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Hausverwalterhaftung für Kosten der Gaslieferung

AG Charlottenburg231 C 154/1115.08.2011GE 2011, 1379

BGB § 164

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bezahlung der Gaslieferkosten über längere Zeit rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass der Hausverwalter Vertragspartei geworden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat unabhängig von dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs als solchem jedenfalls keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung von 2.942,33 €, sondern nur möglicherweise gegen die Streitverkündeten, was jedoch für die vorliegende Entscheidung dahin stehen kann.

Denn der ursprüngliche Erdgaslieferungsvertrag aus dem Jahr 1999 ist nicht mit dem Bekl., sondern mit den Streitverkündeten zustande gekommen. Der Bekl. war Vertreter i.S.d. § 164 Abs. 1 BGB, so dass seine Erklärung nicht zu einem Vertragsschluss mit sich selbst, sondern mit den Vertretenen führte. Entgegen der Ansicht der Kl. führt § 164 Abs. 2 BGB nicht dazu, dass der Bekl. selbst Vertragspartner geworden wäre. Dabei kann dahin stehen, ob der Bekl. ausdrücklich i.S.d. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB im Namen der Streitverkündeten aufgetreten ist, denn jedenfalls ergab sich dies i.S.d. §164 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Kl. erkennbar aus den Umständen. Dies folgt zum einen schon aus der Auftragserteilung hinsichtlich des Gasanschlusses. Dieser wurde unstreitig im Namen der Streitverkündeten erteilt. Der Kl. war dies auch bekannt, denn gerade auf ihr Verlangen hin unterzeichneten auch die Streitverkündeten selbst den Auftrag. Zwar ist selbstverständlich zutreffend, dass es sich hierbei um ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Jedoch können die beiden Verträge dennoch nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Bei beiden Verträgen traten die gleichen Parteien bezüglich der gleichen (zukünftigen) Verbrauchsstelle auf. Die Kl. kann nicht erläutern, weshalb sie angesichts dieser Umstände davon ausging, dass dennoch der Vertrag über den Gasbezug mit dem Bekl. persönlich zustande gekommen sein soll, obwohl er hinsichtlich des Gasanschlusses, der Voraussetzung für den Gasbezug war, ausdrücklich im Namen der Eigentümerinnen handelte. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf vorzutragen, dass der Bekl. im System der Kl. als Kunde geführt werde. Dass Interna der Kl. jedoch nicht zur Passivlegitimation führen können, versteht sich rechtlich eigentlich von selbst, dem angebotenen Beweisangebot war daher nicht nachzugehen. Hinzu kommt, dass der Bekl. unstreitig auch in der Folgezeit stets mit dem Zusatz „Haus- und Grundstücksverwaltungen" mit der Kl. korrespondiert, also auch während des weiteren Vertragsverhältnisses entgegen der Ansicht der Kl. stets offen gelegt hat, dass er nicht für sich selbst, sondern als Verwalter des Grundstücks und damit Vertreter der Grundstückseigentümer handele. Schließlich kann die Kl. nicht erklären, weshalb es bezüglich der genau gleich gelagerten anderen beiden Verbrauchsstellen teilweise unterschiedliche Verfahrensweisen gibt. Denn zumindest bezüglich der Verbrauchsstelle ist unstreitig, dass die Kl. trotz genau gleich gelagerten Sachverhaltes zu Beginn des Gasbezugs dort von einem Vertrag nicht mit dem Bekl., sondern mit den Eigentümerinnen ausgeht. Weshalb hier unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein sollen, kann die Kl. nicht erläutern. Denn der Empfängerhorizont der Kl. ist offensichtlich immer der gleiche. Schließlich wird die Ansicht der Kl. durch ihr Schreiben vom 22.4.2002 betreffend die ... widerlegt. Denn nach dem Vortrag der Kl. geht sie diesbezüglich zwar auch von einem Vertrag mit dem Bekl. selbst aus, dennoch hat sie jedenfalls mit diesem Schreiben die Eigentümerinnen direkt „c/o", also nur unter der Anschrift des Bekl., angeschrieben, und nicht diesen selbst.

Andere Umstände, die zu einem, auch konkludenten, Vertragsschluss mit dem Bekl. hätten führen können, trägt die Kl. nicht schlüssig vor. Dass der Bekl. jemals Nutzer des Grundstücks war oder Erbe der ursprünglichen Eigentümerinnen ist, behauptet sie nicht. Aus der Tatsache, dass der Bekl. am 27.4.2007 zu 1/6 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, folgt schließlich ebenfalls kein Vertrag mit diesem, denn wenn der Vortrag der Kl. zum Tarifwechsel insoweit zu ihren Gunsten unterstellt wird, wäre in diesem Fall der Vertrag bereits zum 1.1.2007 mit den zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigentümerinnen zustande gekommen und nicht erst zum 27.4.2007.

Es verstößt entgegen der Ansicht der Kl. auch nicht gegen § 242 BGB, dass sich der Bekl. auf die fehlende Passivlegitimation beruft. Denn der Bekl. hat sich widerspruchsfrei verhalten. So hat er die Korrespondenz stets als Verwaltung geführt. Auch wird aus dem Schreiben vom 11.10.2004 betreffend das Grundstück deutlich, dass die vom Bekl. erteilte Einzugsermächtigung für sein Konto ebenfalls nicht dazu führte, dass sie aus diesem Grund von einem Vertragsverhältnis mit dem Bekl. ausging. Andere Umstände für ein widersprüchliches Verhalten hat die Kl. nicht vorgetragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bezahlung der Gaslieferkosten über längere Zeit rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass der Hausverwalter Vertragspartei geworden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

1999 beauftragte der Beklagte die klagende GASAG mit der Herstellung einer Gasanlage für das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück. In dem von der Klägerin vorgefertigten Auftragsschreiben ist der Beklagte als Auftraggeber bezeichnet, vor dessen Unterschrift findet sich der Zusatz: „Im Auftrage f. Eigentümer". Unter dem Satz „Falls der Auftraggeber nicht der Haus- bzw. Grundstückseigentümer ist, bitten wir hiermit zusätzlich die Unterschriften des Eigentümers bzw. Bevollmächtigten einzuholen", unterzeichneten die damaligen Grundstückseigentümer.

Nach Herstellung des Anschlusses erfolgte die Gasbelieferung auf der Grundlage eines gesonderten Erdgaslieferungsvertrages. Nachdem der Beklagte danach sämtliche an ihn gesandten Rechnungen beglichen hatte, erfolgte keine Zahlung für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008. Den Rechnungsbetrag dafür verlangt die Klägerin nun vom Beklagten. Dieser sei in ihren Unterlagen seit Beginn der Belieferung stets als Vertragspartner geführt worden und habe zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass er nicht in eigenem Namen gehandelt habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Charlottenburg vermochte sich der doch recht eigenwilligen Betrachtungsweise der Klägerin nicht anzuschließen. Darauf, ob der Beklagte in ihren Unterlagen als Vertragspartner geführt werde, käme es nicht an. Entscheidend sei, ob der Beklagte im eigenen Namen oder als Vertreter gehandelt habe. Von einem Vertreterhandeln sei insbesondere wegen des Umbauvertrages auszugehen; aus diesem folge ausdrücklich ein Handeln im Namen der Eigentümer.