Heizkostenabrechnung
§ 273 BGB, §§ 535 ff. BGB, § 259 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Heizkostenabrechnung; Ablichtungen/Anspruch auf Erteilung von Berufungsrechtszug/Vorlage von Unterlagen erst im; Erledigung/in der Hauptsache; Fälligkeit/einer Nachzahlungsforderung; Zurückbehaltungsrecht/wegen versagter Ablichtungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht an der Heizkostennachzahlung zu, wenn der Vermieter trotz des Verlangens des Mieters keine Ablichtungen der Rechnungsunterlagen herausgibt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Rechtsstreit ist - entsprechend dem Berufungsbegehren des Kl. - in der Hauptsache erledigt; denn die zusammengesetzte Klageforderung war begründet und hätte dem Kl., wenn die Bekl. sie nicht zuvor getilgt hätten, zugesprochen werden müssen. Da er infolge dieser Zahlung klaglos gestellt ist und deshalb seinen ursprünglichen Zahlungsantrag nicht mehr aufrechterhalten kann, war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszusprechen.
Die jeweilige Nachzahlungsforderung des Kl. wurde mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. Eine solche war dann gegeben, wenn die Bekl. durch die genaue Aufgliederung der einzelnen Positionen in die Lage versetzt worden waren, mögliche ungerechtfertigte Kostenansätze zu ermitteln (vgl. Blümmel-Becker, Heizung und Heizkosten-Abrechnung, 1. Aufl., 1982, S. 57 f.).
Diese Voraussetzungen erfüllten hier die ins einzelne gehenden Abrechnungserklärungen nebst Anlagen (Bl. 9 bis 20 der Akten) des Kl.
Damit war die Klageforderung vor Klageerhebung fällig.
Der Fälligkeitseintritt war entgegen der Beklagtenansicht nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kl. ihnen die erbetenen Ablichtungen nicht übersandt oder die Einsichtnahme nicht gewährt hatte. Sofern die Bekl. angesichts dessen, daß es sich um eine freifinanzierte Wohnung handelt, überhaupt ein Anspruch auf Ablichtungen gehabt hätten, wäre dies ein materiell-rechtlicher Anspruch gewesen. Einen solchen Anspruch kann der Mieter bei Vermieterweigerung im Klageweg durchsetzen.
Tut er dies jedoch - wie hier - nicht, so ist dem Vermieter im Nachforderungsprozeß prozeßrechtlich nicht verwehrt, die einschlägigen Berechnungsunterlagen vorzulegen, um angesichts eines Mieterbestreitens im Prozeß obsiegen zu können. Dabei geht ein Vermieter, der unvollständige Unterlagen vorlegt, das Risiko ein, den Rechtsstreit zu verlieren.
Der Kl. hat hier - allerdings erst im zweiten Rechtszug - die vollständigen Unterlagen zu den Einzelposten seiner Klageforderung vorgelegt und hätte deshalb in dem Rechtsstreit obgesiegt, wenn die Bekl. die zusammengesetzte Klageforderung nicht zuvor bezahlt hätten.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der versagten Ablichtungen stand den Bekl. nach der Vorschrift des § 273 Abs. 1 BGB nicht zu, weil die Natur ihres Schuldverhältnisses ein solches ausschloß, wenn ansonsten der Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen zu bejahen wäre.
Ein Zurückbehaltungsrecht hätte nämlich nicht zur Klageabweisung, sondern nach § 274 Abs. 1 BGB zur Verurteilung der Bekl. zur Zahlung der Klageforderung Zug um Zug gegen Vorlage der Ablichtungen klägerseits führen müssen.
Die Vollstreckung hätte sich nach § 756 ZPO bestimmt. Daraus erhellt, daß mit der Zubilligung des Zurückbehaltungsrechts dem Mieter die gewünschte Überprüfungsmöglichkeit gerade genommen wird.
Der der Kl. gegenüber den beklagten Mitmietern ohne deren Zahlung obgesiegt hätte, treffen die Bekl. als Gesamtschuldner die Kosten des ersten Rechtszuges, nach den §§ 91, 104 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Hingegen treffen den Kläger die Kosten des zweiten Rechtszuges, weil er die Unterlagen erst in diesem Berufungsrechtszug vorgelegt hat, obwohl er sie schon hätte vor dem Amtsgericht vorlegen können (§ 97 Abs. 2 ZPO).