Heizkostenabrechnung
§ 259 BGB - Heizkosten
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung; Abrechnungsmodus - Heizkostenabrechnung; Änderung des Abrechnungsmodus - Heizkostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Änderung eines stillschweigend vereinbarten Abrechnungsmodus für Heizkosten bedarf der Zustimmung des Mieters. Für die Sachgerechtigkeit des gewählten neuen Abrechnungsmodus trägt Vermieter die Darlegungslast.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
... Die Bekl. hat von der Kl. deren Wohnung ... E ... Straße 6 gemietet. Die Umlagenabrechnung der Kl. erfolgte bis einschließlich 1979 allein für das vorstehend erwähnte Haus. Für das Jahr 1980 rechnete die Kl. unter dem 31. Juli 1981 für ihre Häuser E... Straße 2 - 6 gemeinsam ab. Das Haus E... Straße 2 ist mit Einfachfenstern ausgestattet. Thermostatventile an den Heizkörpern fehlen. Die erwähnte Umlagenabrechnung endet mit einer Nachzahlungsforderung gegen die Bekl. von 739,24 DM. ...
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Nachzahlungsforderung der Kl. für den Abrechnungszeitraum 1980 ist nicht fällig. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, daß die Kl. gegenüber der Bekl. ordnungsgemäß abgerechnet hätte. Dies ist nicht geschehen, da die Kl. den zwischen den Parteien zumindest stillschweigend vereinbarten Abrechnungsmodus einseitig geändert hat. Eine solche, die getroffene Vereinbarung betreffende Änderung hätte jedoch der Zustimmung der Bekl. bedurft.
Die Abrechnung der Kl. kann ferner deshalb nicht zur Fälligkeit der Nachzahlungsforderung führen, weil die Kl. nicht dargelegt hat, daß der gewählte neue Abrechnungsmodus sachgerecht ist. Dies wäre darzulegen gewesen, weil das Haus E... Straße 2, welches in die Abrechnung für das Jahr 1980 einbezogen ist, unstreitig nur mit Einfachfenstern ausgestattet ist und keine Thermostatventile an den Heizkörpern besitzt, was sich nach der Lebenserfahrung negativ auf den Wärmeverbrauch auswirkt. ...