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Heilung von Zustellungsmängeln

VG Chemnitz1 K 3477/9328.12.1993ZOV 1995, 69

SächsVwZG § 9 ; InVorG § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heilung von Zustellungsmängeln; Präklusionswirkung; Ausschlußwirkung; Anmelderausschluss; Anhörung des Anmelders; Investitionsvorrangverfahren; Amtsermittlungspflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 9 Abs. 2 SächsVwZG kommt nicht in Betracht, wenn ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise fristgebunden ist.

2. Präklusionswirkungen im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG treten für das gerichtliche Verfahren nur insoweit ein, als die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes davon nicht berührt wird. Die Ausschlußwirkung umfaßt daher nur das Vorbringen bezüglich eines eigenen Vorhabens des Anmelders.

3. Bei der Glaubhaftmachung seiner Berechtigtenstellung im Sinn des Vermögensgesetzes ist der Anmelder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid betreffend den Verkauf des Grundstückes durch die Antragsgegnerin an den Beigeladenen. Der Antragsteller machte am 8.10.1991 vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks, das am 10.4.1981 in Volkseigentum überführt worden war, beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Antragsgegnerin geltend. Als Rechtsträger fungierte der VEB Gebäudewirtschaft. Der bis zu diesem Zeitpunkt berechtigte Eigentümer hatte auf sein Eigentum verzichtet.

Mit Schreiben vom 16.11.1992, gerichtet an den Verfahrensbevollmächtigten, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller entsprechend § 5 Investitionsvorranggesetz - InVorG - Gelegenheit, sich zum Verkauf des streitgegenständlichen Grundstückes an den Beigeladenen zu äußern. Ein entsprechender Vorhabenplan war dem Schreiben beigefügt. Die Antragsgegnerin wies in diesem Schreiben auf die einzuhaltende Anhörungsfrist und auf die Folgen einer Versäumung der Frist hin. Sie machte zudem darauf aufmerksam, daß auch die Berechtigung des Antragstellers im Hinblick auf die geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche innerhalb der Anhörungsfrist glaubhaft zu machen sei. Dieses Schreiben ging dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 24.11.1992 zu. Dieser leitete es wohl erst am 1.2.1993 an den Antragsteller weiter.

Mit Telefax vom 1.2.1993 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und machte unter anderem Ausführungen zum späten Erhalt des o. g. Schreibens. Ausweislich eines Aktenvermerkes in den Behördenakten rief die Ehefrau des Antragstellers an diesem Tag bei der Antragsgegnerin an und wies auf den verspäteten Erhalt des Schreibens hin. Die Antragsgegnerin sah darin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit dem Schreiben vom 9.2.1993 lehnte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Fristversäumung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den Wiedereinsetzungsantrag ab.

Mit dem Schreiben vom 15.7.1993 erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Investitionsvorrangbescheid. Ein Zustellnachweis bezüglich dieses Bescheides befindet sich nicht in den Behördenakten. Mit dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 4.8.1993 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Investitionsvorrangbescheid der Antragsgegnerin erheben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Chemnitz, dort eingegangen am 6.8.1993, stellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist unbegründet. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil er sich gegen einen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz InVorG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt richtet. Damit entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage im Sinn von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Antragsfrist mußte der Antragsteller nicht wahren. Die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG hat für den Antragsteller nicht zu laufen begonnen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz InVorG ist der Investitionsvorrangbescheid den bekannten Anmeldern zuzustellen. Erst die ordnungsgemäße Zustellung nach dem Sächsischen Verwaltungszustellungsgesetz - SächsVwZG - setzt entsprechend § 9 Abs. 2 SächsVwZG die Antragsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 InVorG in Lauf. Eine Zustellung unter Beachtung der Voraussetzungen des Sächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes läßt sich jedoch mangels Zustellungsnachweises in den Akten der Antragsgegnerin nicht belegen. Eine Heilung dieses Mangels im Sinn von § 9 Abs. 1 Alt. 1 SächsVwZG kommt nicht in Betracht, denn gemäß § 9 Abs. 2 SächsVwZG können Zustellungsmängel nicht geheilt werden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfes beginnt.

Auch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als außerordentlicher Rechtsbehelf fällt unter diese Bestimmung. Der sächsische Gesetzgeber hat die unklare bundesgesetzliche Aufzählung der Fristen ohne Heilungsmöglichkeit (§ 9 Abs. 2 VwZG) nicht übernommen, sondern klargestellt, daß die Fristen des § 9 Abs. 2 SächsVwZG solche sind, die bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder im Zusammenhang mit einer bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu wahren sind. Dies entspricht auch der bisher h. M. zu diesem Problemkreis (BGH, Urteil vom 6.4.1972 - III ZR 141/70 - in NJW 1972, 1238 [1239] und BVerwGE 29/89 [93] und Engelhardt/App im Kommentar zum VwVG/VwZG, 3. Aufl., § 9 Anm. 3 a, Seite 185). Die Tatsache schließlich, daß der Antragsteller den angegriffenen Bescheid tatsächlich erhalten hat, belegt nur dessen Bekanntgabe an den Antragsteller, womit er ihm gegenüber wirksam geworden ist. Ohne Nachweis der Zustellung lief für den Antragsteller somit keine Frist zur Stellung eines Rechtsschutzantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, der auch sonst nicht fristgebunden ist. Der Antragsteller hat gegen den angegriffenen Bescheid Widerspruch eingelegt, so daß weder die Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheides eingetreten noch am Rechtsschutzbedürfnis zu zweifeln ist. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist dann erfolgreich, wenn in Anwendung der Grundsätze des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungaktes bestehen oder dessen sofortige Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Investitionsvorrangbescheides, die ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich machen, sind nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde von der Antragsgegnerin als zuständiger Stelle im Sinn von § 4 Abs. 1 InVorG erlassen, da sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 a Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG - als Verfügungsberechtigte gehandelt hat. Sie ist somit auch entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Die gemäß § 5 InVorG gebotene Anhörung des Antragstellers wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.11.1992, durch das dem Antragsteller Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum geplanten Verkauf des streitgegenständlichen Anwesens an den Beigeladenen gegeben wurde, konnte gemäß § 26 InVorG i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dem es am 24.11.1992 zuging, bekanntgegeben werden.

Die Zwei-Wochen-Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 InVorG wurde gemäß § 26 InVorG i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG und § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - am 25.11.1992 in Lauf gesetzt und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 8.12.1992. Die Frage nach der Rechtsqualität dieser Frist, sowie diejenige, ob gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 26 InVorG i. V. m. § 32 VwVgG möglich ist, die in der Literatur und in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird (dafür BVerwGE 60/297 [313] und Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., Seite 420, § 26 RdNr. 35; dagegen: Kopp, VwVfG, 5. Aufl., Seite 521, § 31 RdNr. 5), konnte hier aber offen bleiben, weil die Antragsgegnerin, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für möglich gehalten hat, eine solche im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Denn gemäß § 26 InVorG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG steht das Verschulden eines Vertreters bezüglich einer Fristversäumung dem Verschulden des Vertretenen gleich. Aus der Behördenakte ergibt sich nicht, daß der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bzw. dieser selbst die Fristversäumung zu rechtfertigen versucht hätte. Vielmehr gehen der Antragsteller und sein Prozeßbevollmächtigter selbst davon aus, daß ein Verschulden des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bezüglich der Einhaltung der Frist zur Stellungnahme vorliegt.

Zu Unrecht ist allerdings die Antragsgegnerin der Meinung, daß aufgrund der Fristversäumung im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 InVorG der Antragsteller mit jedwedem Vorbringen zum beabsichtigten Vorhaben des Beigeladenen ausgeschlossen wäre. Selbst wenn man die Anhörungsfristen des Investitionsvorranggesetzes als materielle Ausschlußfrist qualifiziert und somit eine Präklusionswirkung auch für das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren annimmt, lassen die präkludierten Einwendungen jedoch den Umfang der Amtsermittlung unberührt. Die Amtsermittlungspflicht der zuständigen Stelle erstreckt sich bei einer Entscheidung im Investitionsvorrangverfahren aber in jedem Fall auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 sowie der §§ 1 - 3 InVorG. Insoweit muß die zuständige Stelle bei ihrer Entscheidung auch späteres Vorbringen des Anmelders zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zu erlassenden Investitionsvorrangbescheides berücksichtigen. Mit Einwendungen, die insbesondere gegen das Vorliegen eines besonderen Investitionszweckes oder gegen die wirtschaftliche oder persönliche Eignung des Investors bezüglich der Realisierung des geplanten Vorhabens vorgebracht werden, kann der Antragsteller somit nicht ausgeschlossen sein. Ebenso ist der Antragsteller nicht bezüglich der Glaubhaftmachung einer Berechtigtenstellung im Sinn des Vermögensgesetzes ausgeschlossen. Auch wenn die "Zwei Wochen-Frist" des § 5 Abs. 2 Satz 2 InVorG versäumt wurde, kann der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Tatsachen vortragen und diese glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, daß er als Berechtigter im Sinn der §§ 1 und 2 VermG anzusehen ist.

Dies gilt vor allem bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsumfang bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Investitionsvorrangbescheid (vgl. VIZ 1993/111). Danach ist wegen der materiell rechtlichen Folgen einer die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der regulären Rechtsbehelfe ablehnenden Entscheidung eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes zugunsten des Anmelders unumgänglich. Dem Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche muß die Glaubhaftmachung seiner Berechtigtenstellung ermöglicht werden, zumal ihm die Pflicht zur Glaubhaftmachung nach wie vor im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens obliegt. Der Antragsteller hat bis jetzt seine Berechtigung bezüglich seiner Rückgabeansprüche nicht glaubhaft gemacht (wird ausgeführt).