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Heizkosten

LG Hamburg307 S 91/9801.10.1998WuM 2000, 311

MHG § 4; HeizkV § 12; BGB §§ 535, 812

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkosten; Kürzungsrecht; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat keinen Rückforderungsanspruch wegen gezahlter Heizungskosten, wenn er sein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkV erst nach Abrechnung der Heizungskosten und ggf. Ausgleich eines Saldos durch Nachzahlung geltend macht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. waren vom 1.1.1988 bis 31.5.1997 Mieter, der Bekl. Vermieter einer Wohnung im Hause. Dort gab es Heizkörper ohne Heizkörperverteiler. In den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1990 bis 1994 wurden den Kl. ohne nähere Spezifizierung prozentuale Heizkosten von 2.301,70 DM, 2.870,62 DM, 3.073,69 DM, 2.993,73 DM und 3.472,85 DM in Rechnung gestellt und von den Kl. jeweils zusammen mit den übrigen Nebenkosten nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen beglichen.

Die Kl. machen geltend, daß die ihnen zugerechnete Heizkostenbelastung wegen Verstoßes gegen §§ 4, 6 und 9 der Heizkostenverordnung um je 15 % zu kürzen sei. Der Bekl. habe sich deshalb in den fünf Jahren um insgesamt 2.206,89 DM ungerechtfertigt bereichert.

Der Bekl. trägt vor, daß die Mieter beim Einzug auf ausdrückliche Frage keine verbrauchsabhängige Abrechnung gewollt hätten, so daß die Abrechnungen jahrelang einverständlich entsprechend der anteiligen Quadratmeter der Wohnungen am Gesamtobjekt vorgenommen worden seien. Eine nachträgliche Reduzierung sei deshalb unzulässig.

Das AG Hamburg-Wandsbek hat der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Heizkosten.

Zwar hat der Bekl. - wie das AG zutreffend ausgeführt hat - bei der Abrechnung der Kosten für Wärme und Warmwasser gegen Vorschriften der HeizkV verstoßen, insbesondere indem er den anteiligen Verbrauch an Wärme und Warmwasser entgegen § 4 HeizkV nicht erfaßt und die Kosten entgegen § 6 ff. HeizkV nicht verbrauchsabhängig, sondern (anscheinend) nach Wohnflächenanteilen verteilt hat.

Dies alleine begründet jedoch keinen (teilweisen) Rückforderungsanspruch der Kl. nach §§ 812 ff. BGB. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 12 HeizkV tritt bei nicht verbrauchsabhängigen Abrechnungen keine "automatische" Kürzung des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters ein, vielmehr darf der Nutzer eine prozentuale Kürzung seines Kostenanteils vornehmen. Wenn indes wie hier der Nutzer ungekürzt gezahlt hat, kann er den in dieser Vorschrift genannten Kürzungsanteil von 15 % nicht nachträglich nach §§ 812 BGB, 12 HeizkV zurückfordern. Denn die Zahlung war dann mangels Geltendmachung des Kürzungsrechts nicht rechtsgrundlos, und ein nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes kommt wegen Erlöschens des Leistungsverhältnisses durch die Zahlung nicht mehr in Betracht (vgl. Lammel, HeizkV [1990] § 12 Rz. 15).

Damit ist es den Kl. zwar grundsätzlich nicht verwehrt, infolge inhaltlicher Unrichtigkeiten der Abrechnungen überhöhte Zahlungen zurückzufordern; dies haben die Kl. aber nicht behauptet.