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Hausverwalter

LG Berlin64 S 249/8430.10.1984MM 1986, 402

§ 167 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hausverwalter; Hausverwalter/Ungeeignetheit; Ungeeignetheit/der Hausverwalterin; Unzumutbarkeit/des Verhaltens der Hausverwalterin; Verhalten/der Hausverwalterin Vertrauensverhältnis/zwischen Hausverwalterin und Mieter; Zumutbarkeit/des Verhaltens der Hausverwalterin

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich bestimmt der Vermieter, wen er mit der Hausverwaltung betraut. Ein Anspruch des Mieters, es zu unterlassen, die mit den Aufgaben eines Hausverwalters beauftragte Person weiterhin mit diesen Aufgaben zu betrauen, kann allenfalls dann gegeben sein, wenn die von dem Vermieter mit der Hausverwaltung betraute Person für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben objektiv absolut ungeeignet ist oder sich derart verhält, daß dem Mieter die Wahrnehmung der Aufgaben durch diese Person subjektiv unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Das Amtsgericht - auf dessen zutreffende Urteilsbegründung vollen Umfanges verwiesen wird - hat zu Recht den von der Bekl. mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Hausverwalterin des Kl., deren Ablösung die Bekl. fordert, die allgemeinen Höflichkeitsregeln verletzt und die durch die Achtung der Ehre der Bekl. gebotenen Grenzen überschritten hat, steht der Bekl. der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Dabei ist davon auszugehen, daß grundsätzlich der Vermieter bestimmt, wen er mit der Hausverwaltung betraut. Ein Anspruch des Mieters, es zu unterlassen, die mit den Aufgaben eines Hausverwalters beauftragte Person weiterhin mit diesen Aufgaben zu betrauen, kann allenfalls dann gegeben sein, wenn die von dem Vermieter mit der Hausverwaltung betraute Person für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben objektiv absolut ungeeignet ist oder sich derart verhält, daß dem Mieter die Wahrnehmung der Aufgaben durch diese Person subjektiv unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer hier noch nicht gegeben. Die objektive Ungeeignetheit der Hausverwalterin des Kl. zur Erledigung der mit der Hausverwaltung verbundenen Aufgaben hat die Bekl. nicht dargetan. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß die Hausverwalterin auch möglicherweise berechtigte Ansprüche des Mieters zurückweist, kann allein daraus auf eine objektive Ungeeignetheit nicht geschlossen werden, zumal über die Berechtigung von Ansprüchen der Mietvertragsparteien nach den Erfahrungen der Kammer häufig Streit entsteht, ohne daß daraus auf die objektive Ungeeignetheit des Hausverwalters einerseits oder auf die Untragbarkeit des Mieters andererseits geschlossen werden kann.

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Vertrauensverhältnis zwischen der Hausverwalterin und der Bekl. in erheblichem Maße gestört ist, kann nicht angenommen werden, daß der Bekl. als Mieterin das Verhalten der Hausverwalterin derart subjektiv unzumutbar ist, daß sich aus dieser subjektiven Unzumutbarkeit der Anspruch der Bekl. auf Unterlassung der Betrauung der Hausverwalterin mit Aufgaben der Hausverwaltung ergibt. Abgesehen davon, daß - worauf bereits das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat - die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Hausverwalterin und einem Mieter nicht unbedingt eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien des Mietverhältnisses begründen muß, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß auch die Bekl. selbst durch ihr Verhalten zu einer Verschärfung der Auseinandersetzungen beigetragen hat. Die daraus resultierenden Verhaltensweisen der Hausverwalterin können mithin bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit ihres Verhaltens nicht berücksichtigt werden.

Da insgesamt die Auseinandersetzungen auf gegenseitigen scharfen Angriffen beruhen, ohne daß mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, daß sämtliche Auseinandersetzungen allein von der Hausverwalterin ausgehen, ist der von der Bekl. mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsspruch nicht gerechtfertigt.