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Heizkostenabrechnung

LG Berlin61 S 87/8405.11.1984GE 1985, 367

HeizkostenVO, § 22 NMV, § 20 AMVOB, § 259 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Vorschußabrechnung; Nebenkosten-Vorschüsse; Abrechnung des Vermieters; Einnahmendarstellung; Angabendarstellung; Kostenansätze; Heizflächengewichtung; Bauwärme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des § 259 BGB liegt nicht vor, wenn aus der Darstellung der Kostenansätze deren Entstehung nicht aus sich heraus verständlich ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die statthafte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat die mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche zu Recht abgewiesen.

Zwar ist dem Amtsgericht nicht in der Annahme zu folgen, die Kl. habe für den Zeitraum 1981/82 nach den Grundsätzen des RE des OLG Hamm (RiM 1, 767 = WM 1982, 326), verspätet abgerechnet. Denn diesen Rechtsentscheid hat der Bundesgerichtshof nicht bestätigt (BGH GE 1984, 621).

Gleichwohl ist das von dem Amtsgericht gefundene Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Abrechnungen der Kl. erfüllen die Voraussetzungen des § 259 des BGB in der Tat nicht. Danach ist über die Vorschüsse in Form einer geordneten, aus sich heraus verständlichen und für den normalen Bürger, d. h. den nicht besonders geschulten, nachvollziehbaren Darstellung der Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.

Nachvollziehbar in diesem Sinne ist die Abrechnung nicht, wenn aus der Darstellung der Kostenansätze deren Entstehung nicht aus sich heraus verständlich wird. Richtig verlangt daher der Vorderrichter in diesem Zusammenhang, daß die Abrechnung die materielle Ermittlung der Kostenansätze nachvollziehbar machen muß. Denn verständlich wird die Abrechnung erst, wenn der Mieter nachvollziehen kann, auf Grund welcher tatsächlichen Feststellungen für die einzelnen Kostenfaktoren die angesetzten Beträge gerechtfertigt sein sollen, und wie unter Berücksichtigung dieser im einzelnen darzustellenden Feststellungen die schließlich angesetzten Kosten sich berechnen.

Daraus folgt, daß die Abrechnung in bezug auf die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen in dem Maße ausführlicher sein muß, in dem das Abrechnungsverfahren komplizierter ausfällt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht ausreichend, wenn die Kl. Berechnungs- und Ermittlungsergebnisse der Firma tele-therm für die Abrechnung übernimmt, ohne die diesen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und die daran sich anknüpfenden Berechnungsvorgänge darzustellen. Mangels solcher Angaben erweist sich daher die "Gewichtung" der Heiz- und Wohnflächen als nicht nachvollziehbar. Denn diese "Gewichtung" basiert auf der sog. Wertigkeitstabelle, deren tatsächliche Grundlagen und Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Das gilt in gleicher Weise für die von der Kl. in bezug genommene Darstellung der tele-therm über die Berechnung der Bauwärme.

Ferner ist deshalb die Abrechnung der Kl. insoweit unzureichend - auch unter Berücksichtigung der noch im Laufe des Verfahrens gegebenen Erläuterungen -, als die Kl. von der tele-therm ermittelte Werte für die Aufteilung der Anteile Warmwasser/Heizung ohne Darstellung der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen übernimmt.

Diese Mängel machen die gesamten Abrechnungen unverwertbar, denn durch sie sind die Ansätze "Bauwärme" und "Vorwegabzug" nicht im Sinne von § 259 des BGB nachvollziehbar dargestellt und damit die Berechnung der Gesamtkosten nicht aus sich heraus verständlich.