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Heimunterbringung, Anhörung des untergebrachten Kindes, Zwangsarbeit im Heim

OLG Rostock22 Ws_Reha 19/1912.08.2019ZOV 2019, 149

StrRehaG §§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 1 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Auswahl eines Heimes, das vom Wohnort des Betroffenen weiter entfernt war (50 km) als ein Heim im Nachbarort, begründet keine Rechtsstaatswidrigkeit der Heimunterbringung.

2. Unterblieb vor der Unterbringung eines Kindes in einem Heim dessen Anhörung, so liegt die Annahme der Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung fern, wenn die Jugendhilfebehörden in engem Kontakt mit den Sorgeberechtigten standen.

3. Die Heranziehung von Zwangsarbeit im Heim allein führt nicht zur Rehabilitierung. Vielmehr findet eine Rehabilitierung wegen Zwangsarbeit nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrRehaG vorliegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragstellerin begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung wegen einer Unterbringung im Kinderheim „Ernst Paskowski“ in Neubrandenburg von 1985 bis 1987. Das LG hat ihren Antrag als unbegründet verworfen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung politisch motiviert gewesen sei oder sonst sachfremden Zwecken gedient habe. Schließlich bestünde auch zwischen der angeordneten Heimunterbringung und dem Anlass kein grobes Missverhältnis. Zumindest die Unterbringung in Normalheimen habe regelmäßig der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Förderung des individuellen Erziehungs- und Schulerfolges gedient. […]

Der Sache nach stehe die Unterbringung der Betr. im Kinderheim „Ernst Paskowski“ im groben Missverhältnis zum Unterbringungsanlass. Auch nach dem damals gültigen Recht sei die Heimunterbringung die ultima ratio des Jugendhilferechts der DDR gewesen. Damit sei nicht zu vereinbaren, dass der Rat des Kreises im angegriffenen Beschluss das Fehlen von Altersgenossen und Schwierigkeiten bei der Anfertigung von Hausaufgaben als Grund für die Heimunterbringung genannt habe. Soweit der Rat des Kreises weiter ausgeführt habe, dass die Großeltern, bei denen sie gelebt habe, krankheitsbedingt überfordert gewesen seien, hätte die Jugendhilfe bedenken müssen, dass noch andere Familienangehörige existiert hätten. Das Übergehen von Familienangehörigen sei mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtstaatlichen Ordnung unvereinbar, wie auch der VerfGH Berlin ausgeführt habe. Unvertretbar sei ferner gewesen, dass sie nicht - wie von den Großeltern gewünscht - im nahegelegenen Jugendheim in Wesenberg, sondern im 50 km entfernten Neubrandenburg untergekommen sei. Auch eine fehlerhafte Heimauswahl könne ein grobes Missverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG begründen. Schließlich habe die Kammer nicht richtig gewürdigt, dass sie im Heim Zwangsarbeit unter nicht zumutbaren Bedingungen habe leisten müssen.

II. Die […] Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der Betr. […] ist noch nachzutragen: […]

2. Entgegen der Auffassung der Betr. ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterbringung der Betr. im Kinderheim in keinem grobem Missverhältnis zum Unterbringungsanlass stand (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).

a) Soweit die Betr. in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, allein ihre Lernschwierigkeiten seien Grund für ihre Heimeinweisung gewesen, verkürzt sie den Sachverhalt. Aus dem Entwicklungsbericht der Jugendhilfe vom 11.3.1985 ergibt sich, dass die Großeltern alters- und krankheitsbedingt außerstande waren, die Betr. zu unterstützen. Ohne Erfolg gibt die Betr. zu bedenken, es hätten noch andere Familienangehörige existiert, die bereit gewesen seien, sie aufzunehmen. Ein grobes Missverhältnis könnte dieser Umstand nur dann begründen, wenn die Behörden seinerzeit bewusst die übrigen Familienmitglieder der Betr. übergangen hätten. Dafür finden sich jedoch in der Akte des Rates des Kreises Neustrelitz […] keine Anhaltspunkte. Soweit sich die Betr. für ihre abweichende Ansicht auf den Beschluss des VerfGH Berlin vom 24.9.2013 (ZOV 2019, 16) bezieht, ist anzumerken, dass sich die genannte Fundstelle allein mit der Frage auseinandersetzt, ob eine Heimeinweisung rechtsstaatswidrig ist, wenn der leibliche Vater in der Schweiz aufnahmebereit ist und nur das Ausreiseverbot in der DDR der lnobhutnahme durch den Vater entgegenstand (VerfGH, aaO.).

b) Ob der Rat des Kreises Neustrelitz seinerzeit alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine Heimunterbringung der Betr. zu vermeiden, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann jedoch, dass die Großmutter der Betr., die zugleich als Pflegerin bestellt war, selbst eine Heimunterbringung angeregt hat […].

c) Die Gründe dafür, dass die Betr. nicht im nahegelegenen Jugendheim Wesenberg, sondern im 50 km entfernt liegenden Kinderheim in Neubrandenburg untergebracht war, sind der Akte der Jugendhilfe nicht zu entnehmen. Die heimatfernere Heimauswahl allein begründet jedenfalls keine Rechtsstaatswidrigkeit.

d) Weiter beanstandet die Betr., dass sie seinerzeit entgegen der gültigen Rechtslage nicht von der Jugendhilfe angehört worden sei. Ob eine unterbliebene Anhörung der Eltern und des Kindes allein eine Rechtsstaatswidrigkeit begründen können, wenn die Anhörung möglich war und keine rechtsstaatlich beachtlichen Gründe dagegen sprachen (so Mützel, Die Rehabilitierung von DDR-Heimkindern im Spiegel der Rechtsprechung, ZOV 2013, 98, 112), ist zweifelhaft. Die zitierte Auffassung bleibt ein Zitat für ihre Ansicht („im Spiegel der Rechtsprechung“) schuldig. Der Senat kann diese Frage jedoch offenlassen. Denn die Jugendhilfe stand in engem Kontakt mit der Großmutter der Betr., die sich als Pflegerin um die Betr. gekümmert hat. Damit liegt eine Rechtsstaatswidrigkeit fern.

e) Der Umstand, dass die Betr. Zwangsarbeit ableisten musste, führt ebenfalls nicht zu einem groben Missverhältnis zwischen Anlass und Rechtsfolge. In § 2 Abs. 2 StrRehaG werden Freiheitsentziehung einerseits und das Leben unter haftähnlichen Umständen und Zwangsarbeit andererseits gleichgestellt. Das hat zur Folge, dass eine Rehabilitation wegen Zwangsarbeit nur stattfindet, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrRehaG insoweit vorliegen. Das bedeutet, dass die Ableistung von Zwangsarbeit für sich gesehen die Rehabilitierung nicht zu rechtfertigen vermag (Senatsbeschluss, ZOV 2018, 176). Die Parallele zu § 43 Abs. 3 BEG, welche die Betr. zieht, führt nicht weiter. Denn auch nach dieser Vorschrift führte Zwangsarbeit an sich zu keiner Entschädigung, vielmehr setzte ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 1 BEG voraus, dass der Anspruchsteller aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat. […]