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Heizkostenabrechnung

LG Berlin61 S 408/8302.04.1984MM 1984, 162

§ 259 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Beginn/der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 3 WoBindG; Betriebskosten/Bekanntwerden erhöhter; erhöhte/Betriebskosten Frist/des § 10 Abs. 2 Satz 3 WoBindG; Vorschüsse/auf Heizkosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter kann Heizkostenvorschüsse nach Abschluß der Abrechnungsperiode nur noch durch die Heizkostenabrechnung fordern.

2. Der Vermieter einer Sozialwohnung muß über die geleisteten Vorschüsse innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode abrechnen, um nicht von einer Nachforderung ausgeschlossen zu werden.

Aus den Entscheidungsgründen

häufig von der Redaktion verfasst

... Nicht begründet ist die Klage auf Zahlung der erhöhten Vorschüsse, denn über die Vorschüsse für die fragliche Zeit (August 1981 bis März 1982) war bereits abzurechnen. Damit bestand kein Anspruch auf Vorschüsse mehr, sondern nur noch ein Anspruch auf Zahlung des durch die geleisteten Vorschüsse etwa nicht gedeckten Betrages.

Auch zur Zahlung der Abrechnungsforderung für das Jahr 1980 in Höhe von 510,51 DM ist die Beklagte nicht verpflichtet. Gemäß dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 17. August 1982 - 4 Re Miet 2/82 - ist der Abschluß einer Abrechnungsperiode maßgeblich für den Beginn der Dreimonatsfrist des § 10 Abs. 2 Satz 3 WohnBindG, soweit - wie vorliegend - nichts anderes vereinbart ist. Daß diese Frist hier nicht eingehalten ist, folgt aus dem Zeitpunkt der Abrechnung, dem 19. August 1981.

Daß die der Abrechnung zugrunde liegenden erhöhten Betriebskosten erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Ende der Abrechnungsperiode bekannt geworden seien, ist nicht erkennbar. Auf eine erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erstellte Abrechnung kann der Vermieter sich wegen der Regelung in §§ 20 Abs. 4 S. 3, 4 Abs. 7 S. 1 NMV, 10 Abs. 2 S. 3 WohnBindG nicht mit Erfolg stützen. ...