Heizkostenabrechnung
§ 259 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung; Ablesegebühren/Wärmemeßdienst; Abrechnungsgebühren/Wärmemeßdienst; Heizkostenabrechnung/Wärmemeßdienstkosten; Kosten/von Wärmemeßgeräten; Verwaltungskostenpauschale/Abgeltung der Wärmemeßdienstkosten; Verwendung von Wärmemeßgeräten/Kosten; Wartungsfirma/Wärmemeßdienstkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ablese- und Abrechnungsgebühren für einen Wärmemeßdienst werden durch die in der Kaltmiete enthaltene Verwaltungskostenpauschale abgegolten und sind keine - als Kosten für die Verwendung von Wärmemessern - umlagefähigen Heizkosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages nicht zu, da es sich bei den Ablese- und Abrechnungsgebühren nicht um umlagefähige Betriebskosten handelt.
Gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 i. Vm. 22 Abs. 1 NMV 70 sind die Kosten der Verwendung von Wärmemessern Teil der umlagefähigen Betriebskosten. Ablese- und Abrechnungsgebühren einer Wartungsfirma, wie die Kl. hier geltend macht, fallen jedoch nicht unter den juristischen Begriff der Verwendung. Dieser umfaßt willentliche Vermögensaufwendungen, die zur Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung einer Sache dienen (BGHZ 10/177). Demgegenüber handelt es sich bei den Ablese- und Abrechnungsgebühren nicht um Kosten, die durch die Bedienung oder Wartung der Meßinstrumente entstehen - sie setzen vielmehr das ordnungsgemäße Funktionieren der Geräte voraus, denn sie entstehen erst durch die Auswertung der durch den Wärmemesser ermittelten Werte. Insoweit handelt es sich um Tätigkeiten, die herkömmlicherweise vom Vermieter selbst vorgenommen werden und Teil der allgemeinen Verwaltungstätigkeit sind (so auch Sternel, Mietrecht 2. Aufl. Rdnr. 295 mwN.). Für diese Tätigkeit hat die Kl. jedoch in Übereinstimmung mit § 26 der II. BV eine jährliche Kostenpauschale von der Bekl. erhalten. Ihr Einwand, diese Pauschale erfasse die der streitigen Kosten nicht, da das individuelle Wärmemeßverfahren erst im Nachhinein eingeführt worden sei, berücksichtigt nicht, daß vor Einführung des genannten Verfahrens ein Verwaltungsaufwand für die Erstellung der Heizkostenabrechnung entstanden war, der durch die Pauschale abgegolten wurde.
Indem die Kl. die Heizkostenabrechnung durch eine Drittfirma erstellen ließ, trat lediglich eine Verlagerung des Verwaltungsaufwandes ein, die an der Tatsache, daß die Verwaltungskostenpauschale die entsprechenden Aufwendungen der Kl. ausgleicht, nichts ändert. ...
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Anmerkung: Ebenso AG Schöneberg, BMM 1981, 43; AG Köln, WM 1981, 283; vgl. jetzt aber Neufassung der Nr. 4 a) der Anlage 3 zu § 27 II. BVO