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Heizkostenabrechnung

LG Berlin61 S 8/8303.10.1983MM 1983, 12 S. 23

§ 259 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Brennstoffkosten/Heizkostenabrechnung; Nachvollziehbarkeit/einer Heizkostenabrechnung; Stromkosten/Heizkostenabrechnung; Vorwegabzug/Heizkostenabrechnung; Wartungskosten/Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Vorwegabzug; Heizkostenabrechnung/Wartungskosten; Heizkostenabzug/Stromkosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Heizkostenabrechnung muß auch der sog. "Vorwegabzug" erläutert werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nicht nachvollziehbar dagegen ist, wie die Kl. auf die auf die Wohnung der Bekl. entfallenden Kosten von 1837,06 DM kommt. Die Kl. hat zwar einen Anfangsbestand, einen Zukauf von 7500 l und einen Endbestand an Heizöl ausgewiesen und kommt so zu einem Verbrauch von 74398 l Heizöl für 41418,98 DM. Was dieser Betrag aber mit den für das Haus S.-Damm angesetzten Gesamtkosten zu tun hat, ist nicht erkennbar. Diese Gesamtkosten nämlich hat die Kl. aus anderen Bezugsgrößen ermittelt, und zwar unter Zugrundelegung von 336977,29 DM für Brennstoffe, fast 9000,- DM Stromkosten und ca. 27500,- DM für Wartung/Überwachung. Weder die Brennstoffkosten noch die Kosten für Wartung und Überwachung sind in Einzelrechnungen aufgeteilt, die Stromkosten nicht vorgerechnet. Nach Abzug von ca. 274000,- DM "Vorwegabzug", die für die Beheizung anderer Häuser, und von ca. 56500,- DM, die für die Beheizung noch nicht bezogener Wohnungen in anderen Häusern aufgewendet worden seien, setzt die Kl. für das Haus S.-Damm 43079,11 DM Gesamtkosten in Rechnung. Welche Maßstäbe die Kl. umgelegt hat, um diese Abzüge zu rechtfertigen, d. h. wie sie im einzelnen und nachvollziehbar zu den umgelegten Kosten von 43079,11 DM gelangt ist, hat sie auch dem Berufungsgericht nicht dargelegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch die Urteile des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1.3.1983 - 8 C 661/82 - in MM 9/83 S. 17 f und vom 4.2.1983 - 8 C 433/82 - in MM 10/83 S. 13 sowie des Amtsgerichts Tiergarten - 2 C 249/83 - in MM 11/83 S. 17 f.