Hausverwalter
BGB § 273 Abs.1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hausverwalter; Zurückbehaltungsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aus der Natur des Hausverwaltervertrages folgt, daß ein Hausverwalter grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht an den Hausverwaltungsunterlagen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Bekl. nach Auf-fassung der Kammer aber grundsätzlich nicht zu. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nach der Art des von den Kl. geltend gemachten Anspruchs aus-geschlossen.
Die von den Kl. herausverlangten Unterlagen werden für die Weiterführung der Hausverwaltung sofort benötigt. Ohne diese Unterlagen ist die nunmehr beauftragte Hausverwaltung kaum in der Lage, rechtzeitig und ord-nungsgemäß die Verwalterpflichten zu erfüllen.
Die Bejahung eines Zurückbehaltungsrechts in diesem Fall würde dazu führen, daß die Bekl., die im Wege der Klage Vergütungsansprüche noch nicht einmal geltend gemacht hat, Unterlagen ihres Vertragspartners zu-rückbehalten könnte, die für sie aus wirtschaftlicher Sicht nicht von Inter-esse sind, und zwar bis zur Klärung der Vergütungsansprüche, also ggf. über einen längeren Zeitraum. Dieses Ergebnis ist für die Kl. schlechthin unzumutbar, so daß die Kammer dieses mit der Natur dieses Schuldverhältnisses als unvereinbar ansieht.