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Heizkostenabrechnung

LG Berlin64 S 423/9125.03.1994GE 1994, 1119

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Ein-Rohr-System; Raumtemperatur; Abstrahlfläche; Wärmeerfassungsgerät; Verbrauchserfassungsgerät; Handhabungsfehler; Verbrauchswerte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Enthält bei dem Ein-Rohr-System nur der erste Heizkörper in der Ringleitung die volle Heizungstemperatur, während die nachfolgenden nur mit Mischwasser versorgt werden, und muß daher die Raumtemperatur mit einer geringeren Abstrahlfläche erzielt werden, ist eine Installierung des Wärmeerfassungsgerätes im oberen Bereich fehlerhaft. Daraus gewonnene Verbrauchswerte dürfen nicht in eine Heizkostenabrechnung eingestellt werden. Eine unter Verwendung derartiger Verbrauchswerte erstellte Heizkostenabrechnung ist nicht ordnungsgemäß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann aus der für den Zeitraum vom 1. Mai 1989 bis zum 30. April 1990 erstellten Heizkostenabrechnung vom 8. Februar 1991 keine Zahlungsansprüche gegen den Bekl. herleiten. Denn die Nachforderung ist nicht fällig. Der der Abrechnung zugrunde gelegte Energieverbrauch des Bekl. ist nicht ordnungsgemäß erfaßt worden.

(Es) hat sich der Einwand des Bekl. bestätigt, daß der Heizkörper im Wohnzimmer ungleichmäßig erwärmt wird und es dadurch, daß das Wärmemeßgerät im oberen heißen Bereich installiert ist, zu Fehlmessungen kommt. Ausweislich des Gutachtens vom 21.1.1994 des - durch vorgenannten, am 26.11.1993 ergänzten Beweisbeschluß bestellten - Sachverständigen für Heizungs- und Sanitäre Anlagen, Dipl.-Ing. G. D., ist die theoretisch angesetzte Heizleistung, die bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung für die Festlegung der Verbrauchswerte als Grundlage dient, falsch und führt zu einer völlig falschen Abrechnung. Im Ein-Rohr-System, wie es Verwendung gefunden hat, erhält nur der erste Heizkörper in der Ringleitung die volle Heizwassertemperatur, während die nachfolgenden nur mit Mischwasser versorgt werden; dadurch entsteht für den letzten Heizkörper im Ring eine Flächenvergrößerung bis zu 30 %.

Anstatt den Raum, nach dessen Größe der Heizkörper bemessen wurde, mit der vollen Heizkörperfläche erwärmen zu können, muß die gleiche Raumtemperatur mit einer geringeren Abstrahlfläche erzielt werden. Dies kann nur erreicht werden durch Erhöhung der Ausgangstemperatur am Heizkörper, dessen Nutzungsgrad ist daher geringer. Verkleinert sich aber faktisch der Heizkörper, da er nur noch im oberen Teil die Leistung erbringt, so vergrößert sich proportional hierzu der zu beheizende Raum. Die Flächenvergrößerung führt zur ungerechtfertigten Heizkostenbelastung. Aus dieser Heizflächenvergrößerung resultiert ein völlig falsches Leistungsbild. Die Kammer ist daher mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß zwangsläufig eine falsche Heizkostenabrechnung entsteht. Dies wird auch aus der, teilweise zu den Akten gereichten, Gesamtabrechnung der von der Kl. mit der Heizkostenerfassung beauftragten Fa. B. ersichtlich. Wie vom Sachverständigen näher hervorgehoben wird, schwanken die Verbrauchswerte (Vewe) der verschiedenen am Ringnetz angeschlossenen Mietparteien von 12 Vewe bis 5.916 Vewe.

Entgegen der Ansicht der Kl. handelt es sich hierbei nicht um eine übliche Spreizung. Denn allein das individuelle Heizverhalten der Nutzer kann eine derartige Bandbreite nicht erklären. Auch das von der Kl. eingereichte Privatgutachten bescheinigt, daß sich größere Temperaturspreizungen in den Heizkörpern und nicht nur aufgrund des Wohnverhaltens der Mieter ergeben. Soweit dort ferner festgestellt wird, eine Verstärkung der Anbindungsleitungen sei nicht erforderlich, da die Raumtemperatur erreicht werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn es geht nicht um das Erreichen der Raumtemperatur, sondern um die hierdurch bedingte Heizkostenbelastung. Das Privatgutachten nimmt nicht dazu Stellung, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, daß es für das Erreichen der Heizleistung notwendig ist, den Heizkörper weiter aufzudrehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nicht nur in den neuen Ländern sind sogenannte Ein-Rohr-Systeme für Zentralheizungen verbreitet, wobei das Wasser in einer Ringleitung zunächst in einen Heizkörper fließt und von diesem aus in den nächsten. Dabei sinkt die Wassertemperatur zwangsläufig.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Urteil vom 25. März 1994 meinte das LG Berlin, dann sei eine Abrechnung nach Verbrauchswerten, die mit Heizkostenverteilern ermittelt wurden, unzulässig. Die weiteren Heizkörper in dem Ein-Rohr-System seien als "faktisch verkleinert" anzusehen. Das Gericht wies deshalb die Klage des Vermieters auf Nachzahlung ab.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Offen bleibt, ob der Vermieter dann nicht wenigstens einen Anspruch auf um 15 % gekürzte Kostenerstattung (§ 12 Heizkostenverordnung) gehabt hätte oder ob er ohnehin nach § 11 Heizkostenverordnung die gesamten Kosten schlicht nach der Wohnfläche oder Heizfläche hätte abrechnen können.