Heizkosten - Kosten für Überwachung der Öllieferung
§ 7 Abs. 2 HeizkostenVO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Heizkosten - Kosten für Überwachung der Öllieferung; Heizkosten - Kosten für die Überwachung der Öllieferungen; Öllieferung - Kosten der Überwachung; Überwachung der Öllieferung - Kosten der Lieferung der verbrauchten Brennstoffe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage gehören nicht die Kosten für die Überwachung der Öllieferung (Abwarten der Ankunft der Tankwagen, Freihalten der Tankanlage, Ab- und Anstellen der Heizung, Hilfe bei der Befüllung).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei den geltend gemachten Kosten für die Überwachung der Öllieferungen (Abwarten der Ankunft der Tankwagen, Freihalten der Tankanlage, Ab- und Anstellen der Heizung und Helfen bei der Füllung durch eine Arbeitskraft) handelt es sich nicht um Lieferungskosten nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO, da darunter nur Kosten zu verstehen sind, die von der Heizölfirma in Rechnung gestellt werden. § 7 Abs. 2 HeizkostenVO, welcher einen abschließenden Katalog der umlagefähigen Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage aufstellt, erklärt die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung für umlagefähig. Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß der Verordnungsgeber nicht alle Lieferungskosten für umlagefähig hält. Er hätte sonst das Substantiv "Lieferung" nicht durch ein Reflexivpronomen auf die "verbrauchten Brennstoffe" bezogen, sondern - wie auch in den anderen Fällen des Katalogs des § 7 Abs. 2 HeizkostenVO - die "Kosten der Lieferung" für umlagefähig erklärt und diesen durch Kommatrennung einen eigenen Stellenwert gegeben. Durch seine gewählte Formulierung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, daß es sich bei den Lieferungskosten, die bei demjenigen entstehen, welchem auch die Kosten der verbrauchten Brennstoffe abzugelten sind. Dies aber ist der Heizöllieferant. Kosten, die dem Vermieter durch die Überwachung der Öllieferung entstehen, sind danach nicht umlegbar. Die geltend gemachten Überwachungskosten sind auch keine Bedienungskosten i.S.d. § 7 Abs. 2 HeizkostenVO, da es sich insoweit um keine für die Bedienung der Heizanlage notwendigen Verrichtungen handelt. Unter den Kosten der Bedienung sind solche Kosten zu verstehen, welche die technische Funktionsbereitschaft der Heizanlage betreffen. Dies ergibt sich auch daraus, daß im Zusammenhang mit der Bedienung auch die Überwachung und die Pflege der Anlage aufgezählt sind. Für die technische Funktionsbereitschaft der Heizanlage können jedoch Überwachungsmaßnahmen bei der Heizöllieferung keinen ursächlichen Beitrag liefern.