Heizkostenabrechnung
§ 20 AMVOB, §§ 21, 24 AMVOB a.F., § 9 Abs. 1 HeizkostenVO, § 9 Abs. 2 Satz 5 HeizkostenVO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung; Kostenaufteilung bei verbundener Anlage; Heizkostenumlage; Heizwärmekosten; Warmwasserkosten; Aufteilungsschlüssel; Berliner Formel; Reserve-Heizöl; Ankaufkosten; verbundene Anlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so dürfen nach der sogenannten Berliner Formel die einheitlich entstandenen Kosten im Verhältnis von ein Drittel (Warmwasser) zu zwei Drittel (Heizwärme) aufgeteilt werden.
2. Lagert ein Vermieter Reserve-Heizöl ein, so darf er bei einer späteren Verheizung dieses Heizöl nicht nach den heutigen Ankaufkosten (aktualisierter Preis) abrechnen, sondern darf lediglich die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen in der Heizkostenabrechnung ansetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie die Anwendung der sog. Berliner Formel beanstandet. Die auf Erfahrungswerten beruhende Aufteilung der Kosten für Warmwasserbereitung und Erzeugung der Heizungswärme von 1/3 für Warmwasser und 2/3 für Heizung bei einer einheitlichen Heizungsanlage, die sowohl das Warmwasser als auch die Heizwärme bereitet, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und auch anderer Berufungskammern des Landgerichts Berlin. Die Formel ist allgemein anerkannt, praktikabel und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Der Hinweis der Bekl. auf die in der sog. Heizkostenverordnung vorgesehene anderweitige Aufteilung der Kosten geht fehl. Zum einen gilt diese Verordnung für die streitige Wohnung noch nicht, zum anderen basiert die Umlegung der Kosten nach dieser Verordnung auf einem anderen Maßstab, nämlich der Erfassung des Brennstoffverbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach der DIN 4713 Teil 5 Abschnitt 2.5 (§ 9 Abs. 2 der HeizkostenVO).
Dagegen hat die Berufung Erfolg, soweit sie rügt, das Amtsgericht habe den Abschlag für die Reserveölmenge zu gering bemessen. Das Abrechnungsverfahren des Kl. ist insoweit unzulässig, denn der Kl. setzt in bezug auf die Reservemenge nicht die tatsächlich entstandenen, sondern fiktive Kosten an (sog. aktualisierter Preis). Dazu ist er gemäß den §§ 24, 21 der AMVOB a.F. nicht berechtigt, die von der Umlage der tatsächlichen Kosten für die Brennstoffe ausgehen.