Heimgesetz
HeimG § 14; BGB § 134
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heimgesetz; Heim; Heimbewohner; Austauschvertrag; Heimvertrag; Nichtigkeit; Grundstücksüberlassungsvertrag
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Die nach § 14 Abs. 2 HeimG untersagten Verträge zwischen Heimpersonal und Heiminsassen sind nichtig. Auch in einem Austauschvertrag kann ein verbotswidriger Vermögensvorteil liegen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnis stehen.
b) Das Verbot des § 14 Abs. 2 HeimG besteht nicht nur im Hinblick auf künftige Leistungen, sondern bezieht sich ganz allgemein auf die nach dem Heimvertrag geschuldeten Leistungen.
c) Für die in Verträgen zwischen Heimpersonal und Heiminsassen versprochenen oder gewährten Vermögensvorteile wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sie in Zusammenhang mit Heimleistungen stehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist die Alleinerbin ihrer am 22.12.1982 verstorbenen Schwester. Die am 19.11.1900 geborene Erblasserin zog Anfang 1982 aus ihrem in S. gelegenen Einfamilienhaus in den M.-Stift, dessen Heimleiterin die Bekl. war.
Mit notariellem "Grundstücksüberlassungsvertrag" v. 3.6.1982 übertrug die Erblasserin das Hausgrundstück auf die Bekl. Diese verpflichtete sich, als Gegenleistung der Erblasserin ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück sowie Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen zu gewähren und sie in ihre Hausgemeinschaft aufzunehmen. Die Bekl. übernahm weiter die Kosten der Beerdigung der Erblasserin und die Grabpflege.
Am 17.12.1982 schlossen Rechtsanwalt R. als Gebrechlichkeitspfleger für die Erblasserin und die Bekl. einen notariellen Ergänzungsvertrag, mit dem die ursprüngliche Gegenleistung durch Gewährung eines lebenslangen Altenteils mit näherer Umschreibung der geschuldeten Leistungen ersetzt wurde. Die Erblasserin sollte jederzeit ihre Unterbringung im M.-Stift verlangen können; unter bestimmten Voraussetzungen sollte auch die Bekl. dieses Verlangen stellen können. In beiden Fällen hatte sie die Kosten der Heimunterbringung zu tragen.
Nach dem Tode der Erblasserin kam es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, die damit endeten, daß einerseits die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem streitigen Grundstück zugunsten der Bekl. angeordnet, andererseits der Bekl. untersagt wurde, das Grundstück in S. zu erwerben.
Mit der Klage verlangt die Kl. von der Bekl. Herausgabe des Grundstücks und Bewilligung der Löschung der zugunsten der Bekl. eingetragenen Vormerkung. Die Bekl. hat Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Kl. zur Einwilligung in die Eigentumsumschreibung zu verurteilen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Kl. ist erfolglos geblieben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg. ... 3. Das Berufungsgericht verneint eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 14 Abs. 2 HeimG i. V. mit § 134 BGB, weil die Grundstücksüberlassung nicht darauf abgezielt habe, der Bekl. für die nach dem Heimunterbringungsvertrag bereits geschuldete Pflege und Betreuung eine zusätzliche Gegenleistung zu versprechen oder zu gewähren. Nach dem Willen der Vertragschließenden habe die Übertragung des Grundstücks die Gegenleistung dafür darstellen sollen, daß die Bekl. der Erblasserin (die sich im Heim nicht eingewöhnen konnte) das Verlassen des Heimes und die Rückkehr in die vertraute Umgebung ihres Hauses ermöglicht. Bei einer solchen Vertragsgestaltung bestehe aber kein Zusammenhang mit denjenigen Diensten, die im Heim selbst den Bewohnern angeboten würden.
Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.
Dem Heimpersonal ist es untersagt, "sich für zu erbringende Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten handelt" (§ 14 Abs. 2 HeimG). Dieses Verbot soll Heiminsassen davor schützen, daß sie sich durch besondere Zuwendungen Leistungen (nochmals) "erkaufen" müssen, die ihnen von der Einrichtung ohnehin geschuldet werden. Es kommt also auf den Zusammenhang mit den Leistungen an, die die in der Einrichtung tätigen Personen zu erbringen haben. Das Verbot gilt demgemäß nicht, wenn der Vermögensvorteil mit den im Heimvertrag Zugesagten Leistungen nichts zu tun hat (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG 4. Aufl. § 14 Rn. 11; Dahlem/Giese, HeimG § 14 Rn. 8; Gössling/Knopp, HeimG 2. Aufl. § 14 Rn. 23 und 25).
Das Berufungsgericht richtet den Blick allein auf die nach Vertragsabschluß künftig von der Bekl. für die Grundstücksüberlassung zu erbringenden Gegenleistungen, indem es feststellt, insoweit bestehe kein Zusammenhang mit denjenigen Leistungen, die im Heim selbst den Bewohnern angeboten werden. Damit ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 HeimG jedoch nicht erschöpft. Nach ganz einhellig vertretener Auffassung, die auch der Senat teilt, besteht das Verbot des § 14 Abs. 2 HeimG nicht nur im Hinblick auf künftige Leistungen, sondern bezieht sich entsprechend dem Verbotszweck ganz allgemein auf die nach dem Heimvertrag geschuldeten Leistungen. Dem Heimpersonal ist es also auch untersagt, sich nachträglich für Leistungen zusätzliche Zuwendungen versprechen oder gewähren zu lassen (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann a.a.O.; Dahlem/Giese a.a.0. Rn. 12; Gössling/Knopp a.a.O. Rn. 27; Ruf/Hütten, BayVBl. 1978, 37, 41).
Das Berufungsgericht hat einen Vergleich zwischen dem Wert des Grundstücks und den Leistungen der Bekl. nicht vorgenommen. Revisionsrechtlich muß davon ausgegangen werden, daß die Bekl. mit dem Grundstücksüberlassungsvertrag ein besonders günstiges Geschäft gemacht hat. Das Anwesen war nach der vom Pfleger der Erblasserin veranlaßten Schätzung mindestens 135.000 DM wert (wovon offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht). Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Gegenleistungen der Bekl. diesen Wert mit Rücksicht auf das damalige Alter der Erblasserin (nahezu 82 Jahre) und deren - vom Berufungsgericht selbst festgestellten - angegriffenen Gesundheitszustand auch nur annähernd erreichen konnten. Dann aber liegt es nicht fern, daß der wertmäßig überschießende Teil der Grundstücksüberlassung der Bekl. auf der Grundlage des durch die Heimunterbringung bestehenden Vertrauensverhältnisses als Vermögensvorteil zugewendet wurde und dies auch im Zusammenhang mit der schon erfolgten Betreuung durch die Bekl. im Heim steht.
Ein solcher Zusammenhang wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Dies rechtfertigt sich aus dem Verbotszweck. § 14 HeimG soll verhindern, daß alte und pflegebedürftige Menschen, die in einem Heim untergebracht sind, in ihrer Hilf- und Arglosigkeit ausgenutzt werden. Dieser Schutz ist notwendig wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die Heimträger und Heimpersonal haben, um auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluß zu nehmen (vgl. auch Kunz/Ruf/Wiedemann a.a.O. Rn. 1; Dahlem/Giese a.a.O. Rn. 2; Gössling/Knopp a.a.O. Rn. 10). Unterbringung und Versorgung sind ein zentrales Lebensproblem alter und pflegebedürftiger Menschen. Dementsprechend will das Heimgesetz die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen schützen und insbesondere verhindern, daß zwischen Entgelt und Leistung der Einrichtung ein Mißverhältnis besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HeimG). Finanzielle Ausnutzung ihrer Abhängigkeit droht den Insassen nicht nur durch schenkweise Zuwendungen an das Heimpersonal, sondern auch durch Austauschverträge, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnis stehen. In dem einen wie dem andern Fall wird regelmäßig nicht offenbar, weshalb sich Heimbewohner auf solche Verträge einlassen. Gleichwohl stehen sie regelmäßig auch in Zusammenhang mit Leistungen und Diensten, die in der Einrichtung den Heiminsassen angeboten werden. Soll der Schutzzweck von § 14 Abs. 2 HeimG nicht weitgehend leerlaufen, muß für alle diese Verträge bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werden, daß sich das Heimpersonal die entsprechenden Vermögensvorteile hat versprechen oder gewähren lassen unter Ausnutzung des durch den Heimaufenthalt begründeten Vertrauensverhältnisses im Zusammenhang mit den im Heim erbrachten oder zu erbringenden Leistungen.
Demgemäß muß das Berufungsgericht nunmehr durch Vergleich der bei Vertragsabschluß bestehenden Werte für das Grundstück und die Gegenleistungen feststellen, ob insoweit ein Mißverhältnis vorliegt. Ein auffälliges Mißverhältnis (§ 138 Abs. 2 BGB) ist nicht erforderlich (vgl. auch Ruf/Hütten, BayVBl. 1978, 37, 38). Von dieser Prüfung hängt ab, ob der Vertrag v. 3.6.1982 schon nach § 134 BGB nichtig ist. § 14 Abs. 2 HeimG ist ein entsprechendes Verbotsgesetz (vgl. Gössling/Knopp a.a.O. Rn. 16; Dahlem/Giese a.a.O. Rn. 12 Nr. 3 a. E.; Kunz/Ruf/Wiedemann a.a.O. § 2 Rn. 3). Zwar richtet sich die "Untersagung" nur gegen das Heimpersonal. Aus dem Wortlaut von § 134 BGB folgt jedoch nicht, daß die Nichtigkeit nur bei einem Verbot eintreten soll, das sich gegen beide Vertragsschließende richtet (BGHZ 37, 258, 262). Entscheidend kommt es auf Sinn und Zweck der Verbotsnorm an (BGHZ 71, 358, 361; 78, 263, 265; 85, 39, 43; 88, 240, 243). Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, die aus gewerbepolizeilichen oder ordnungspolitischen Gründen lediglich die äußeren Umstände des Geschäfts mißbilligt (a. A. Brandmüller, BayVBl. 1978, 334, 366); vielmehr dient § 14 Abs. 2 HeimG dem Schutz des einzelnen Heiminsassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 71, 358, 361). Die Bestimmung soll - wie ausgeführt - unter anderem verhindern, daß Heimbewohner wirtschaftlich ausgebeutet werden und Verträge abschließen, aus denen sich ein Mißverhältnis zwischen Entgelt und Leistung ergibt. Kernstück des Heimgesetzes überhaupt ist der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Heimbewohner (vgl. Ruf/Hütting, BayVBl. 1978, 37 und 42). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre es, den Vertrag als gültig bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 85, 39, 43; 88, 263, 265).