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Heim

VG Düsseldorf3 K 10785/9602.12.1997WuM 1999, 412

HeimG § 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Heim; Betreuungsvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Eigenschaft als Heim im Sinne des Heimgesetzes gilt auch für zur eigenständigen Haushaltsführung vermietete Wohnungen, wenn sich die Mieter bei Abschluß des Mietvertrages verpflichten, Betreuungsverträge mit einem Dritten als Betreuungsinstitution abzuschließen und dieser die wahlweise in Anspruch zu nehmenden Betreuungsleistungen nicht nur in dem Wohngebäude, sondern auch in einer eigenständigen Einrichtung erbringen kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. errichtete 58 Wohneinheiten. Mit dem Caritasverband schloß sie einen Vertrag, wonach dieser die Betreuung der Bewohner von 51 der Wohneinheiten im Rahmen eines Projektes des "Betreuten Wohnens" übernimmt. § 2 des Vertrages in der Fassung bestimmt, daß sich der Mieter durch den Abschluß eines Mietvertrages mit dem Vermieter zum Abschluß eines Einzelbetreuungsvertrages mit der Betreuungsinstitution verpflichtet.

Mit Bescheid v. 9.5.1996 entschied der Bekl., die Einrichtung des Betreuten Wohnens unterfalle dem Heimgesetz, weil es sich um ein Heim im Sinne des § 1 HeimG handele. Neben Altenheimen, Pflegeheimen und Behindertenheimen fielen unter das Gesetz auch Altenwohnheime, d. h. Heime, in denen alte Menschen, die zur Führung eines Haushaltes noch imstande seien, volle Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen gewährt werde und in denen die Möglichkeit vorgesehen sei, im Bedarfsfalle zusätzliche Verpflegung, Betreuung und vorübergehende Pflege durch den Träger zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien bei der Einrichtung erfüllt. Neben einer Notrufbereitschaft, der Bereitstellung von Personal zur Förderung kommunikativer Maßnahmen und Beratung im Bereich des Lebensumfeldes, der Hilfestellung im Einzelfall sowie der Vermittlung von Hilfsangeboten Dritter würden hausmeisterliche Tätigkeiten bereitgestellt. Im Bedarfsfalle würden im Rahmen der Vermittlung von Hilfsangeboten Dritter ärztliche Hilfe, ambulante Kranken- und Altenhilfe, vorübergehende Hilfen zur Fortführung des Haushaltes und diverse Dienstleistungen im Hause H. angeboten, die als Wahlleistung in Anspruch genommen werden könnten. Hierzu sei etwa auch die Verpflegung zu rechnen.

Aus der Einstufung als Heim ergebe sich unter anderem die Konsequenz, daß eine Heimerlaubnis zu beantragen sei, daß bestimmte bauliche Standards eingehalten werden müßten, die Einrichtung von der Heimaufsicht überprüft werde und die Bildung von Heimbeiräten und der Abschluß eines Heimvertrages vorgeschrieben sei.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Kl. damit, daß die Wohneinheiten als Altenwohnungen mit öffentlichen Mitteln aus einem Sonderkontingent "Wohnungen in zukunftsweisenden Bauvorhaben" gefördert worden seien. Voraussetzung für die Förderung sei nach den Altenwohnungsbestimmungen die Verpflichtung des Bauherren gewesen, eine Betreuung der Mieter für den Bedarfsfall sicherzustellen. Dieser Verpflichtung sei man mit dem Betreuungsvertrag nachgekommen. Die Mieter seien nicht verpflichtet, die Betreuungsleistungen in jedem Falle in Anspruch zu nehmen. Auch seien die hausmeisterlichen Tätigkeiten nicht Gegenstand des Betreuungsvertrages.

Der Bekl. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid v. 3.9.1996 zurück. Aus dem Betreuungsvertrag gehe hervor, daß die Betreuungsleistungen die Möglichkeit umfaßten, Dienstleistungen des Altenpflegeheimes, das sich in der Trägerschaft des Caritasverbandes befinde, abzurufen. Dies umfasse zum Beispiel auch die Verpflegung und Betreuung. Das Heimgesetz finde bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HeimG auch dann Anwendung, wenn die von der Kl. angestrebte Nutzung aus ihrer Sicht keinen Heimcharakter bekommen solle.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.

Das VG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. (Das OVG hat den Antrag der Kl., die Berufung gegen das Urteil des VG zuzulassen, abgelehnt.)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht hat der Bekl. die Frage bejaht, ob es sich bei der Einrichtung der Kl. um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

Bei Heimen im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG handelt es sich um Einrichtungen, die zum Zwecke der Unterbringung bestimmter Personen, etwa - wie hier - alter Menschen, betrieben werden. Die Unterbringung erfordert dabei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG, daß neben der Gewährung von Unterkunft Verpflegung und Betreuung gewährt oder jedenfalls vorgehalten werden. Das ist hier der Fall. Aufgrund des mit dem Caritasverband abgeschlossenen Betreuungsvertrages werden regelmäßig bestimmte Betreuungsleistungen, die sich aus § 3 des Vertrages ergeben, erbracht. Wie sich aus § 2 des Vertrages ergibt, ist die Kl. durch den Vertrag auch gehalten, ihre Mieter zum Abschluß eines Einzelbetreuungsvertrages zu verpflichten. Aus § 3 des Vertrages ergibt sich zudem, daß über die mithin jedem Mieter gewährten Betreuungsleistungen hinaus auch weitere, in einem Heim des Caritasverbandes erbrachte Leistungen, wie etwa Verpflegung, gewährt werden können. Damit sorgt die Kl. dafür, daß die Bewohner der Einrichtung solche Leistungen im Bedarfsfalle auch erhalten, also dafür, daß sie vorgehalten werden. Daß weder die Regel- noch die Wahlbetreuungsleistungen durch die Kl. selbst erbracht werden, ist für den Charakter der Einrichtung nicht von entscheidender Bedeutung. Das Heimgesetz bleibt auch dann anwendbar, wenn lediglich Wohnungen vermietet werden und der Vermieter die Versorgung und Betreuung durch Dritte erbringen läßt, mit denen er selbst oder der Bewohner einen Vertrag über die Erbringung dieser Leistungen abschließt (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1992 § 1 Rz. 2). Dies gilt in gleicher Weise auch für die Vorhaltung solcher Leistungen. Daß im Regelfall die Bewohner der Einrichtung der Kl. rüstig genug sind, einen eigenen Haushalt zu führen und ihr Leben selbständig und unabhängig zu gestalten, steht der Annahme eines Heimes ebenfalls nicht entgegen. Altenwohnheime sind vielmehr gerade darauf ausgerichtet, den Bewohnern in möglichst hohem Umfange und möglichst lange eine selbständige Lebensführung einschließlich der eigenen Versorgung zu ermöglichen, auf Wunsch und im Bedarfsfälle jedoch auch Verpflegung und Betreuung zu gewähren (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, Kommentar, Stand Juli 1997 § 1 Rz. 9.3). Jedenfalls eine Verpflegungsmöglichkeit, darüber hinaus auch weitere Leistungen werden hier ausweislich der Angaben der Kl. durch die sogenannten Wahlleistungen gemäß § 3 1.4. des Vertrages sichergestellt. Soweit die Kl. geltend macht, diese Wahlleistungen könnten auch von anderen Einrichtungen bezogen werden, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Zum einen sind bestimmte Betreuungsleistungen automatisch mit der Aufnahme in die Einrichtung verbunden. Zum anderen wird Verpflegung und Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG auch dann vorgehalten, wenn solche Leistungen gegebenenfalls auch von Dritten bezogen werden können. Schließlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob, wie die Kl. meint, eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung zur Abnahme von Betreuungsleistungen entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Annahme eines Heimes ist. Hinsichtlich bestimmter Betreuungsleistungen will sie nämlich ausweislich der Vereinbarung mit der Caritas alle Mieter zur Abnahme verpflichten. Der Mietvertrag und der Einzelbetreuungsvertrag sollen in ihrer Wirksamkeit jeweils voneinander abhängig sein. Im übrigen dürfte im Hinblick auf darüber hinausgehende Leistungen zumindest eine tatsächliche Eingrenzung des

immter Betreuungsleistungen will sie nämlich ausweislich der Vereinbarung mit der Caritas alle Mieter zur Abnahme verpflichten. Der Mietvertrag und der Einzelbetreuungsvertrag sollen in ihrer Wirksamkeit jeweils voneinander abhängig sein. Im übrigen dürfte im Hinblick auf darüber hinausgehende Leistungen zumindest eine tatsächliche Eingrenzung des Entscheidungsspielraums der Bewohner dadurch entstehen, daß diese bereits bestimmte Grundleistungen durch den Caritasverband erhalten.

Leitsatz

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Anmerkung: siehe OVG Münster, Beschluß vom 28.1.1999 - 4 A 589/98 - als nachfolgende Instanz