Heizkostenabrechnung
§ 259 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Heizkostenabrechnung; Blockheizwerk/Erläuterung der Heizkostenabrechnung; Erläuterung des Umlegungsmaßstabes/Heizkostenabrechnung; Heizwerk/Erläuterung der Heizkostenabrechnung; Klarheit/einer Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab/Erläuterung; Verständlichkeit/einer Heizkostenabrechnung; Vorwegabzug/Heizkostenabrechnung; Bauwärme/Erläuterung des Abzugs in Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Vorwegabzug; Heizkostenabrechnung/Blockheizwerk; Heizkostenabrechnung/Umlegungsmaßstab
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Heizkostenabrechnung muß für einen rechtlich und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeten Mieter so klar und verständlich sein, daß er, eventuell unter Kontrolle der Belege, materielle Unrichtigkeiten selbst feststellen kann. Die Vollständigkeit und Verständlichkeit des Rechenwerks darf sich aber nicht erst durch Einsicht und Auswertung der Kostenbelege ergeben, sondern aus der Abrechnung als Schriftstück im formellen Sinne selbst.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die erteilte Heiz- und Warmwasserkostenrechnung genügt auch unter Berücksichtigung der ihr beigegebenen und der im Schriftsatz vom 8. Februar 1983 weiter vorgetragenen Erläuterungen nicht § 259 BGB.
Zuerst gilt, was einem ebenfalls eine Blockheizanlage der Neuen Heimat bzw. teletherm betreffenden Urteil vom 4. Februar 1983, 8 C 433/82, ausgeführt worden ist:
"Darüber, daß ein Mieter gegen den Vermieter grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Heizkostenabrechnung gemäß § 259 BGB und der dazu einschlägigen Rechtsprechung hat, wird hier nicht gestritten (vgl. BGH NJW 1982/573; KG GE 1979/241; Staudinger-Selb BGB 12. Aufl. 1979 § 259 BGB Rdz. 12; Blümmel/Becker, Heizung und Heizkostenabrechnung, Grundeigentum-Verlag 1982, 49 ff) ... Es kommt darauf an, ob die von der Bekl. bisher erteilte Rechnung nach Maßgabe der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien vollständig und für einen rechtlich und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeten Mieter ohne sachverständige Hilfe so klar und verständlich ist, daß er, evtl. unter Kontrolle der dazugehörigen Belege, materielle Unrichtigkeiten selbst feststellen kann (vgl. außer den o. a. Nachweisen noch LG Berlin GE 1981, 239). Die Vollständigkeit und Verständlichkeit des Rechenwerkes darf sich aber nicht erst durch Einsicht und Auswertung der Kostenbelege ergeben, sondern aus der Abrechnung als Schriftstück im formellem Sinne selbst. Die Belege dienen nur zur Kontrolle und zur Behebung einzelner Zweifel (BGH NJW 1982, 574 unten; OLG Düsseldorf MDR 1975, 60)... Der finanziell bedeutendste Faktor der Kostenrechnung ist der Vorwegabzug von ... DM. Wäre dieser beispielsweise aus irgendeinem Grunde auch nur um 5 % seiner Summe zu niedrig, so ermäßigte sich der Zahlbetrag des Kl." - s. o. -" schon um rund 50 %. Mit ihrem Vorbringen zum Vorwegabzug ... hat die Bekl. aber nicht dargelegt, wie sie den Vorwegabzug konkret berechnet...
Der Mieter muß aber ... gemäß dem Prinzip Versorgungseinheit = Abrechnungseinheit (LG Dortmund WM 1982, 331) in einer für ihn konkret nachrechenbaren Form erfahren, wie der Vermieter einen Vorwegabzug ermittelt und ausrechnet. Sonst ist die ganze Kostenrechnung praktisch wertlos. Der Mieter muß also erfahren und nachrechnen können, wie es sich kostenmäßig auswirkt, daß der Anschluß einzelner Häuser an das Blockheizwerk zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt, daß die einzelnen Gebäude von dem Blockheizwerk her in unterschiedlichem Umfange mit Heizenergie versorgt werden, z. B. einige nicht mit Warmwasser, daß Gewerbeobjekte besonders abgerechnet werden; usw. ..."
Im vorliegenden Fall enthält die Anlage zu der Heizkostenabrechnung eine Gesamtkostenaufgliederung, die im Prinzip eine Grundlage für das Verständnis des in der Rechnung selbst erscheinenden Vorwegabzuges sein könnte. Tatsächlich führt die Anlage ein solches Verständnis aber doch nicht herbei. Denn in der Anlage werden die Gesamtkosten des Gebäudeblocks, den das betreffende Heizwerk versorgt, anders umgelegt, als in der der Bekl. erteilten Rechnung.
Was die Warmwasserabrechnung anbelangt, so ist sie in der Rechnung vom 2. März 1982 zu 50 % nach Fläche und zu 50 % nach dem Verbrauch ausgewiesen, in der beigefügten Anlage aber zu 100 % nach Fläche, und dies mit einem anderen Multiplikator als in der Rechnung.
Der Abzug für Bauwärme war für die Bekl. zumindest deshalb nicht klar, weil, wie von ihr geltend gemacht, ihr ein solcher Abzug vorher nicht mitgeteilt war. Im übrigen ist die konkrete Ausrechnung auch nach dem Schreiben vom 15. Dezember 1981 nicht nachzuvollziehen.