Heizkostenabrechnung
§ 259 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung; Brennstoffkosten/Heizkostenabrechnung; Nachvollziehbarkeit/einer Heizkostenabrechnung; Stromkosten/Heizkostenabrechnung; Vorwegabzug/Heizkostenabrechnung; Wartungskosten/Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Vorwegabzug; Heizkostenabrechnung/Wartungskosten; Heizkostenabzug/Stromkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Heizkostenabrechnung muß auch der sog. "Vorwegabzug" erläutert werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nicht nachvollziehbar dagegen ist, wie die Kl. auf die auf die Wohnung der Bekl. entfallenden Kosten von 1837,06 DM kommt. Die Kl. hat zwar einen Anfangsbestand, einen Zukauf von 7500 l und einen Endbestand an Heizöl ausgewiesen und kommt so zu einem Verbrauch von 74398 l Heizöl für 41418,98 DM. Was dieser Betrag aber mit den für das Haus S.-Damm angesetzten Gesamtkosten zu tun hat, ist nicht erkennbar. Diese Gesamtkosten nämlich hat die Kl. aus anderen Bezugsgrößen ermittelt, und zwar unter Zugrundelegung von 336977,29 DM für Brennstoffe, fast 9000,- DM Stromkosten und ca. 27500,- DM für Wartung/Überwachung. Weder die Brennstoffkosten noch die Kosten für Wartung und Überwachung sind in Einzelrechnungen aufgeteilt, die Stromkosten nicht vorgerechnet. Nach Abzug von ca. 274000,- DM "Vorwegabzug", die für die Beheizung anderer Häuser, und von ca. 56500,- DM, die für die Beheizung noch nicht bezogener Wohnungen in anderen Häusern aufgewendet worden seien, setzt die Kl. für das Haus S.-Damm 43079,11 DM Gesamtkosten in Rechnung. Welche Maßstäbe die Kl. umgelegt hat, um diese Abzüge zu rechtfertigen, d. h. wie sie im einzelnen und nachvollziehbar zu den umgelegten Kosten von 43079,11 DM gelangt ist, hat sie auch dem Berufungsgericht nicht dargelegt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch die Urteile des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1.3.1983 - 8 C 661/82 - in MM 9/83 S. 17 f und vom 4.2.1983 - 8 C 433/82 - in MM 10/83 S. 13 sowie des Amtsgerichts Tiergarten - 2 C 249/83 - in MM 11/83 S. 17 f.