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Heizkostenabrechnung

LG Berlin62 S 52/8530.09.1985MM 1986, 117 f.

§ 259 BGB - Heizkosten, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab - Heizkostenabrechnung; Verteilungsmaßstab - Heizkostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Vergangenheit bleibt der Einwand des Mieters, der Umlegungsmaßstab bei der Heizkostenabrechnung (hier: Umlage nach der Wohnfläche und nicht auf der Grundlage der Wohnfläche der beheizten Räume) sei treuwidrig (§ 242 BGB), unbeachtlich.

Der Mieter hat allerdings einen Anspruch darauf, daß zukünftig die Umlegung der Heizkosten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die von der Kl. vorgelegten Heizkostenabrechnungen sind rechtzeitig sowie unter Beachtung der Vorschrift des § 22 Abs. 4 NMVO ordnungsgemäß erstellt worden. Im übrigen verbleibt die Kammer bei ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach der im Hinblick auf die formelle Ordnungsgemäßheit der Heizkostenabrechnung von den Mietern vorgetragene Einwand eines unzulässigen Umlegungsmaßstabes (Umlage nach der Wohnfläche und nicht auf der Grundlage der Wohnfläche der beheizten Räume) für die Vergangenheit als treuwidrig (§ 242 BGB) unbeachtlich bleiben muß.

So hat die Kammer u. a. im Urteil vom 18. Oktober 1984 (62 S 36/84) ausgeführt, daß die Mieter (hier die Bekl.) nunmehr für die vergangenen bereits abgerechneten Heizperioden die Umlegung der Kosten nach der Wohnfläche nicht mehr mit Erfolg bemängeln können, denn die Vermieterin (hier die Kl.) hat in den vergangenen Jahren stets die Umlegung der Heizkosten nach der Wohnfläche der beheizten Räume vorgenommen, ohne daß dies von den Bekl. gegenüber der Kl. gerügt worden war. Ein solches Verhalten der Mieter widerspricht gemäß § 242 BGB Treu und Glauben. Die Kl. konnte in Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Bekl. davon ausgehen, daß diese die Umlegung der Kosten nach der Wohnfläche hinnehmen und nicht rügen werden. Die Bekl. haben zwar ein Recht darauf, daß die Umlegung der Heizkosten unter Beachtung der Vorschriften der §§ 20 ff. NMVO nach der Wohnfläche der beheizten Räume erfolgt. Sie können dies jedoch jetzt von der Kl. nur noch für die Zukunft verlangen.

Heizkostenabrechnung — LG Berlin 62 S 52/85 — vera