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Heizkostenabrechnung

AG Tiergarten2 C 249/8310.06.1983GE 1983, 923; MM 1983, 11 S. 17

HeizkostenVO, § 20 AMVOB, § 27 II. BV/§ 259 BGB, 554 a BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung, Wartungspauschale

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der auf Heizkostennachzahlung in Anspruch genommene Mieter bestreitet die Richtigkeit einer Heizkostenabrechnung jedenfalls dann hinreichend substantiiert, wenn er auf die annäherende Verdoppelung der Heizkosten gegenüber der Vorperiode hinweist, ein kostengünstiges Betreiben der Anlage in Zweifel zieht und eine solche Verdoppelung weder in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung von Löhnen und Preisen noch in der Abrechnung des Vermieters irgendeine erkennbare Rechtfertigung findet.

2. Zur Vereinbarung eines pauschalen Wartungsvertrages.

3. Eine Erhöhung des Heizkostenvorschusses setzt eine wirksame ordnungsgemäße Abrechnung der vergangenen Heizperiode voraus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Schließlich steht der Fälligkeit der Nachzahlungsforderung entgegen, daß die Kl. mit der Firma T. einen Pauschalvertrag über Wartungs- und Überwachungsarbeiten abgeschlossen hat, demzufolge sie pro gewarteten und überwachten qm Heizfläche 0,21542 monatlich zu zahlen hat. Eine Vereinbarung, welche die qualitativen Unterschiede in der Überwachung einer Heizungsanlage, die für Heizwärme und Warmwasser benötigt wird, sowie der Überwachung einer Anlage, welche lediglich für Heizwärme erforderlich ist, außer acht läßt, widerspricht der Verpflichtung des Vermieters zum wirtschaftlichen Betreiben einer solchen Anlage (siehe zur Verpflichtung des Vermieters zum wirtschaftlichen Betreiben einer Heizungsanlage KG in ZMR 1976 Seite 206). Die auf einer solchen Vereinbarung beruhenden Verpflichtungen des Vermieters können jedenfalls ohne besonderen Rechtfertigungsgrund, den die Kl. nicht dargelegt hat, keine Nachzahlungsforderungen gegen den Mieter begründen. Eine Heizkostenabrechnung, die derartige, nicht begründete Posten enthält, führt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nicht zur Fälligkeit der Nachzahlungsforderung.