veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Heimerziehung

OLG Brandenburg2 Ws (Reha) 45/1303.06.2014ZOV 2014, 246

StrRehaG §§ 1, 2 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heimerziehung; strafrechtliche Rehabilitierung; Kinderheimeinweisung; Durchgangsheim; Jugendwerkhof

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die mit Verweis auf den Umgang mit „asozialen Elementen" getroffene Anordnung der Heimeinweisung beruht auf politisch motivierten, sachfremden Erwägungen, wenn sie Jugendliche betraf, die dem Regime der ehemaligen DDR wegen ihrer westlichen Orientierung (zur Schau gestellt durch Haartracht, Kleidung, Beatmusik und Gruppenbildungen) missfielen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Betroffene begehrt Rehabilitierung für ihre Unterbringung im Durchgangsheim Bad Freienwalde und im Jugendwerkhof Klattenbach, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen vom 25. September 1969 bis zum 6. April 1971 andauerte. Grundlage für die Unterbringung war ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Bernau, zu dessen Gründen in einem Schreiben des Rates des Kreises vom 16. September 1969 an die Mutter und den Stiefvater der Betroffenen u. a. Folgendes ausgeführt worden ist:

„[...] Wir informieren Sie hiermit darüber, dass der Jugendhilfeausschuss den Beschluss auf Heimeinweisung ... fasste. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wird Ihnen noch übermittelt. In der betreffenden Sitzung kam klar zum Ausdruck, dass ihre Tochter nicht die Kraft aufbringt, um sich von den asozialen Elementen, mit denen sie ständig Umgang hat, zu lösen. Ein Heimplatz für ... wurde von uns bereits beantragt. Aufgrund des Verhaltens Ihrer Tochter erachten wir es für unbedingt notwendig, dass ... bis zur Bereitstellung dieses Platzes im Durchgangsheim der Jugendhilfe in Bad Freienwalde aufgenommen wird. Die zuständigen Organe der Deutschen Volkspolizei wurden von uns gebeten, ... wieder aufzugreifen und uns zuzuführen. [...]."

Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat den Rehabilitierungsantrag zurückgewiesen, weil politische Hintergründe oder sonst sachfremde Erwägungen für die Anordnung der Heimerziehung nicht ersichtlich seien. Vielmehr legten die von der Betroffenen geschilderten Familienumstände nahe, dass Erziehungsunfähigkeit bzw. der mangelnde Wille zur Erziehung ihrer Eltern letztlich ausschlaggebend für die Heimeinweisung gewesen seien. Nach den Angaben der Betroffenen sei ihr Stiefvater alkoholabhängig und gewalttätig gewesen, so dass auch ihr Halbbruder bereits in einem Kinderheim untergebracht worden sei. Die Betroffene habe zudem geschildert, dass sie häufig aus dem Elternhaus ausgesperrt gewesen und wohl vorübergehend obdachlos gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Rates des Kreises Bernau, wo geschildert werde, dass die Betroffene sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in ihrem Elternhaus aufgehalten habe. Die Entscheidung des damaligen Jugendhilfeausschusses stelle sich vor diesem Hintergrund als der Versuch dar, die Betroffene aus dem erzieherisch schädlichen Umfeld ihres Elternhauses herauszunehmen. Sofern in dem Schreiben des Rates des Kreises von asozialen Elementen die Rede sei, weise dies nicht ausreichend auf einen politischen Hintergrund hin. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass damit die von fehlender elterlicher Anleitung und teilweise Obdachlosigkeit geprägte Lebensweise der Betroffenen gemeint war. Soweit die Betroffene nach ihren Angaben mit anderen Jugendlichen Westmusik gehört und eine westliche Lebensweise zum Ausdruck gebracht habe, deute dies nicht hinreichend auf eine politische Verfolgung hin. Sichere Feststellungen seien insofern nicht zu treffen, was sich im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten der Betroffenen auswirke.

Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II. Die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Rehabilitierung der Betroffenen.

Die getroffene Anordnung der Heimunterbringung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil sie auf sachfremden Erwägungen beruht (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Behörden der ehemaligen DDR die Anordnung der Heimeinweisung vermutlich aufgrund der ungünstigen Familienverhältnisse, in denen die Betroffene aufgewachsen ist, getroffen haben. Aus dem Schreiben des Rates des Kreises Bernau vom 16. September 1969 geht vielmehr hervor, dass dies ersichtlich nicht der Fall ist. Darin wird allein darauf abgestellt, dass die Betroffene sich aus eigener Kraft nicht dem Umgang mit „asozialen Elementen" entziehen könne. Was darunter zu verstehen ist, wird durch das Vorbringen der Betroffenen sowie die glaubhaften Angaben ihrer zu dem Sachverhalt angehörten Cousine ... deutlich. Die damals sechzehnjährige Betroffene war aufgrund der problematischen Verhältnisse im Elternhaus bestrebt, dort so wenig Zeit wie möglich zu verbringen, ohne dass eine „Obdachlosigkeit" im Raum stand, wie das Landgericht angenommen hat. Sie traf sich häufig mit einer Clique von Jugendlichen aus ihrem Heimatdorf, zu denen als einziges weiteres Mädchen auch ihre Cousine gehörte. Die Jugendlichen demonstrierten einen westlichen Lebensstil, saßen mit einem Kofferradio auf der Straße und hörten Musik von den Beatles und den Rolling Stones. An Wochenenden fanden in gemieteten Räumen an jeweils verschiedenen Orten Feiern statt, bei denen westliche Musik gehört wurde. Dies führte immer wieder zu Zusammenstößen mit der Polizei, die das Treiben der westlich frisierten und gekleideten Mitglieder der Clique, die einen Hass auf das DDR-Regime zur Schau stellten, verhindern wollte. Die Jugendlichen und unter ihnen die Betroffene wurden wiederholt wegen Bandenbildung auf das Revier verbracht. Während die Mutter ihrer Cousine sich für ihre Tochter einsetzte, mit einem Volkspolizisten von der zuständigen Wache auch befreundet war, hatte die Betroffene keinen Rückhalt in der Familie und war der Verfolgung durch die Behörden stärker ausgeliefert, die eine regelrechte „Jagd" auf die Jugendlichen veranstaltet haben sollen.

Die vor diesem Hintergrund mit Verweis auf den Umgang mit „asozialen Elementen" getroffene Anordnung der Heimeinweisung beruht auf politisch motivierten, sachfremden Erwägungen, zu denen das problematische häusliche Umfeld offensichtlich nur mittelbar beigetragen hat. Dass in den sechziger und siebziger Jahren staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Jugendliche stattfanden, die dem Regime der ehemaligen DDR wegen ihrer westlichen Orientierung (zur Schau gestellt durch Haartracht, Kleidung, Beatmusik und Gruppenbildungen) missfielen und dies im Einzelfall politische Verfolgung darstellen kann, ist anerkannt (vgl. Potsdamer Kommentar/Schwarze, 2. Aufl., § 1 StrRehaG Rn. 110; Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR in: Expertisen zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, Abschnitt 6.1.2.1.3). Auch wenn die Jugendlichen selbst gar nicht politisch dachten, ordneten die DDR-Funktionäre ihre Handlungen vielfach als politisch relevant ein (Wapler, aaO.). Insofern steht hier auch die Wortwahl „asoziale Elemente" mit dem in der Gesamtschau aller vorliegenden Unterlagen und Umstände ausreichend glaubhaft gemachten Sachverhalt einer politisch motivierten Verfolgung ohne Weiteres im Einklang.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 6 Abs. 1, 14 StrRehaG.