Heimerziehung, Zwangsarbeit, Lebensbedingungen im Heim
StrRehaG §§ 1, 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Rehabilitierung kommt es ausschließlich auf die Gründe für die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche, nicht jedoch auf die Ausgestaltung des Vollzuges der Heimunterbringung an.
2. Auch die Ableistung von Zwangsarbeit oder erzwungener Arbeit im Heim führt nicht zur Rehabilitierung.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend hat das LG in der angefochtenen Entscheidung eine Rehabilitierung versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. […]
Des Weiteren besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten Jugendhilfeakten staatlicherseits manipuliert worden wären mit dem Ziel, eine der Sache nach nicht gerechtfertigte Unterbringung der Betr. im Heim bzw. in einem Jugendwerkhof zu ermöglichen. Vielmehr dokumentieren die dortigen Unterlagen das Bemühen der Jugendhilfeorgane, in Zusammenarbeit mit den Eltern eine positive Entwicklung der Betroffenen zu fördern. Damit waren die den Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen erzieherischer Natur, mithin nicht rechtsstaatswidrig im Sinne der §§ 1, 2 StrRehaG.
Da es - worauf bereits das LG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - für die Frage der Rehabilitierung ausschließlich auf die Gründe für die Einweisung, nicht jedoch auf die Ausgestaltung ihres Vollzuges ankommt, kann auch das Beschwerdevorbringen hierzu einschließlich der Materialien zur Zwangsarbeit/erzwungenen Arbeit in den Einrichtungen der DDR-Jugendhilfe der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Gegenstand einiger Ausführungen zu diesem Beschluss des OLG Dresden soll die Rehabilitierungsfähigkeit von Zwangsarbeit sein. Das OLG bezeichnet eine während eines Kinderheimaufenthaltes geleistete Zwangsarbeit als für die Rehabilitierung unbeachtlich. Diese Frage ist über den Einzelfall hinaus interessant, weil hierzu nahezu keine veröffentlichte Judikatur oder Literatur vorliegt. Wie sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Dresden v. 26.1.2017 (BSRH 106/16) ergibt, war der hiesige Betroffene 1983 und 1985 bis 1986 im Jugendwerkhof „Clara Zetkin“ Crimmitschau, den das LG merkwürdigerweise mehrfach, auch im Tenor seiner Entscheidung, fälschlich als „Jugendhilfeheim“ bezeichnet, untergebracht. Im Jugendwerkhof Crimmitschau arbeiteten die Insassen in einer Industrienäherei im Drei-Schicht-System (Sachse, Ziel Umerziehung, 2010, S. 84). Laudien/Sachse (Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 125, 225) ordnen die dort geleistete Arbeit als „schwere bis schwerste körperlicher Arbeit“ ein. Die Insassen der Jugendwerkhöfe waren zur Arbeit verpflichtet (Wapler, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 5, 77). Dass die Jugendlichen in den Jugendwerkhöfen eine Berufsausbildung absolvieren konnten, wird von Rehabilitierungsgerichten als sachgerechter Grund einer Heimerziehung angesehen (vgl. etwa KG, ZOV 2011, 252). Dies lässt indes außer Acht, dass diese („Teilfacharbeiter“-) Ausbildung in der Regel nur zu Hilfsarbeiten qualifizierte (Wapler, aaO.). Daneben wurden die Jugendlichen während ihrer Freizeit zur sog. Selbstbedienung (Mitarbeit im Heim) und zu „gesellschaftlich-nützlicher Arbeit“ (z. B. Ernteeinsätze oder Nachholung eines Produktionsrückstandes im Betrieb) eingesetzt.
2. In der Literatur werden die Umstände der Arbeit in den Jugendwerkhöfen wie folgt beschrieben:
Die Arbeitserziehung habe teilweise sachfremden Zwecken gedient, nämlich der Refinanzierung der Heime und der Behebung des allgemeinen Arbeitskräftemangels, und z.T. zu physischer Überforderung der Jugendlichen geführt. In den Jugendwerkhöfen sei den Betroffenen monotone körperliche Arbeit mit Tendenz zur Schwerstarbeit abverlangt worden, die Arbeit habe einen kaum verhüllten Ausbeutungscharakter gehabt und der Erziehung zur Unterordnungsbereitschaft gedient (Sachse, Erziehungsmethoden in den Spezialheimen der DDR, 2012, abrufbar unter: www.christian-sachse.de).
„Aus der Praxis der Jugendwerkhöfe wird berichtet, dass die Jugendlichen häufig wie Vollzeit-Hilfsarbeiter in Industriebetrieben oder der Landwirtschaft eingesetzt wurden, z.T. auch im Schichtdienst und mit eintöniger, stumpfsinniger oder körperlich schwer belastenden Tätigkeiten. Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen scheinen häufig gewesen zu sein und kamen sogar in der veröffentlichten Literatur gelegentlich zur Sprache. So wird in einem Aufsatz aus dem Jahr 1961 bemängelt, dass die Jugendlichen in den Jugendwerkhöfen wahllos als Arbeitskräfte eingesetzt würden, und dass einige von ihnen noch nach zwei Jahren keinen Lehrvertrag hatten. Das Gefühl, ohne System und vor allem auch ohne jegliche Bildungs- oder Erziehungsabsicht jeweils dort zur Arbeit eingesetzt worden zu sein, wo es sich gerade anbot, zieht sich durch viele Biographien ehemaliger Heimkinder.“ (Wapler, aaO., S. 79)
„Neben den Schilderungen von ‚schwarzer Pädagogik‘ mit körperlicher und seelischer Gewalt, den demütigenden Eingangsprozeduren, der Einweisungswillkür, der als Kollektiverziehung beschönigten Gruppenkeile oder der Isolation in Arrestzellen erinnern sich die ehemaligen Jugendwerkhof-Insassen vor allem an die streng normierte, schlecht oder gar nicht bezahlte Schufterei unter selbst für DDR-Verhältnisse haarsträubenden Arbeitsbedingungen.
Dabei handelte es sich, wie uns Betroffene berichteten, nicht selten um schwere, körperliche, gesundheitsschädliche, unliebsame, monotone oder auch unangenehme Arbeiten, für die sich in den Betrieben niemand freiwillig bereitfand. Mit den Insassen der Jugendwerkhöfe hatte man billige Arbeitskräfte, die zu allen Arten von Arbeit gezwungen werden konnten. Mögliche Zwangsmaßnahmen reichten offiziell von Taschengeldentzug und Ausgangsentzug bis zu Arreststrafen und der Einweisung in die berüchtigte Disziplinareinrichtung Geschlossener Jugendwerkhof Torgau. Berichtet wird aber auch von Schlägen durch Aufseher und Erzieher oder durch die Mitinsassen nach Kollektivstrafen.
Dass schmächtige 14-Jährige schwere Betonschwellen wuchten, in die Gluthitze von Stahlwerken oder Ziegelwerken geschickt werden, um Schlacken zu entfernen, zu mauern und gebrannte Ziegel herauszuholen, Jauchegruben ausschöpfen, mit bloßen Händen in ätzenden Laugen arbeiten müssen, mag man sich nicht näher vorstellen und beschämt auch noch im Nachhinein. […]
Auch in der DDR war es nicht erlaubt, minderjährige Jugendliche in der Nachtschicht z. B. in der Zwiebackproduktion oder in der Flaschenreinigung in Getränkebetrieben einzusetzen, was sich aber für die Werkhöfe nachweisen lässt. Gravierende Defizite gab es beim Arbeitsschutz. Etliche Jugendliche erlitten bei Unfällen auch aufgrund unzureichender Ausrüstungen und Ausstattungen bleibende körperliche und gesundheitliche Schäden.“ (Drescher, in: Dreier-Horning, Streckenläufer - „Erziehung zur und durch Arbeit“ in den Jugendwerkhöfen der ehemaligen Nordbezirke der DDR, 2016, S. 9 f.)
Daneben liegen Erkenntnisse zu einzelnen Jugendwerkhöfen vor, etwa zum Jugendwerkhof Freital, wo in den 1980er Jahren körperliche Schwerstarbeit im Edelstahlwerk im Drei-Schicht-System zu leisten war (Sachse, Ziel Umerziehung, 2013, S. 90), zum Jugendwerkhof Reinstorf, der sich gegenüber einer Wismarer Werft 1972 zur Bereitstellung von 28 Jugendlichen verpflichtet hatte, die an fünf Tagen in der Woche jeweils 7,5 Stunden arbeiten sollten, Mindestalter 14 Jahre (Dreier-Horning, aaO., S. 158 ff.), und zum Jugendwerkhof Burg, der 1970 das Ministerium für Volksbildung um die Zuweisung von Jugendlichen bat, damit ein Knäckebrotwerk seinen Exportplan erfüllen konnte (Marten, „Ich nenne es Kindergefängnis …“ - Spezialheime in Sachsen-Anhalt und der Einfluss der Staatssicherheit auf die Jugendhilfe der DDR“, 2015, S. 102).
3. Das OLG Dresden hält alle diese Umstände für das Rehabilitierungsverfahren für unbeachtlich. Es beruft sich auf die h.M. in der Rechtsprechung, wonach nur die zur Einweisung führenden Gründe beachtlich seien.
Dies ist jedenfalls im Hinblick auf Arbeitsleistungen mit dem StrRehaG nicht in Einklang zu bringen und rechtsfehlerhaft. Das OLG Dresden übersieht § 2 Abs. 2 StrRehaG, der lautet: „Der Freiheitsentziehung werden […] Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.“ Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ist also unter den in § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 StrRehaG genannten Voraussetzungen (sachfremder Zweck, insb. politische Verfolgung, grobe Unverhältnismäßigkeit, Unvereinbarkeit mit wesentlichen Prinzipien einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aus sonstigen Gründen) zu rehabilitieren. Anders als bei § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, der eine spezielle Regelung für die Anordnung von Unterbringungen in Kinderheimen enthält, knüpft Abs. 2 der Vorschrift an einen rein faktischen Zustand, also nicht an eine behördliche Entscheidung, an. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 StrRehaG ist § 43 Abs. 3 BEG nachgebildet (Gesetzesbegr., BT-Drs. 12/4994, S. 53; BVerfG, ZOV 2014, 237 Rn. 39 ff.). Als Zwangsarbeit i.S.v. § 43 Abs. 3 BEG - und damit auch als solche i.S.v. § 2 Abs. 2 StrRehaG - ist die Heranziehung zu unfreiwilliger Arbeitsleistung zu verstehen (Blessin/Giessler, BEG-SchlussG, 1967, § 43 Anm. IV 2). Ob die Zwangsarbeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar und damit zu rehabilitieren ist (§ 2 Abs. 2 u. Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG), muss anhand einer Wertung der Gesamtumstände, die die Zwangsarbeit prägen, geprüft werden (Gesetzesbegr., BT-Drs. 12/4994, S. 54). Zur Wertung der Gesamtumstände gehören die Lebensbedingungen während der Maßnahme. Insbesondere entwürdigende Umstände während der Zwangsarbeit führen zur Rehabilitierung (zu § 43 Abs. 3 BEG: BGH, RzW 1959, 257 [Nr. 15]; OLG Köln, RzW 1962, 23). Nichts ist im Übrigen dafür ersichtlich, dass eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Umständen dann nicht rehabilitierungsfähig sein soll, wenn sie im Rahmen einer Heimunterbringung erfolgte - vielmehr stehen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StrRehaG als gleichberechtigte Rehabilitierungstatbestände nebeneinander.
4. Für die Rehabilitierung von Zwangsarbeit in Jugendwerkhöfen kommt es demnach darauf an, ob (1) die Arbeit als Zwangsarbeit anzusehen ist und (2) unter haftähnlichen Bedingungen erfolgte und (3) ob eine Gesamtwertung der Umstände, die die Arbeitsleistung prägen, ergibt, dass diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.
Zu (1): Die Insassen der Jugendwerkhöfe waren nach den oben wiedergegebenen Erkenntnissen zur Arbeit verpflichtet, auf ein Einverständnis des Betroffenen kam es nicht an. Lediglich der Abschluss eines Lehr- bzw. Arbeitsvertrages bedurfte der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die aber zudem vom zuständigen Organ der Jugendhilfe ersetzt werden konnte (§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 der AO über die Berufsausbildung Jugendlicher in Jugendwerkhöfen vom 5.5.1980, GBl. I S. 167). Nichtleistung der Arbeit wurde sanktioniert (s.o.).
Zu (2): Dass in Jugendwerkhöfen selbst haftähnliche Bedingungen herrschten, ist unstreitig (BVerfG, ZOV 2014, 237 Rn. 41). Allerdings müssen während der Arbeitsverrichtung derartige Bedingungen geherrscht haben. Erfolgte die Arbeitsleistung im Heim, so ist dies ebenso gegeben wie bei gefängnisartiger Ausstattung der Arbeitsräume in einem externen Betrieb, also z. B. bei verschlossenen Gebäuden. Trug der Jugendliche Anstaltskleidung, stand er unter ständiger Überwachung eines Arbeitserziehers oder Vorarbeiters und war er im Betrieb von seiner Umwelt abgeschnitten, weil es etwa gesonderte Arbeitsbereiche für die arbeitenden Jugendlichen gab und der Transport zum Betrieb mit Werkfahrzeugen erfolgte, so liegen auch ohne Eingeschlossensein im engeren Sinne haftähnliche Bedingungen vor (vgl. BVerfG, aaO., Rn. 40, 45; zu § 43 Abs. 3 BEG: BSG, RzW 1967, 463; OLG Saarbrücken, RzW 1965, 418, 419). Jedenfalls für die Zeit der 1960er Jahre wird man im Regelfall haftähnliche Bedingungen auch während der Arbeitsleistung annehmen müssen.
Zu (3): Für die Gesamtwürdigung sind folgende Umstände von Bedeutung: Ausmaß und Art der Arbeitsleistung, Angemessenheit der Vergütung, Beachtung des Arbeitsschutzes, Umfang der parallel zu absolvierenden Schulbildung. Lässt sich die Arbeit als „ungerecht“, „bedrückend“, „vermeidbare Härte“, „unnötig beschwerlich“, „schikanös“ beschreiben (vgl. Runder Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren - Abschlussbericht, 2010, S. 20 f. unter Berufung auf BVerfGE 74, 102), mithin als Menschenwürdeverletzung (Art. 1 Abs. 1 GG) beschreiben? Hatte die Arbeit ausbeuterischen Charakter oder war sie schädlich für den Betroffenen, insb. weil Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht gewährleistet waren, handelt es sich um verbotene Zwangsarbeit (vgl. Art. 32 UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989, BGBl. 1992 II S. 121; Art. 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung der Beschäftigung vom 26. Juni 1973 - ILO-Abkommen 138, GBl. 1980 II, S. 33, 43). Eine Rechtfertigung der Arbeitsleistung, sofern man dies angesichts in der Literatur beschriebener Umstände überhaupt zuließe, wegen eines pädagogischen Zwecks der Maßnahme kommt wegen der Tatsache, dass eine etwaig mit der Arbeit verbundene Ausbildung im Regelfall nur vorgeschobenen Charakter hatte und nur zu Hilfsarbeiten qualifizierte (s.o.), nicht in Betracht.
Angesichts der in der Literatur beschriebenen Zustände wird man wiederum im Regelfall bei Arbeit in Jugendwerkhöfen von einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung auszugehen haben.
5. Das OLG Dresden hätte also prüfen müssen, ob die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 StrRehaG vorlagen. Es ist nicht fernliegend, dass diese Prüfung zugunsten des Betroffenen ausgefallen wäre.
6. Mit der hier abgedruckten Entscheidung hatte sich auch der VerfGH Sachsen zu befassen: Die gegen den Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb allerdings ohne Erfolg, weil der Beschwerdeführer die Beifügung der angegriffenen Entscheidungen versäumt hatte (Beschluss vom 18.5.2017, ZOV 2017 [2]).
Ass. iur. PHILIPP MÜTZEL, Berlin