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Heimeinweisung, sachfremde Zwecke, Ausreise der Eltern, aufnahmebereite Verwandte

KG4 Ws 117/17 REHA05.02.2018ZOV 2018, 42

StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Einweisung in ein Kinderheim diente dann sachfremden Zwecken, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst von der gesetzlich vorgesehenen und sonst üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, abwich und die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften der DDR über den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls stellte.

2. Waren Eltern ohne ihr Kind aus der DDR in die Bundesrepublik ausgereist, kam nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eine Heimunterbringung zur umgehenden Klärung der Ausreise- und Übergabemodalitäten bezüglich des Kindes oder zur Klärung seiner Unterbringung bei einem sonstigen aufnahmebereiten und erziehungstüchtigen Verwandten nur für einen ganz kurzen Zeitraum in Betracht, sofern nicht Gründe der Fürsorge eine Heimunterbringung erforderten.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Betr. hat beantragt, die Entscheidung über ihre Einweisung in das Kinderheim „A.S. Makarenko“ und ihre Unterbringung dort bis zum 15. Oktober 1979 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben und sie zu rehabilitieren. Sie hat vorgetragen, die angegriffene Entscheidung sei mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Ihre Mutter und ihr Stiefvater seien für ein halbes Jahr in die Türkei gereist und nicht in die DDR zurückgekehrt. Sie seien in die BRD gegangen. Nach genau drei Jahren sei die Familienzusammenführung genehmigt worden.

5. Nachdem die Rehabilitierungskammer den Vater der Betr. schriftlich befragt hatte, hat die Rehabilitierungskammer den Antrag der Betr. als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Betr. ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Betr. ist im Hinblick auf die Anordnung ihrer Unterbringung in dem Kinderheim „A.S. Makarenko“ durch Verfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg, Referat Jugendhilfe, vom 14. April 1977 zu rehabilitieren.

b) Die Voraussetzungen einer antragsgemäßen Rehabilitierung nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG liegen vor. Nach der gesetzlichen Regelung kann die Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR unabhängig davon, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde, eine rehabilitierungsfähige Maßnahme darstellen. Ein Anspruch auf Rehabilitierung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Eine Rehabilitierung hat auch zu erfolgen, wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG; vgl. KG, ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils m.w.N.). […]

bb) Nach dem festgestellten Sachverhalt ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verfügung der Jugendhilfebehörde vom 14. April 1977 sachfremden Zwecken gedient hat.

(1) Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 in StrRehaG. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. KG, ZOV 2012, 82, 83 m.w.N.). Dabei kann sich die sachfremde Zweckrichtung der Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der ehemaligen DDR i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG […] nicht nur daraus ergeben, dass die Heimunterbringung durch Aufnahme bei Verwandten in der DDR vermeidbar gewesen wäre, sondern auch dann gegeben sein, wenn sie der Verhinderung der Ausreise des Kindes oder Jugendlichen, insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland, diente. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die einweisende Stelle Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der aufnahmebereiten Person und der Qualität ihrer Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder (zumindest maßgeblich) deshalb ablehnte, weil dessen (damit verbundene) Ausreise aus der DDR verhindert werden sollte. Erforderlich ist somit, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst von der gesetzlich vorgesehenen und sonst üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, abwich und die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften der DDR über den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls stellte (vgl. KG, ZOV 2014, 21 m.w.N.).

(2) Nach den Feststellungen des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verantwortlichen des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg aus Fürsorgegründen zu dem Entschluss gekommen sind, am 14. April 1977 die Unterbringung der Betr. im Kinderheim „A.S. Makarenko“ zu verfügen, dass für die Anordnung der Heimunterbringung der Betr. mithin anerkennenswerte erzieherische Gründe bzw. Gründe der adäquaten Betreuung und Versorgung bestanden haben.

Zwar trifft es zu, dass sich die Frage nach der weiteren Erziehung, Betreuung und Versorgung der Betr. wegen der Nichtrückkehr der bis dahin das Erziehungsrecht ausübenden leiblichen Mutter der Betr. in die damalige DDR stellte. Zu berücksichtigen ist aber, dass die zuständige Jugendhilfebehörde des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg im Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung nachweislich Kenntnis von einer - dem Kindeswohl naheliegend am besten dienenden - Alternative zur (weiteren) Heimunterbringung der Betr. hatte. Denn jedenfalls hatte sich die Mutter der Betr. ausweislich des Ermittlungsvermerks des Präsidiums der Volkspolizei Berlin vom 12. Mai 1977 zum Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung bereits (postalisch) an das Referat Jugendhilfe gewandt und „angefragt, wann sie ihre Tochter zu sich holen kann“. Dass man dort Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter - der bis zu der genehmigten Auslandsreise die Betreuung und Erziehung ihrer Tochter oblegen hatte und die diese Aufgabe erfüllt hatte, ohne dass behördlicherseits Anlass zum Eingreifen bestanden hätte - gehabt hätte, lässt sich den vorhandenen Unterlagen nicht entnehmen. Denn man hat in Kenntnis ihrer Aufnahmebereitschaft nicht etwa Ermittlungen zu ihren aktuellen Lebensumständen, namentlich zu ihren Wohn- und wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, angestellt oder die Unterbringung der Betr. bei ihrem - in Berlin-Köpenick wohnhaften - Großvater mütterlicherseits, den sie in ihrer polizeilichen Befragung am 12. Mai 1977 erwähnt und von dem sie berichtet hat, dass sie ihn besucht, und dass er durchaus Interesse an ihrem Wohlergehen gezeigt habe, auch nur in Erwägung gezogen. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die DDR-Jugendhilfebehörde bei der Anordnung der (weiteren) Heimerziehung der Betr. mit Verfügung vom 14. April 1977 wissentlich (zumindest) die aufnahmebereite Mutter der Betr. übergangen hat.

Dass die Möglichkeit der Aufnahme der Betr. im Haushalt ihrer Mutter von der Jugendhilfebehörde - unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der Mutter und der Qualität ihrer Beziehung zu der Betr. - allein deshalb von vornherein nicht in Betracht gezogen oder aber verworfen wurde, weil deren Ausreise aus der DDR - jedenfalls für eine gewisse, nicht nur unerhebliche Zeit, wenn nicht gar dauerhaft - verhindert werden sollte, ergibt sich ohne vernünftigen Zweifel aus den im bereits erwähnten polizeilichen Ermittlungsvermerk vom 12. Mai 1977 niedergelegten Äußerungen einer Mitarbeiterin des Referats Jugendhilfe beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg. Diese hatte einem Hauptmann der K. als Ermittlungsführer in dem gegen die Mutter der Betr. geführten Ermittlungsverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts auf Nachfrage mitgeteilt, dass „bei Jugendhilfe entschieden“ worden sei, dass auf die Anfrage der Mutter der Betr., wann sie ihre Tochter zu sich holen könne, „erstmal nicht geantwortet“ werde. Vielmehr seien „weitere Entscheidungen … gegenwärtig nicht getroffen, d. h. es ist noch nicht entschieden, ob die M. bei entsprechender Antragstellung überhaupt zu ihren Eltern gelassen wird“. Daraus ergibt sich, dass mit der Verfügung vom 14. April 1977 - ungeachtet ihres vorläufigen Charakters - nicht der in einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung zur Rechtfertigung einer (allenfalls ganz kurzfristigen) weiteren Heimunterbringung der umgehenden Klärung der Ausreise- und Übergabeformalitäten verfolgt wurde. Vielmehr wichen die Verantwortlichen der Jugendhilfebehörde bei ihrer Entscheidung vom 14. April 1977 bewusst von der gesetzlich vorgesehenen und sonst üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, ab und stellten die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften der DDR über den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls. […]