Heizkostenabrechnung
§ 259 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung; Belege/Vorlageort; Leistungsort/für die Vorlage von Belegen über Nebenkosten; Nebenkosten/Vorlage von Belegen; Nebenverpflichtung/aus dem Mietvertrag; Ort/der Vorlage von Belegen über Nebenkosten; Vorlage/von Belegen über Nebenkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Nachzahlungsbetrag aus einer Heizkostenabrechnung ist nicht fällig, solange der Vermieter dem Mieter auf dessen Verlangen nicht die Belege über die angesetzten Kosten vorgelegt hat.
2. Die Belege sind jedenfalls bei fehlender anderer Vereinbarung am Ort der Mietwohnung vorzulegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Das zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, daß sich die Frage, an welchem Ort die Pflicht der Kl. zur Vorlage der Belege über die Nebenkosten zu erfüllen ist, nach der Vorschrift des § 269 BGB beurteilt. Die Ausführungen der Kl. zu den §§ 810, 811 BGB, auf die sie ihre gegenteilige Ansicht stützen will, gehen fehl. Denn da zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, richtet sich die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten nach den hierfür maßgebenden schuldrechtlichen Bestimmungen; eines Zurückgreifens auf die in § 810 geregelte Vorlagepflicht bedarf es daher nicht. Dies hat auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 9.1.1967 (12 U 76/66), auf das die Kl. sich beruft, nicht verkannt, da es auf die Vorlagepflicht nach den §§ 809 ff erst eingeht, nachdem es festgestellt hatte, daß mietvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits nicht bestanden haben.
Mithin kommt es dafür, wo der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, in erster Linie darauf an, ob der für die Leistung maßgebliche Ort durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt worden ist oder sich ein solcher aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses ergibt. Ist die zu erbringende Leistung - wie hier die Vorlage der Belege durch die Kl. bzw. ihre Verwaltungsgesellschaft - eine vertragliche Nebenverpflichtung, so ist diese an dem für die Hauptverbindlichkeit nach § 269 BGB maßgebenden Leistungsort zu erfüllen (vgl. RG 70, 199; OLG Düsseldorf, NJW 74, 2185; OLG Karlsruhe NJW 69, 1968 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, BGB, 39. Aufl., § 269 Anm. 5).
Da die Hauptverpflichtung des Vermieters, die Gebrauchsgewährung, an dem Ort zu erfüllen ist, an dem sich die Mietsache befindet, ist an diesem Ort folglich auch die ihn treffende Nebenpflicht zur Belegvorlage zu erfüllen.
Da die Kl. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kann sie mit ihrer Zahlungsklage nicht durchdringen, wobei dahinstehen kann, ob der geltend gemachte Anspruch aus diesem Grunde bereits nicht fällig ist oder ihrem Begehren ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB entgegensteht, dessen Geltendmachung im vorliegenden Fall nicht nach § 274 BGB zu einer Zug um Zug-Verurteilung führen würde, da der Bekl. nicht zur Erfüllung eines Anspruchs verurteilt werden kann, dessen Berechtigung noch nicht feststeht, sondern erst nach Vorlage deren Belege beurteilt werden kann.