspruch aus den Heizkostenabrechnungen vom 15. und 29. April 1987 über die Heizkostenabrechnungszeiträume 1984/85 und 1985/86 besteht nicht, da die Forderung nicht fällig ist.

I. Dabei kann dahinstehen, ob die Stromkosten zutreffend umgelegt wor-den sind, insbesondere ob die Kosten gemäß den Abrechnungen der BE-WAG entsprechend dem Datum der Bezahlung in voller Höhe angesetzt werden konnten (sog. Abflußprinzip: vgl. AG Tempelhof Kreuzberg, GE 1985, 1103; LG Berlin, GE 1987, 839), oder ob die Kosten entsprechend den in Frage kommenden Zeiträumen der Strombelieferung umgerechnet werden mußten (sog. Zeitabgrenzungsprinzip: vgl. AG Charlottenburg, MM 1987, 73; AG Schöneberg, GE 1985, 417; LG Berlin, GE 1988, 463, 465).

II. Denn jedenfalls ist die Heizkostenabrechnung deshalb nicht zutreffend erstellt, weil die Verbrauchskosten für die Heizung nicht zutreffend ermittelt worden sind; denn die für die Wohnung H. angegebenen Verbrauchswerte sind nicht nachvollziehbar.

1. Die Bekl. haben insoweit vorgetragen, daß bereits während der Abrechnungsperiode 1983/84 der Wärmemengenzähler betreffend den Mieter H. ausgefallen sei. Unbestrittenermaßen hat danach erst im Mai 1986 eine Reparatur dieses Wärmemengenzählers stattgefunden. Die Bekl. haben angesichts dessen zu Recht bestritten, daß die für die Wohnung H. ange gebenen Verbrauchswerte in der Zwischenzeit zutreffend sind. Das wirkt sich aber auch auf die Verbrauchsermittlung betreffend die anderen Mieter aus, da Verbrauchskosten, die auf den Mieter H. hätten entfallen müssen, bei unzutreffender Berechnung von den anderen Mietern mitgetragen wer-den müßten.

2. Die Kl. haben ihre Behauptung, der Zähler der Wohnung H. habe nach dem Ausfall in der Heizperiode 1983/84 wieder funktioniert, nicht substantiiert dargelegt. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Wedding - 4 C 775/85 -, in dem der Ausfall des Zählers für die Wohnung H. bereits gerügt wor-den war, haben die Kl. eingeräumt, daß dies als zutreffend unterstellt wer-den müßte. Wenn danach erst im Mai 1986 eine Reparatur dieses Wärme-mengenzählers stattgefunden hat, liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, daß die Verbrauchswerte des Mieters H. danach auch nicht zutreffend ermittelt worden sind. Die Kl. hätten, um dies auszu-räumen, darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß die ermittelten Verbrauchswerte für den Mieter H. tatsächlich so angefallen sind, wogegen aber schon spricht, daß die Kl. die Verbrauchswerte für den Abrechnungszeitraum 1985/86 geschätzt haben, oder aber ob sie hätten darlegen müssen, wie der Verbrauch des Mieters H. zu schätzen war und welche Er-fahrungswerte dem zugrunde lagen. Dazu wäre es ein geeignetes Mittel, wie es jetzt auch gesetzlich zugelassen ist (vgl. § 9 a Abs. 1 der Heizkosten-VO n.F.), die Vergleichswerte vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen zu entnehmen.

3. Dem haben die Kl. nicht genügt. Zwar haben die Kl. nunmehr die Ge samtabrechnungen für die Zeiträume 1981/82 bis einschließlich 1985/86 eingereicht. Diese Abrechnungen sind aber zum einen für die Ermittlung des Schätzwertes nicht geeignet, zum anderen ergeben sie auch nicht die Schätzwerte, die die Kl. für die hier streitigen Heizkostenabrechnungen zu-grunde legen.

a. Die Heizkostenabrechnungen 1984/85 sowie 1985/86 sind Klagegegenstand und daher zum Vergleich nicht geeignet. Für sie ist gerade, da die Kl. nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben, daß die zugrunde gelegten Verbrauchswerte für die Wohnung H. tatsächlich entstanden sind, anzunehmen, daß die dortigen Verbrauchsangaben betreffend die Wohnung H. ihrerseits geschätzt sind. Dasselbe ist auch für die Abrechnungen für den Abrechnungszeitraum 1983/84 anzunehmen, da der Wär-memengenzähler für die Wohnung H., wie die Kl. es in dem Parallelverfahren selbst eingestanden haben, bereits ausgefallen war. Es bleibt demgemäß nur die Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 1982/83, für den angenommen werden kann, daß die angegebenen Verbrauchswerte für die Wohnung H. zutreffend sind. Eine einzige Abrechnung ist aber als Vergleichsmaßstab nicht geeignet, da sie ausreichende Erfahrungswerte nicht wiedergeben kann. Das ergibt sich auch aus § 9 a Abs. 1 der HeizkostenVO n.F.

b. Wie die Kl. zu dem Vergleichswert von den Kosten der Wohnung K. zzgl. 10 % gekommen sind, wird ferner aus den Abrechnungen nicht ersichtlich. So wurde in dem Abrechnungszeitraum 1982/83 für die Wohnung K. ein Verbrauch von 18,0 Einheiten für Heizung und 27,6 Einheiten für Warmwasser gemessen, und für die Wohnung H. 17,0 Einheiten für Heizung und 49,8 Einheiten für Warmwasser. Das sind 94,4 % der Verbrauchswerte der Wohnung K. bei der Heizung und 180,43 % bei Warmwasser. Der Anteil an den Gesamtkosten beträgt bei der Wohnung K. 18 % und bei der Woh-nung H. 17 %. In der nachfolgenden Abrechnung betragen die Werte für die Heizung bei der Wohnung K. 13 Einheiten und bei der Wohnung H. 4,2 Einheiten, sowie für Warmwasser 51,4 Einheiten bei der Wohnung K. und 77,2 Einheiten für die Wohnung H. Das sind 32,31 % des Verbrauchs der Wohnung K. bei der Heizung und 150,59 % von der Wohnung K. bei Warm-wasser; der Anteil an der Gesamtrechnung beträgt bei der Wohnung K. 18 % und bei der Wohnung H. 10 %. Die vorstehenden Vergleichswerte bestätigen schon nicht die Behauptung der Kl., daß die gemessenen Wär-memengen denen der Wohnung K. entsprochen hätten. Die sich aus den nachfolgenden Abrechnungen ergebenden Anteile des Mieters H. an den Gesamtabrechnungen für die hier streitigen Abrechnungszeiträume sind wiederum vollkommen unterschiedlich und entsprechen nicht den vorheri-gen Werten. Angesichts dessen ist die erforderliche Vergleichbarkeit nicht gegeben.