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Heilungsbestimmung

OLG Brandenburg4 U 158/98 nicht rechtskräftig28.05.1999ZOV 1999, 369

EGBGB § 8 Abs. 1, Art. 237 § 1 Abs. 1; ZGB-DDR § 57; Siegel-O-DDR

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heilungsbestimmung; Vollmachtsmangel; Grundstückskaufvertrag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auch wenn die Voraussetzungen der Heilungsbestimmungen des Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB nicht erfüllt sind, schließt dies nicht die Anwendung der später durch das WoModSiG eingeführten Bestimmung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB aus.

2. Ein nach dem früheren DDR-Recht beachtlicher Vollmachtsmangel, der auch nicht durch Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB geheilt wird, ist zumindest nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB unbeachtlich, wenn der wirksame Grundstückserwerb nach den vorhandenen Vorschriften in der Sache erreichbar war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von der Bekl. die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel, als Eigentümerin eingetragen zu werden.

Die Kl. ist Erbin ihres Ehemannes. Sie wurde am 2. August 1976 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 12. Oktober 1988 verkaufte sie die Flurstücke zu einem Kaufpreis von 42.000,00 Mark (DDR), wobei als Käufer "der Sektorenleiter im MAH, Herr B., als Vertreter und Bevollmächtigter des Ministerrates der DDR, Ministerium für Außenhandel, Bereich Kommerzielle Koordinierung (...)" auftrat. Zugunsten des Herrn B. war mit Datum vom 10. Oktober 1988 eine Vollmacht ausgestellt worden, die von Herrn K-D. N., Abteilungsleiter, unterzeichnet und mit einem runden Stempelaufdruck mit der Umschrift "Deutsche Demokratische Republik - Ministerium für Außenhandel" (Größe: ca. 40 mm) versehen war. Der Rat des Kreises Bernau erstellte aufgrund des vorgenannten Vertrages am 17. November 1988 einen Rechtsträgernachweis zugunsten des Ministerrats der DDR, Ministerium für Außenhandel, Bereich Kommerzielle Koordinierung. Daraufhin erfolgte unter Bezugnahme auf diesen Rechtsträgernachweis am 25. Januar 1989 eine entsprechende Grundbucheintragung.

Mit Bescheid vom 20. April 1994 stellte die Präsidentin der Treuhandanstalt fest, daß das Eigentum an den Grundstücken auf die Bekl. - Bundesfinanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EVertr - übergegangen sei.

Die Kl. hat die Auffassung vertreten, ein Eigentumserwerb zugunsten des Volkes sei nicht wirksam erfolgt, weil die Vollmacht nicht den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 ZGB-DDR genügt habe. Auch eine Heilung nach Art. 231 § 8 EGBGB sei nicht eingetreten. Die Vollmacht sei weder wirksam entsprechend der Siegelordnung (im folgenden: SV; GBl. der DDR vom 14. August 1981, Teil I, S. 309) gesiegelt, noch sei Herr N. nach dem Statut des Ministeriums für Außenhandel vom 9. August 1973 (im folgenden: SMAH; GBl. der DDR I S. 420) zur Vertretung des Ministeriums berechtigt gewesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. (wird ausgeführt)

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu; denn die Kl. hat ihr Eigentum infolge des Vollzugs des notariellen Vertrages vom 12. Oktober 1988 verloren.

Unterstellt man die Rechtsauffassung der Kl., die diese mit der Berufung vertieft hat, so hätte der Grundstückskaufvertrag vom 12. Oktober 1988 an dem Fehler gelitten, daß der für den Erwerber handelnde Sektorenleiter B. keine den Anforderungen des § 57 Abs. 2 ZGB-DDR entsprechende Vollmacht innegehabt hätte. Wenn das Rechtsgeschäft, wie hier der Grundstückskaufvertrag (§ 297 Abs. 1 S. 2 ZGB-DDR), der notariellen Beurkundung bedurfte, so war für eine diesbezügliche Vollmacht wenigstens die Beglaubigung (§ 57 Abs. 2 ZGB-DDR) erforderlich, die unstreitig nicht vorlag.

Ein solcher Fehler wäre jedoch spätestens durch das Inkrafttreten des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997) geheilt worden. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß diese Vorschrift verfassungsgemäß ist (Beschluß vom 3. Juli 1998 - 1 BvR 13/98, abgedruckt in VIZ 1998, 507 = ZOV 1998, 337).

Nach der genannten Vorschrift sind Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur dann zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung hierfür maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können. Damit enthält Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB die Anordnung, daß - unter den gesetzlichen Voraussetzungen - ein Erwerb zu Volkseigentum auch dann als wirksam zu behandeln ist, wenn dieser zwar unter formellen Fehlern leidet, die die Unwirksamkeit des Rechtserwerbs begründen würden, der Erwerbsvorgang jedoch materiell-rechtlich im Ergebnis den Vorgaben der Rechtsordnung der DDR unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis genügte. Prüfungsmaßstab ist hierbei der konkrete, auf die Begründung von Volkseigentum gerichtete Vorgang: Nur wenn diese den Rechtsnormen unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis materiell-rechtlich nicht widersprach, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Verfahrens- und Formfehler unbeachtlich sein.

Nimmt man zugunsten der Kl. hier an, daß der Erwerb zu Volkseigentum - gemessen an der Rechtslage im Jahre 1988 - an dem oben benannten Mangel in der Vollmacht auf seiten des Erwerbers gelitten hätte, so ist dieser Mangel als formeller Mangel einer Heilung gemäß Art. 237 § 1 Abs. 1 ohne weiteres zugänglich (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift bei Mängeln der Vollmacht BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96, VIZ 1998, 94 = ZOV 1998, 31). Unter Zugrundelegung der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis wäre dieser Mangel auch unschwer vermeidbar gewesen. Es wäre nämlich ohne weiteres möglich gewesen, zugunsten des Herrn B. (oder eines anderen Bevollmächtigten auf seiten des Erwerbers) eine Vollmacht auszustellen, die den Anforderungen des § 57 ZGB-DDR genügte. Daß dies nicht nur eine hypothetische oder fernliegende Möglichkeit gewesen wäre, trägt die Kl. selbst vor, macht sie doch geltend, nach der Praxis im Bereich der "Kommerziellen Koordinierung" seien die Grundstückskäufe sonst stets unter Verwendung von Vollmachten in notarieller Form abgewickelt worden.

Soweit die Kl. in dem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 17. Mai 1999 geltend macht, die Vorschrift des Art. 231 § 8 Abs. 1 gehe der Bestimmung des Art. 237 § 1 EGBGB vor, führt das nicht zu einer abweisenden Beurteilung. Auch wenn die Voraussetzungen der durch das SachenRÄndG eingefügten Heilungsvorschrift des Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB nicht erfüllt sind, schließt das die Anwendung der - später - durch das WoModSiG eingeführten Bestimmung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht aus. Übergreifender Kerngedanke des durch die letztgenannte Vorschrift angeordneten Bestandschutzes ist es nämlich, bei der Entstehung von Volkseigentum nicht auf das dabei beachtete Verfahren und dort unterlaufene Fehler abzustellen, sondern darauf, ob das angestrebte Ergebnis nach den vorhandenen Vorschriften in der Sache erreichbar war (vgl. dazu BGH, ZOV 1999, 34/35), wie das nach dem Vorhergesagten hier der Fall war. Dieser Kerngedanke trifft auch - und gerade - in solchen Fällen zu, in denen Fehler des Verfahrens bei der Überführung in Volkseigentum nicht - schon - nach Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB geheilt worden sind.

Aus der vorstehend zitierten, auch von der Kl. in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1998 läßt sich insoweit nichts anderes folgern. Dem genannten Urteil liegt der Fall zugrunde, daß zu Lasten des Grundstückseigentümers durch einen vollmachtlosen Vertreter ein Verzicht auf das Eigentum erklärt worden ist. In einem solchen Falle hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des Art. 234 § 1 Abs. 1 EGBGB verneint, weil nach dem geschriebenen und gelebten Recht der DDR ein Verzicht ohne Mitwirkung (Bevollmächtigung und Genehmigung) des Eigentümers nicht möglich war.

Aus der abschließenden Wendung des Urteils in der veröffentlichten Form geht aber eindeutig hervor, daß auch in dem entschiedenen Fall ein lediglich in der Verwendung einer nicht den Formvorschriften entsprechenden Vollmacht bestehender Fehler nach Art. 237 § 1 EGBGB als unbeachtlich zu beurteilen gewesen wäre.

Daß etwa der Erwerb zu Volkseigentum im Streitfall mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar gewesen wäre (Art. 237 § 1 Abs. 1 S. 2 EGBGB), wird von der Kl. nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar.

Damit sind der Kaufvertrag und dessen Vollzug ungeachtet der Frage, inwieweit die Vollmacht des Herrn B. wirksam war, als wirksam anzusehen.

Auf die vom Landgericht entschiedene Frage, ob - daneben - die Voraussetzungen des Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB vorliegen, kommt es demgemäß nicht mehr an.

III. pp.