Hausverwalter
BGB §§ 823, 831
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Hausverwalter; Verkehrssicherungspflicht; Regenrinnenundichtigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Hausverwalters durch Nichtbeseitigung einer Undichtigkeit der Regenrinne eines Hauses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Bekl. zu 2) seine Verkehrssicherungspflicht für das Haus dadurch verletzt hat, daß er eine Undichtigkeit an der Regenrinne des Hauses, aus der bei Regen und sonstiger Feuchtigkeit Wasser auf den Gehweg tropfte, nicht hat beseitigen lassen. Dadurch hatte sich an dem hier in Rede stehenden Tage auf dem Gehweg eine Eisfläche gebildet, auf der der Kl. zu Fall kam und sich verletzte (wird ausgeführt).
2. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen ist die Kammer weiterhin auch davon überzeugt, daß die Eisfläche, auf der der Kl. ausgerutscht ist, durch das aus dem Loch tropfende Wasser verursacht wurde. Die Eisfläche befand sich unstreitig direkt am Haus unter der in Rede stehenden Stelle der Dachrinne. Es hat sich unstreitig auch um eine spiegelglatte Eis-fläche gehandelt, nicht etwa um eine Vereisung durch tauenden Schneematsch.
3. Der Bekl. zu 2) hat auch schuldhaft die ihm aufgrund des mit der Haus-eigentümerin abgeschlossenen Verwaltervertrages obliegende Verkehrssicherungspflicht für das Haus verletzt, indem er nicht für eine Abhilfe gesorgt hat. Die Kammer verkennt zwar nicht, daß ein derartiger Defekt an der Regenrinne auch bei regelmäßigen und sorgfältigen Kontrollen nicht immer sofort festzustellen sein wird. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist jedoch erwiesen, daß diese Undichtigkeit bereits seit längerem bestand. In dieser Zeit hätte der Bekl. zu 2), wenn er seiner Überwachungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre, die Undichtigkeit feststellen und beseitigen lassen müssen. Dies hat er - zumindest leicht fahrlässig - unterlassen. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, hat er nicht dargetan.
Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, das Bauaufsichtsamt ha-be ihm diesbezüglich keinerlei Auflagen gemacht, weil er es ist, den insoweit selbst die Überwachungspflicht trifft.
Der Bekl. zu 2) vermag sich auch nicht mit Erfolg nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Begründung zu entlasten, innerhalb seines Büros sei die frü-here Bekl. zu 3) für das hier in Rede stehende Haus als Sachbearbeiterin zuständig gewesen. Diese war lediglich aufgrund bürointerner Aufgabenverteilung und dienstrechtlicher Weisungsbefugnis mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (z. B. Mängelbearbeitung) betraut. Eine eigenständige Verkehrssicherungspflicht für das Haus traf sie nicht.