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Hauswartwohnung

LG Berlin63 T 3/7722.04.1977GE 1978, 21

§ 565 c Satz 1 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hauswartwohnung; Werkwohnung, funktionsgebundene; Funktionsgebundenheit; Kündigung, Begründung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hauswartwohnung als funktionsgebundene Werkwohnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei der von den Bekl. innegehaltenen Wohnung handelt es sich um eine sog. funktionsgebundene Werkwohnung gemäß § 565 c Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unter diesen Begriff fallen Wohnungen, die so gelegen sind, daß sie eine unmittelbare Beziehung zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung haben. Diese Funktionsgebundenheit ist auch bei der Tätigkeit für einen Hauswart gegeben. Gerade wegen der gleichen Funktion wird für die neue Hauswartin die Wohnung benötigt. (Vgl. hierzu im einzelnen Palandt-Putzo, Komm. zum BGB, 36. Aufl. Anm. 3 zu § 565 c BGB). Da die Voraussetzungen von § 565 c Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind, ist die der Bekl. zu 1. am 2. Juli 1976 zugegangene Kündigung über die Wohnung am 31. Juli 1976 wirksam geworden. Auf ein besonderes berechtigtes Interesse gemäß § 564 b BGB kommt es dann seitens der Kl. nicht mehr an, da dieses, wie oben bereits festgestellt, bereits durch das Vorliegen der Voraussetzungen von § 565 c Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist. Die Bekl. zu 1. kann sich auch nicht auf mangelnde Kenntnis hierauf bzw. auf die fehlende Begründung des Kündigungsschreibens berufen. Aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge ist es der Bekl. zu 1. seit Anbeginn des Hauswartdienstvertrages und des Wohnungsmietvertrages bekannt gewesen, daß es sich bei der von ihnen innegehaltenen Wohnung um eine Hauswartdienstwohnung handelt. Unter § 2 des Mietvertrages für Wohnräume ist hinsichtlich der Kündigung ausdrücklich aufgenommen, daß diese sich nach dem Hauswartdienstvertrage zu richten hat. Nachdem der Hauswartdienstvertrag ordnungsgemäß zum 30. Juni 1976 gekündigt worden ist, bedurfte es hinsichtlich des Kündigungsschreibens betreffend die Wohnräume gegenüber der Bekl. zu 1. keiner weitergehenden Begründung mehr, insbesondere brauchte die Kl. keinen besonderen Eigenbedarf anzumelden, etwa dergestalt, daß die Räume für einen neuen Hauswart benötigt würden. Diese Folge ergibt sich unausgesprochen aus der Einordnung der Wohnung, nämlich zum Zwecke der Dienstwohnung für einen Hauswart.

Wenn eine bestimmte Wohnung im Hause für einen Hauswart reserviert ist, so ist ein Vermieter nicht verpflichtet, jede gerade andere frei werdende Wohnung an einen neu einzustellenden bzw. eingestellten Hauswart als Dienstwohnung zu vergeben, nur weil der gekündigte Hauswart nach Ablauf dessen Dienstverhältnisses entgegen seiner vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtung die von ihm innegehaltene Dienstwohnung nicht räumt und herausgibt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. aber OLG Celle - 2 UH 3/84 - Beschl. v. 4.2.1985 in GE 1985, 1047 [nur LS.]