Heizkosten
HeizkV § 12 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Heizkosten; Kürzungsrecht bei verbundenen Anlagen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind Meßgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den "Strafabzug" nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzunehmen, weil keine Meßgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des Nutzers auf einen "Strafabzug" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Vermieter, die Bekl. Mieter einer Wohnung in W. Aus der Abrechnung der Heizkosten (für Wärme und Warmwasser) für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 fordern sie von den Bekl. noch einen Restbetrag von 36,36 €. Dieser Forderung liegt unter anderem zugrunde:
Die Kosten für Wärme und Warmwasser betragen insgesamt für diesen Zeitraum 4.306 €. Davon machten die Kl. als Kosten der Wassererwärmung pauschal 18 % geltend (= 775,08 €), weil Meßvorrichtungen für den Warmwasserverbrauch - anders als für die Raumerwärmung - nicht vorhanden sind. Von diesen pauschalierten Kosten für Warmwasser errechneten die Kl. aufgrund der Fläche der Mietwohnung für die Bekl. zunächst einen Kostenanteil von 115,94 €. Hiervon brachten sie wegen fehlender Meßgeräte für Warmwasser 15 % in Abzug (115,94 € minus 17,39 € = 98,55 €). Für die Wohnung der Bekl. errechneten die Kl. Heizkosten in Höhe von insgesamt 649,92 € (551,37 € anteilige Kosten der Raumerwärmung plus 98,55 € anteilige Kosten für Warmwasser). Nach Abzug der von den Bekl. geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 613,56 € haben die Kl. ihre behauptete Restforderung gerichtlich geltend gemacht, zuletzt in Höhe von 36,36 € nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen, das Landgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kl. beantragen, verfolgen die Bekl. ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Bekl. schuldeten den geltend gemachten Restbetrag, denn zu Recht hätten die Kl. den sogenannten Strafabzug von 15 % nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Heizkostenverordnung (künftig: HeizkV) wegen fehlender Meßeinrichtungen lediglich bei den Kosten für Warmwasser vorgenommen. Das Kürzungsrecht greife nach dieser Bestimmung nur ein, soweit die Kosten entgegen den Vorschriften der HeizkV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet würden. Die Kürzung nach § 12 HeizkV erfasse hingegen, anders als die Bekl. meinten, nicht die Kosten der Raumerwärmung, die verbrauchsabhängig gemessen worden seien.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
Zu Unrecht meint die Revision, die Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizkV erfasse sämtliche Heizkosten, also die Kosten für Wärme und Warmwasser; sie ist der Ansicht, wenn die Wärmekosten pauschal mit 82 % abgerechnet würden, verlöre die Verteilung der Heizkosten insgesamt ihre Verbrauchsbezogenheit.
Die Kürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV erfaßt jedoch nicht die Kosten der Wärmeversorgung, wenn die für deren Verteilung erforderlichen Meßgeräte - wie hier - vorhanden sind und genutzt werden. Für diese Auffassung spricht, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, daß der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV ("Soweit" die Kosten der Versorgung mit Wärme "oder" Warmwasser ... nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, ...) eine Trennung der Kosten der Versorgung mit Wärme einerseits und Warmwasser andererseits zuläßt (so auch Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 8. Aufl., Rdnr. 6317; a. A. wohl Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 12 HeizkV Rdnr. 15). Auch das mit dem Erlaß der Heizkostenverordnung verfolgte Ziel stützt dieses Ergebnis. Mit dem Erlaß der Heizkostenverordnung war bezweckt, Heizenergie dadurch einzusparen, daß dem jeweiligen Verbraucher mit der Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern auch die von seinem Verbrauch verursachten Kosten vor Augen geführt werden. Diese individuelle Verbrauchs-Kosten-Beziehung soll den einzelnen Verbraucher anregen und es ihm in die Hand geben, seinen Verbrauch individuell so zu gestalten, daß er für sich Kosten und für die Volkswirtschaft Energie sparen kann (Lammel, aaO., § 1 HeizkV Rdnr. 1). Der Mieter als Verbraucher kann allerdings diese Möglichkeit des sparsamen Umgangs mit Energie nur nutzen, wenn der Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter durch das Anbringen von Meßgeräten eine verbrauchsabhängige Kostenberechnung ermöglicht. Dieses Ziel kann bei vorhandenen Meßgeräten nur für die Wärmeversorgung jedenfalls für diesen Teilbereich des Energieverbrauchs erreicht werden. Würde in einem solchen Fall allein deshalb, weil für den Warmwasserverbrauch Meßgeräte nicht vorhanden sind, den Gebäudeeigentümer (Vermieter) ein Strafabzug bei der Berechnung der Heizkosten insgesamt treffen, entfiele für ihn der Anreiz, zumindest für die Wärmeversorgung Meßgeräte vorzusehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn die Kosten für Wärme und/oder Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht von 15 % zu. Bei verbundenen Anlagen (Heizung und Warmwasser zentral) besteht das Kürzungsrecht nur insoweit, als Meßgeräte fehlen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Wohnung waren zwar Heizkostenverteiler vorhanden, nicht jedoch ein Warmwasserzähler. Der Vermieter kürzte deshalb in der Heizkostenabrechnung die Warmwasserkosten um 15 %; der Mieter meinte, die gesamte Heizkostenabrechnung sei um 15 % zu kürzen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 14. September 2005 gab der Bundesgerichtshof dem Vermieter recht und verwies auf den Wortlaut und Sinn der Heizkostenverordnung. Nur insoweit Meßgeräte fehlten, greife das Kürzungsrecht ein.