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Heizkostenabrechnung

AG Charlottenburg8 C 433/8204.02.1983MM 1983, 10 S. 13

§ 259 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Vorwegabzug; Heizkostenabrechnung/Angaben; Vorwegabzug/Heizkostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bekl. wird verurteilt, für die Heizperiode 1980/81 dem Kl. eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die von ihm gemietete Wohnung im Hause N.-Straße 14, Berlin 19 zu erteilen, welche zu dem Vorwegabzug den Grund und den Maßstab desselben enthält, sowie auf der Grundlage dieser Vorwegabzugberechnung folgende weitere Angaben:

1. Umfang und Kosten des Brennstoffverbrauchs unter Berücksichtigung von dem Anfangsbestand, dem Verbrauch und dem Endbestand;

2. Die Kosten des Betriebsstroms;

3. Die Kosten der Wartung;

4. Etwaige weitere umlagefähige Kosten (insbesondere Kosten der meßtechnischen Ausstattung);

5. Die Summe der Kosten zu 1) bis 4) und die Differenz nach Abzug des Vorwegabzuges;

6. Die aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage zur Bemessung des Anteils der Heiz- und der Warmwasserkosten;

7. Die Aufteilung des Betrages zu 5) gemäß der Berechnung zu 6) in Heizkosten und Warmwasserkosten;

8. a) den Maßstab zur Umlegung der Heizkosten nach beheizter Fläche und erfaßtem Wärmeverbrauch,

b) aa) die Größe der gesamten beheizten Fläche der Wohnanlage,

bb) die Größe der Fläche der beheizten Räume des Kl.,

cc) die Höhe der Kosten, die nach dem Verhältnis der vorstehenden Angaben auf die Wohnung des Kl. entfallen;

9. Etwaige - im einzelnen aufgeschlüsselte - Kosten, die ausschließlich der Warmwasserversorgung zuzurechnen sind;

10. Die Summe der Beträge zu 8) und 9);

11 a) Den Anteil der Warmwasserkosten, der nach der Wohnfläche umgelegt wird, nebst den Angaben entsprechend Ziffer 8 b),

b) sowie den Anteil der Warmwasserkosten, der nach Verbrauch umgelegt wird,

aa) die Menge des insgesamt verbrauchten Warmwassers,

bb) die Menge des vom Kl. verbrauchten Wassers,

cc) die Höhe der Kosten, die nach dem Verhältnis von aa) und bb) auf die Wohnung des Kl. entfallen,

dd) die Summe von a) und b);

12. Die Summe der Kosten zu 8 b) cc) und 11 c;

13. Die Summe der vom Kl. tatsächlich gezahlten Vorschüsse;

14. Den Betrag des Guthabens, das sich aus 12) und 13) zugunsten des Kl. oder der Bekl. ergibt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

...Am 11. Januar 1983 hat der Richter ausgeführt, daß er ohne Vorwegabzug (und weiter ausgenommen den Punkt: gezahlte Vorschüsse) die anderen Klageantragspositionen teilweise für gegenstandslos und im übrigen für vor oder während des Rechtsstreits erfüllt ansieht und insoweit die Klage abzuweisen beabsichtigt. Ausgenommen die noch angegebenen Punkte, wird aber die Folgerung, deshalb die Klage abzuweisen, aufgegeben. Denn wenn die Bekl. nach Maßgabe dessen, was zum Vorwegabzug entschieden wird, eine neue Kostenabrechnung aufstellt, muß sie, um die Nachvollziehbarkeit des Gesamtwerkes bis zu dem für den Kl. geltenden konkreten Ergebnis zu wahren, in diese doch auch wieder alle die Angaben, Erläuterungen und Zwischenergebnisse aufnehmen, die bisher mitgeteilt worden sind. Den Vorweganzug für sich allein zu berechnen, wäre keine Heizkostenabrechnung. Und nach § 259 Abs. 1 BGB ist eine Rechnung zu erteilen. Das heißt, daß jedenfalls alle Zahlen, die das rechtliche Ergebnis einer Nachforderung oder eines Guthabens begründen, in einem Schriftstück bzw. einer zusammenhängenden Sammlung von Schriftstücken zusammenzufassen sind. Sonst würde dem Mieter doch wieder ein Teil des Abrechenwerks überbürdet, sei es auch nur mit dem Zusammensuchen der zu verschiedenen Zeiten und in verschiedener Gestalt übermittelten Teilberechnungen.

Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die bisher erteilte Rechnung nebst ihren Erläuterungen formell in Ordnung wäre, wenn man den Punkt Vorwegabzug (und den Vorschuß) ausklammerte. Vielmehr ist das Urteil über die Klageanträge so untrennbar wie der zugrundeliegende Anspruch auf § 259 BGB.