Heimeinweisung in der DDR, politische Verfolgung, sachfremde Zwecke, Unverhältnismäßigkeit, asoziales Verhalten
StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1; DDR-StGB § 249
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Fallgruppen politischer Verfolgung, sachfremder Zwecke und sonstiger zur Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Anordnung der Heimerziehung in der DDR führenden Gründe.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Betr. begehrt ihre Rehabilitierung wegen einer in der Zeit von 1982 bis 1984 erfolgten Heimunterbringung.
II. Der zulässige Antrag der Betr. hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Betr. hat keinen Anspruch auf Rehabilitierung wegen der im Tenor genannten Heimeinweisung.
Der rechtliche Anknüpfungspunkt ergibt sich aus § 2 Abs. 1 StrRehaG, wonach eine Rehabilitierung (auch) für die Unterbringung in Kinderheimen oder Jugendwerkhöfen der ehemaligen DDR möglich ist, soweit sie entweder mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen ist, weil sie etwa der politischen Verfolgung gedient hat, oder weil die Heimeinweisung im groben Missverhältnis zu dem für die Einweisung führenden Anlass gestanden hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier (jedoch nicht) vor.
Ganz allgemein zeichnete sich „politische Verfolgung“ im Sinne der genannten Vorschrift dadurch aus, dass der Betr. wegen unabänderlicher persönlicher Eigenschaften oder wegen weltanschaulicher, religiöser oder politischer Überzeugungen wegen der Prinzipien der staatlichen Ordnung einer besonderen, vom Staat zu verantwortenden diskriminierenden Behandlung ausgesetzt war. Maßgeblich ist dabei die Motivation des Staates, nicht die des Betr. Deshalb muss sich die politische Verfolgung auch nicht unmittelbar auf den Betr. beziehen. Für die hier in Rede stehende Fallgruppe der Heimeinweisung kann es genügen, dass der Betr. im Heim untergebracht wurde, um politisch motivierten Druck auf Dritte, z. B. die Eltern, auszuüben. Ferner kann es genügen, wenn die politische Motivation mitursächlich für die Heimeinweisung war, sie muss nicht der alleinige Beweggrund gewesen sein. Eine solche staatliche Motivation wird sich selten aus eindeutigen Tatsachen ergeben oder gar bewiesen sein. Ausreichend ist daher, dass sich die politische Verfolgung des Betr. aus belegbaren Indizien ergibt. Solche Indizien können sich etwa aus entsprechenden Formulierungen in den Jugendhilfeakten oder einer Beteiligung des Ministeriums für Staatssicherheit ergeben. Allerdings genügt das ganz allgemein formulierte Ziel der damaligen staatlichen Organe, die Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen, nicht zur Feststellung einer politischen Verfolgung.
Eine „politische Verfolgung“ liegt aber in Fällen vor, in denen die Heimeinweisung als Folge einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG genannten Delikte, insbesondere nach einer versuchten Republikflucht, erfolgt ist. In diesen Fällen wird die politische Verfolgung (widerlegbar) vermutet und muss grundsätzlich nicht im Einzelnen geprüft werden. So liegt es auch, wenn die Heimeinweisung wegen der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppe, einer Religionsgemeinschaft oder wegen (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung erfolgte. Letzteres konnte bereits der Fall sein, wenn den heutigen Betr. das Tragen von „Parker-Kutten“ oder „Nietenhosen“ vorgeworfen wurde. Gleiches hat in der Regel zu gelten, wenn die Heimeinweisung wegen einer (politischen) Meinungsäußerung erfolgte, es sei denn, es hat sich um rassistische oder nationalsozialistische Äußerungen gehandelt, oder wenn sie wegen Homosexualität des Betr. oder deshalb erfolgte, weil der Betr. Anhänger westlicher „Beat“-Musik war und gegen deren Verbot demonstrierte oder wenn er westliche Rundfunksendungen empfing.
Von einer „Politischen Verfolgung“ im genannten Sinne ist ferner dann auszugehen, wenn die „Verwahrung“ des Kindes im Heim stattgefunden hat, weil die (aufnahmebereiten) Eltern nicht in der DDR lebten und damit der Kontakt insbesondere deshalb unterbunden werden sollte, um Druck zur Rückkehr in die DDR auszuüben. Von einer Verfolgung aus politischen Gründen ist auch auszugehen in Fällen sog. „Sippenhaft“, in Konstellationen also, in denen die Heimeinweisung der Kinder vollzogen wurde, weil die Eltern aus politischen Gründen inhaftiert wurden und sich daher um das Kind nicht mehr kümmern konnten.
Ohne Prüfung des Einzelfalls werden wegen des unzureichenden Einweisungsverfahrens, den mangelhaften Unterbringungsbedingungen und ständigen Drangsalierungen im Heim sowie der Sonderstellung des geschlossenen Jugendwerkhofs innerhalb des Systems der Spezialheime in der DDR Einweisungen in den geschlossenen Jugendwerkhof Torgau rehabilitiert, weil sie als unvereinbar mit den in § 1 Abs. 1 StrRehaG genannten Prinzipien anzusehen sind. Für solche Entscheidungen ist allerdings ausschließlich das LG Berlin örtlich zuständig.
Eine Rehabilitierung hat darüber hinaus auch zu erfolgen, wenn die Anordnung der Heimeinweisung sachfremden Zwecken diente. Eine Einweisung diente sachfremden Zwecken, wenn sie nicht gedeckt war durch den üblichen und rechtsstaatskonformen Zweck der Unterbringung eines Kindes in einem Heim. Nicht zu beanstanden waren grundsätzlich die in den Gesetzen der DDR genannten Zwecke. In der DDR waren als Zwecke der Einweisung anerkannt die Beseitigung oder Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Abs. 1 BGB) oder einer Verwahrlosung (§ 63 Abs. 1 RJWG), nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuches 1966 die Vermeidung oder die Beseitigung einer Gefährdung von Erziehung, Entwicklung oder Gesundheit des Kindes (§ 50 Abs. 1 FGB, § 23 Abs. 1 JHVO). Da aus rechtsstaatlicher Perspektive das Kindeswohl (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB, § 34 i.V.m. § 27 SGB VIII, § 35 SGB VIII) entscheidend und allein dieses die Trennung von der Familie (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) zu rechtfertigen imstande ist, ist eine Heimeinweisung dann als sachgemäß anzusehen, wenn sie jedenfalls im Grundsatz allein dem Kindeswohl und einer ordnungsgemäßen Erziehung diente. Erforderlich ist aber eine deutliche Abweichung vom Kindeswohl. Haben die DDR-Behörden die jugendhiIferechtlichen Begrifflichkeiten wie „Schwererziehbarkeit“ in rechtsstaatlich nicht gänzlich unvertretbarer Weise lediglich überdehnt, liegen sachfremde Zwecke noch nicht vor. Die Heimeinweisung diente in der Regel einem sachfremden Zweck im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, wenn sie erfolgte, obwohl die nach den Vorschriften des DDR-Rechts erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heimunterbringung des Betr. offensichtlich fehlten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Einweisung in ein Spezialheim stattgefunden hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür - „Schwererziehbarkeit“ - nicht vorlagen. Ein sachfremder Zweck ist auch zu vermuten, wenn mit der Heimerziehung allein ihre disziplinierende Wirkung und keine Fürsorge bezweckt waren, der Betr. mit ihr zur Zustimmung zu einem Schwangerschaftsabbruch genötigt werden sollte, um die „sexuelle Triebhaftigkeit“ der Betr. (nicht: Kinder) zu bekämpfen und ihr „Verhältnis zum anderen Geschlecht“ zu verbessern. Ist überhaupt kein Grund für die Heimunterbringung eines Kindes oder Jugendlichen erkennbar, erfolgte sie daher aus staatlicher Willkür, ist die Einweisung ebenfalls sachfremd.
Die Einweisungsanordnung diente dann nicht sachfremden Zwecken, wenn ein körperlich und/oder geistig behindertes Kind wegen Überforderung der Eltern nicht hinreichend betreut und gefördert wurde.
Darüber hinaus findet eine Rehabilitierung des Betr. statt, wenn die Anordnung der Heimunterbringung aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig war. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert die Feststellung, dass statt einer Heimerziehung mildere Mittel in Betracht gekommen wären, und dass die Heimunterbringung angesichts der Situation, in der sich das Kind befand, überhaupt überzogen war. Darüber hinaus ist die Maßnahme aber in Fällen dieser Art nur dann rechtsstaatswidrig, wenn sich darin die Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher lnteressendurchsetzung deutlich manifestiert, wenn also die Menschenwürde verletzt wurde. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall dann gegeben sein, wenn die Heimeinweisung nur deshalb angeordnet wurde, weil die Eltern berufstätig und die Wohnverhältnisse unzureichend waren, die Anordnung der Heimerziehung in ihrer Schwere in keiner Weise der Fehlentwicklung des eingewiesenen Kindes entsprach.
Auch Fehler im Einweisungsverfahren können ausnahmsweise (und nur dann) zu einer Rehabilitierung des Betr. führen, wenn damit die in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtet wurden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine gänzlich unzuständige Stelle über die Einweisung entschieden hat (etwa das Ministerium für Staatssicherheit) oder eine Anhörung der Eltern und des Kindes unterblieben ist, obwohl eine solche möglich gewesen wäre.
Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist in allen Fällen aber nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen. Wie bei Häftlingen in der ehemaligen DDR sind nur die Maßnahmen, die zur Freiheitsentziehung geführt haben, sowie das Verhältnis zwischen dem Anlass für die angeordnete Entscheidung und der angeordneten Rechtsfolge einer strafrechtlichen Rehabilitation zugänglich, nicht jedoch eventuell erfahrenes Unrecht während oder als Folge der Unterbringung. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Exzesse durch einzelne Erzieher, insbesondere Straftaten gegen die Eingewiesenen kein Systemunrecht darstellt und nicht dazu führen kann, dass eine sachlich begründete Anordnung der Heimerziehung mit dem Makel der Rechtswidrigkeit versehen wird.
Darüber hinaus wird die Rechtsstaatswidrigkeit einer Heimunterbringung nicht vermutet. Es bedarf vielmehr der positiven Feststellung, dass die Heimeinweisung seinerzeit aus sachfremden Motiven erfolgte. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht dabei zu Lasten der begehrten Rehabilitierung, weil der Grundsatz „im Zweifel für den Betroffenen“ im Rehabilitierungsverfahren nicht unmittelbar gilt.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kam eine Rehabilitierung der Betr. nicht in Betracht. Die von der Kammer angestellten Ermittlungen haben einen politischen Hintergrund für die Heimweinweisung der Betr. gerade nicht ergeben. Aussagekräftige Unterlagen, die dies belegt hätten, konnten nicht aufgefunden werden.
Die Heimeinweisung der Betr. wurde nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen vielmehr deshalb erforderlich, weil die Mutter der Betr. strafrechtlich verfolgt und schließlich auch zu Haftstrafen verurteilt wurde. Soweit erkennbar, lag wiederum der strafrechtlichen Verfolgung der Mutter der Betr. kein politisches Motiv zugrunde. Zum Teil wurde sie wegen Straftaten verurteilt, die auch nach heutigem Strafrecht mit Strafe geahndet werden.
Dies gilt aber auch, soweit die Mutter der Betr. wegen asozialen Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. § 249 Abs. 1 DDR-StGB ist zum einen in den Regelbeispielen des § 1 Nr. 1 Buchst. a bis i StrRehaG nicht aufgeführt. Verurteilungen nach § 249 DDR-StGB gaben aber im besonderen Maße Anlass zur Prüfung des konkreten Tatvorwurfs, da eine Pönalisierung bloßer Nichtarbeit, ohne sonst Straftaten zu begehen oder die Allgemeinheit bzw. Dritten - allerdings nicht in unerheblichem Maße - zur Last zu fallen, gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäß Art. 4 EMRK und gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende negative Freiheitsrecht, einen Beruf nur im selbst gewollten Umfang auszuüben, verstieße und als mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar anzusehen wären. Umgekehrt ist aber eine Verurteilung wegen § 249 DDR-StGB dann nicht rechtsstaatswidrig, wenn durch die Nichtarbeit zugleich andere Strafvorschriften erfüllt oder aber Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Rechten nicht in unerheblichem Maße verletzt wurden (OLG Jena, Beschluss vom 23.3.2007 - 1 Ws-Reha 7/07 - m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kam eine Rehabilitierung der Betr. auch wegen der Verurteilung ihrer Mutter wegen asozialen Verhaltens nicht in Betracht. Das KreisG Magdeburg-Mitte hat in den oben wiedergegebenen Gründen des Urteils festgestellt, dass die Betr. durch ihre Arbeitsverweigerung Schulden in nicht unerheblichem Umfang begründet hat. So bestanden Heimkostenrückstände in Höhe von 741,40 Mark und Mietrückstände in Höhe von 500 Mark. Ausweislich der Gründe des Urteils des KreisG Magdeburg vom 23.11.1982 kam es wegen der begründeten Schulden zu Pfändungen in Höhe von 233,77 Mark, und es bestanden damals schon Heimkostenrückstände in Höhe von 254,80 Mark.
Hinweis der Redaktion
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 8. November 2013 (Reh. 42/13) hatte das LG Magdeburg den Bruder der Betr. rehabilitiert. Mit Beschluss des OLG Naumburg vom 23. April 2014 (ZOV 2014, 162) wurde der hier abgedruckte Beschluss aufgehoben und die Betr. rehabilitiert.