Heizkostenabrechnung
§ 259 BGB, § 29 AMVOB, § 22 NMV
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab/Heizkosten; beheizte Fläche/Umlegungsmaßstab; Fläche/beheizte; Heizkostenabrechnung/Umlegungsmaßstab; Sammelheizung/Umlegungsmaßstab; Umlegung/von Heizkosten; Zentralheizung/Umlegungsmaßstab; Bankzinsen/Verzugsschaden; Verzugsschaden/Bankkredit; Fälligkeit/Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Fälligkeit; Flächenangabe/Heizkostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist kein Umlegungsmaßstab für die Abrechnung der Heizkosten einer Sammelheizung eindeutig vereinbart, gehen aber die Parteien von einer Umlage entsprechend der beheizten Fläche aus, so ist - solange die beheizten Flächen in der Abrechnung quadratmetermäßig nicht richtig angegeben werden - eine Heizkostennachzahlung nicht fällig.
2. Wird ein höherer als der gesetzliche Zinssatz von 4 % (§ 288 BGB) geltend gemacht, so muß nicht nur dargelegt werden, daß mit Bankkredit zu höherem Zinssatz gearbeitet wird, sondern auch, daß der Kredit in Bezug auf das Schuldnerverhalten aufgenommen wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Wenn der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag auch keine eindeutige Absprache dahingehend enthält, nach welchem Umlegungsmaßstab abzurechnen ist, denn in § 6 sind verschiedene Umlegungsmaßstäbe angegeben, ohne daß von den Mietvertragsparteien einer festgeschrieben worden ist, so gehen sowohl der Kl. als auch die Bekl. davon aus, daß die Kosten der Sammelheizung nach beheizter Fläche umgelegt werden sollen. Das bedeutet, daß der Kl. verpflichtet gewesen wäre, die in der Heizperiode 1978/79 angefallenen Heizkosten durch die damals gesamte beheizte Fläche des Hauses zu teilen und sie im Anschluß daran mit der auf die Wohnung der Bekl. entfallenden beheizten Fläche zu multiplizieren. Nach diesem Abrechnungsmodus ist der Kl. zwar verfahren, er ist jedoch nicht von den zutreffenden Gesamt- und Einzelheizflächen ausgegangen. Der Kl. hat eine beheizte Gesamtfläche des Hauses von 263,55 qm angegeben und zu Lasten der Bekl. eine beheizte Fläche ihrer Wohnung von 104,55 qm angesetzt. Beide Berechnungsgrößen sind ausweislich des Gutachtens unrichtig. Da ein Mieter zur Zahlung der Heizkosten jedoch nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet ist, war die vom Kl. erhobene Heizkostennachzahlungsforderung bis zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses durch die Bekl. noch nicht fällig. Ein Mieter ist bei der Angabe unrichtiger beheizter Flächen nicht in der Lage, an deren Stelle die richtigen Quadratmetergrößen anzusetzen, zumindest was die gesamte beheizte Fläche des Hauses betrifft, da der Mieter nicht wissen kann, welche beheizten Flächen die übrigen Wohnungen aufweisen. Deshalb ist ihm auch der Weg verwehrt, wie etwa bei einem unrichtigen oder nicht nachprüfbaren Kostenansatz diesen ersatzlos zu streichen und sich anhand dieser Streichung den auf ihn entfallenden Kostenanteil zu errechnen.