Heizkosten für Wohnung mit Dachschrägen
§ 259 BGB, § 2 HeizkostenV
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Heizkosten für Wohnung mit Dachschrägen; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Gebäude mit nur 1 Wohnung, Dachgeschoßwohnung, Dachschrägen, Berücksichtigung bei den Heizkosten, Umlegungsmaßstab für Heizkosten, Fläche, beheizte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In der Heizkostenabrechnung für eine Wohnung mit Dachschrägen ist der Flächenansatz gesondert zu erläutern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, daß die Vorschriften der Heizkostenverordnung über eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten hier nicht anzuwenden sind, weil es sich bei dem Haus des Kl. um ein Gebäude mit nur einer Wohnung handelt, § 2 Heizkostenverordnung. Unter einer Wohnung ist eine Summe von Räumen zu verstehen, welche die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen und insbesondere über eine Küche oder Kochnische mit den erforderlichen Versorgungsleitungen verfügen (Kammergericht GE 1985, Seite 93).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist aber der vom Kl. gewählte Umlegungsmaßstab zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung der gemeinsam benutzten Räume wie Küche, Bad und Flur ist in § 5 Ziffer 6 des Mietvertrages vereinbart. Der Kl. hat aber in der mündlichen Verhandlung anhand der Bauzeichnungen erklärt, daß im Erdgeschoß die beiden vom Bekl. genutzten Zimmer (19,35 und 17,35 qm) und im Obergeschoß beide Zimmer nebst Kammer (11,44, 18 und 14,5 qm) in der Abrechnung berücksichtigt waren.
Danach ist zwar die vom Bekl. genutzte Fläche von (abgerundet) 36 qm in der Abrechnung erklärlich, die Kammer vermochte jedoch nicht den für das Obergeschoß angesetzten Wert von 32 qm nachzuvollziehen. Nach der Bauzeichnung beträgt die Grundfläche der im Obergeschoß gelegenen Räume ca. 43 bis 44 qm. Allein der Hinweis auf die Dachschrägen im Obergeschoß ist nicht geeignet, die angesetzte Fläche von 32 qm zu erklären. Zum einen ist nicht erkennbar, nach welchem Maßstab der Kl. die tatsächliche Grundfläche auf die angesetzte Fläche vermindert hat, zum anderen hat er keinerlei weitere Angaben zu den Dachschrägen gemacht, so daß nicht ersichtlich ist, in welchem Ausmaß sie Einfluß auf die Heizkosten haben. Insoweit geht auch der Hinweis des Kl. fehl, der Bekl. hätte als Bewohner des Hauses substantiiert Einwendungen vorbringen müssen. Denn mangels eines nachvollziehbaren Umlegungsmaßstabes war der Bekl. eben zu solchen substantiierten Einwendungen gerade nicht in der Lage. Eine Abrechnung, die nicht aus sich heraus - gegebenenfalls mit Hilfe beigefügter Anlagen oder bereits bekannter Umstände - nachzuvollziehen ist, genügt nicht den Anforderungen von § 259 BGB und begründet keine fällige Nachforderung.