Heimunterbringung eines Kindes wg. politischer Verfolgung und Inhaftierung der Mutter
StrRehaG §§ 1, 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verurteilung der Mutter wegen Spionage stellt einen Regelaufhebungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG dar. Die deswegen erfolgte Heimeinweisung ihres Kindes stellt sich damit für dieses mittelbar als Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 StrRehaG dar (Anschluss an Thüringisches OLG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11, ZOV 2012, 134; Beschluss vom 10. Februar 2012 - 1 Reha Ws 2/12).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 hat das Landgericht Leipzig den Antrag des Betroffenen, die „durch Beschluss eines Stadtbezirks der Stadt Leipzig im Jahr 1956 angeordnete Heimerziehung für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben", als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Betroffene fristgerecht Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Juli 2012 verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. Juni 2012 aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
II. Die zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung gemäß §§ 1, 2 StrRehaG liegen vor. Danach sind auch von Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik getroffene Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen Freiheitsentziehung angeordnet wurde und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, insbesondere weil sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Das ist vorliegend der Fall.
1.) Die Unterbringung des Betroffenen im Säuglingsheim Eberswalde stellt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG eine behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheilsentziehung angeordnet worden ist, dar.
2.) Die Anordnung der Heimerziehung war nach den konkreten Gegebenheiten des Falles mit einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
a) Zwar konnten Unterlagen, die konkret Aufschluss über die Gründe der Anordnung der Heimerziehung des Betroffenen geben könnten, nicht aufgefunden werden. Die vom Antragsteller glaubhaft vorgebrachten Umstände seiner Heimeinweisung werden jedoch durch die vom Senat beigezogene - die Mutter des Antragstellers betreffende - Strafakte des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) in Teilen bestätigt. Danach steht fest: Die - alleinstehende - Mutter des Angeklagten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juni 1956 wegen Verbrechens nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war der Vorwurf der „Spionage und Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik". Die Mutter des Betroffenen befand sich in dieser Sache vom 12. März 1956 bis 10. September 1960 in Haft. Während ihrer Haftzeit hat sie ihren Sohn, den Betroffenen, am 2. Oktober 1956 im Haftkrankenhaus in Leipzig-Meusdorf zur Welt gebracht. Am 13. März 1957 wurde der Betroffene - ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Schreibens des Haftkrankenhauses Leipzig vom selben Tage - in das Säuglingsheim Eberswalde eingewiesen. Er befand sich dort - nach seinem glaubhaften Vortrag - bis zum 11. September 1960. Nach ihrer Haftentlassung am 10. September 1960 hat die Mutter des Betroffenen diesen am 11. September 1960 aus dem Säuglingsheim abgeholt.
b) Bei dieser Sachlage war die Unterbringung des Betroffenen im Säuglingsheim rechtsstaatswidrig, da sie nicht aus fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgte, sondern sich an sachfremden Erwägungen orientierte.
c) Die Mutter des Antragstellers wurde in der DDR wegen „Spionage und Kriegshetze" inhaftiert und zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Dies stellt sich als politische Verfolgung der Mutter des Antragstellers dar. Die Verurteilung wegen Spionage stellt einen Regelaufhebungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG dar und war damit rechtsstaatswidrig. Die Heimeinweisung des Betroffenen war unmittelbare Folge der politischen Verfolgung seiner Mutter. Ohne diese wäre es nicht zur Anordnung der Heimerziehung für den Betroffenen gekommen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sofort nach der Haftentlassung der Mutter diese ihren Sohn aus dem Kinderheim abholen konnte, dass keine Erziehungsdefizite beim Betroffenen vorlagen, die Anlass für die Heimunterbringung hätten sein können.
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichtes an, wonach sich die Heimunterbringung für den Betroffenen mittelbar als Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG darstellt, wenn die Heimeinweisung nur deshalb erfolgte, weil die Eltern in der DDR politisch verfolgt und deshalb inhaftiert worden waren (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 1 Ws Reha 50/11 -; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 1 Reha Ws 2/12 -).
3.) Die Unterbringung des Betroffenen im Säuglingsheim im Zeitraum vom 13. März 1957 bis 11. September 1960 war somit grob rechtsstaatswidrig und mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. Juni 2012 war deshalb aufzuheben und der Betroffene in vollem Umfang zu rehabilitieren.