Haustürwiderrufsgesetz
HaustürWG §§ 1, 2, 6; MHG §§ 4, 10, 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Haustürwiderrufsgesetz; Haustürgeschäft; Widerruf; Kfz; Mietänderungsvertrag; vollständige Erfüllung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Mieter den Mietänderungsvertrag auf Veranlassung des Vermieters in dem Kfz eines anderen Mieters unterzeichnet.
Eine vollständige Erfüllung des Mietvertrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG kann erst mit der Beendigung dieses Vertrages angenommen werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Mietvertrag v. 16.3.1987 mieteten die Bekl. von den Rechtsvorgängern der Kl. eine Wohnung. Der Kl. wünscht nach käuflichem Erwerb des Hauses den Abschluß eines neuen Mietvertrages. Mit Datum v. 13.4.1991 unterschrieb lediglich der beklagten Ehemann ein neues Mietvertragsexemplar, wobei beide Bekl. in diesem, vom Kl. ausgefüllt gewesenen Exemplar als Mieter erwähnt sind. Die Nebenkostenregelung in dem neuen Mietvertrag ist weitergehend als die in dem bisherigen Mietvertrag und umfaßt noch weitere Kostenarten.
Mit seiner Klage begehrt der Kl. nunmehr von den Bekl. die Zahlung restlicher Nebenkosten für die Abrechnungsjahre 1993, 1994 und 1995.
Die Bekl. sind u. a. der Ansicht, es gelte nach wie vor der Mietvertrag aus 1987, weil der später geschlossene Mietvertrag wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Zahlungsanspruch des Kl. aus § 3 Nr. 3 des Mietvertrages v. 13.4.1991 ist nicht gegeben, weil dieser Mietvertrag infolge des Widerrufes des beklagten Ehemannes nach § 1 des HaustürWG nicht wirksam geworden ist. Das HaustürWG findet auch auf Mietverträge Anwendung (OLG Koblenz WM 1994, 257). Ein dem § 1 des HaustürWG unterliegender Vertrag ist hier gegeben. Nach dem Vortrag des Bekl. liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HaustürWG vor, weil der beklagten Ehemann vom Kl. auf dem Nachhauseweg abgefangen worden ist. Nach dem Vortrag des Kl. in seinem Schriftsatz v. 31.3.1998 liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG vor, weil danach die Unterzeichnung in dem Kfz eines Mieters stattgefunden haben soll. Der im Gesetz verwendete Begriff der Privatwohnung ist weit auszulegen, danach genügt auch die Privatwohnung eines Dritten einschließlich Hausflur und Garten (Palandt-Putzo § 1 Haustürwiderrufsgesetz Rn. 9), so daß hierzu auch das Kfz eines anderen Mieters zu rechnen ist. Daß der Termin zur Unterzeichnung des Mietvertrages zwischen dem Kl. und dem bekl. Ehemann zuvor im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG vereinbart worden wäre, hat der Kl. nicht behauptet. Unerheblich ist, daß dem Vertragsabschluß Gespräche vorausgegangen sind. Denn entscheidend ist, daß dem beklagten Ehemann bei der Unterzeichnung erstmalig das verwendete Mietvertragsformular vorgelegt worden ist. Schließlich ist die Anwendung des HaustürWG auch nicht durch § 6 Nr. 1 HaustürWG ausgeschlossen. Es liegt nämlich ein geschäftsmäßiges Handeln des Kl. vor, weil dieser mehr als zwei Wohnungen vermietet (Bay0bLG WM 1993, 384).
Der beklagte Ehemann hat hinsichtlich des Mietvertrages v. 13.4.1991 auch eine Widerrufserklärung abgegeben. Dies ist ausdrücklich im Schriftsatz des Bekl. v. 22.1.1998 geschehen. Zwar ist der Widerruf nach § 1 Abs. 1 HaustürWG binnen einer Woche zu erklären. Doch läuft diese Frist nach § 2 HaustürWG erst nach einer entsprechenden Belehrung, die hier unstreitig nicht erfolgt ist. Das Widerrufsrecht des beklagten Ehemannes ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG erloschen. Eine vollständige Erfüllung des Mietvertrages im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich erst mit der Beendigung dieses Vertrages angenommen werden. Eine solche Beendigung ist bisher unstreitig nicht erfolgt. Letztlich liegt auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB nicht vor. Das Zeitmoment allein reicht für eine Verwirkung nicht aus. Die fehlende Ausübung dieses Rechts kann nicht als Umstandsmoment gewertet werden, weil dies voraussetzen würde, daß dem beklagten Ehemann das Widerrufsrecht bekannt gewesen ist. Hierfür bestehen indessen keine Anhaltspunkte.
Ein Zahlungsanspruch des Kl. aus § 3 Nr. 3 des Mietvertrages v. 16.3.1987 ist ebenfalls nicht gegeben, weil insoweit eine ordnungsgemäße Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten nicht vorliegt. (...)