Hausverwaltung als vertragschließender Vertreter
§ 535 BGB, § 164 BGB, § 765 BGB, § 164 BGB, § 155 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Hausverwaltung als vertragschließender Vertreter; Mietvertrag, Abschluß; Stellvertretung; Hausverwaltung; Grundstückseigentümer; Mietsicherheit; Bürgschaftsnehmende, Bürgschaftsvertrag
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird der Mietvertrag auf der Vermieterseite von einer Hausverwaltung abgeschlossen, so wird regelmäßig der Hauseigentümer Vermieter. 2. Zur Frage des Zustandekommens eines Bürgschaftsvertrages zwischen Vermieter und Kreditinstitut, wenn in der Bürgschaftsurkunde fälschlich eine Hausverwaltung als Vermieter bezeichnet wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar wird der Name des Erblassers in dem Vorvertrag nicht erwähnt. Jedoch macht der Umstand, daß die Streithelferin den Vertrag als Hausverwaltung abgeschlossen hat, deutlich, daß sie nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handeln wollte (§ 164 Abs. 1 BGB). Dem Landgericht ist zuzugeben, daß Personen, seien es natürliche - oder - wie im Falle der Streithelferin - juristische Personen, die das Geschäft der Hausverwaltung betreiben, auch selbst Grundstückseigentümer sein können. Das Landgericht übersieht jedoch, daß derartige Personen sich bei der Veräußerung eigener Grundstücke nicht als Hausverwaltung gerieren werden. Vielmehr läßt gerade der Zusatz Hausverwaltung auch für den Rechtsunkundigen deutlich werden, daß das Geschäft für den tatsächlichen Grundstückseigentümer (Vermieter) getätigt wird. Ist mithin der Wille, im fremden Namen zu handeln, bei Abschluß des Vorvertrages erkennbar hervorgetreten, so ist dieser Vertrag nicht mit der Streithelferin, sondern mit dem Erblasser zustande gekommen, wobei es unerheblich ist, daß dieser in der Urkunde nicht namentlich genannt worden ist (BGH, LM Nr. 10 zu § 164 BGB).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. zum Leitsatz 1 aber: LG Berlin - 61 S 35/86 - Urt. v. 3.11.1986 und LG Berlin - 64 S 483/86 -, Urt. v. 28.8.1987