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Haustürwiderruf

BGHVII ZR 424/9719.11.1998unveröffentlicht

HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Haustürwiderruf; - unabhängig vom Zweck des Besuchs; Widerruf, - ener Willenserklärung bei Haustürgeschäaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG ist anwendbar, wenn der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Be reich einer Privatwohnung zum Abschluß eines Vertrages be stimmt worden ist; auf den Anlaß des Besuches des Gewerbetrei benden kommt es grundsätzlich nicht an, sofern er nicht zu Ver tragsverhandlungen bestellt wor den ist.

b) Der Kunde kann auch dann zu einer auf den Abschluß eines Ver trages gerichteten Erklärung be stimmt worden sein, wenn er den Besuch eines Gewerbetreibenden zum Anlaß genommen hat, Ände rungswünsche zu einem beste henden Vertrag zu äußern und an schließend ein neuer Vertrag ge schlossen wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt Schadensersatz.

R., der Ehemann der Bekl. (künftig: R.), bat die Kl., ihn zu besuchen, um über Möglichkeiten des Anbaus eines Winter gartens zu sprechen. Nachdem die Kl. ein erstes Angebot unterbreitet hatte, forderte R. Alternativangebote, die die Kl. ihm zuleitete. Nach ihrer Behauptung entschieden sich die Bekl. und R. für ein bestimmtes Angebot und bestellten ei nen Vertreter zu Vertragsverhandlungen in ihr Haus. Dort schlossen die Parteien am 30. Juli 1992 einen Vertrag, wonach die Kl. die Überdachung für einen späte ren Wintergarten zum Preis von 18.892 DM planen und montieren sollte.

Als am 10. September 1992 ein Techni ker der Kl. erschien, um das Aufmaß zu nehmen, äußerten die Bekl. und R. ver schiedene Änderungswünsche. Die Bekl. unterschrieb anschließend einen Vertrag über die Erstellung eines kompletten Wintergartens zum Preis von 44.570 DM. Im Frühjahr 1993 über sandte die Kl. der Bekl. einen Bauantrag und bat, diesen an das Bauordnungsamt weiterzuleiten. Dazu kam es nicht.

Die Kl. hat den Vertrag vom 10. September 1992 gekündigt und Schadensersatz in Höhe von 12.050,13 DM geltend gemacht. Die Bekl. hat u. a. eingewandt, sie könne mangels Belehrung über das Widerrufs recht ihre Erklärung widerrufen, so daß der Vertrag nach dem Haustürwiderrufs gesetz (HaustürWG) nicht wirksam geworden sei. Das Landgericht hat der Klage in Hö he von 3.100 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungs gericht hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag vom 10. September 1992 sei nicht wirk sam geworden, da die Bekl. ihre Erklä rung habe widerrufen können. Es hat die Revision zugelassen, um zu klären, in welchem Umfang Änderungsvereinba rungen dem HaustürWG unterfallen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Kl. ihre zweitin stanzlichen Anträge weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Kl. hat keinen Er folg.

I. (...)

II. (...)

Die Parteien haben am 10. September 1992 einen neuen, die ursprüngliche Vereinba rung ersetzenden Vertrag geschlossen, auf den das HaustürWG uneingeschränkt an wendbar ist (1). Dieser Vertrag ist durch den Widerruf der Bekl. nicht wirksam geworden (2).

1. a) Die Ausführungen des Berufungs gerichts zur rechtlichen Beurteilung der vertraglichen Absprache vom 10. September 1992 sind widersprüch lich. Es bejaht einerseits eine Ver tragsänderung, die einem Neuabschluß gleichkomme. Andererseits geht es da von aus, der neue Vertrag habe den alten Vertrag "ersetzt" bzw. "aufgehoben", so daß Ansprüche aus dem alten Vertrag nicht mehr hergeleitet werden könnten. Der Senat kann die Auslegung der Ver einbarung vom 10. September 1992 nachholen, da der Sachverhalt sich aus dem unstreitigen Tatbestand ergibt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. b) Nach § 305 BGB können die Betei ligten den Inhalt eines Schuldverhältnis ses durch Vertrag ändern. Davon ist der Fall der Aufhebung des bisherigen und der Begründung eines neuen Schuldver hältnisses zu unterscheiden. Die Frage, ob das eine oder das andere vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283, 2284). Maßgebend ist dabei in erster Linie der Wille der Partei en, der sich im allgemeinen aus der Fas sung eines Änderungsvertrages ergibt. Neben dem Wortlaut der Urkunde sind auch die wirtschaftliche Bedeutung der Abänderung und die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen (BGH, a. a. O.).

c) Nach diesen Grundsätzen liegt ein das bisherige Schuldverhältnis ersetzender, nicht bloß ändernder Vertrag vor. Das zeigt bereits die Form des neuen Vertra ges; der alte Vertrag ist durch Verwen dung eines neuen Formulars vollständig ersetzt worden. Die beiderseitigen Hauptleistungen sind neu; eine Bezug nahme auf den alten Vertrag findet sich nicht. Die von der Kl. ursprünglich zu er bringende Sachleistung war auf ein aus baufähiges Vordach zum Preis von 18.892 DM gerichtet; nunmehr sollte sie einen kompletten Wintergarten zum Preis von 44.570 DM liefern und montie ren. Auch in anderen Modalitäten wie Lieferzeit und Zahlungsweise weichen die Verträge voneinander ab. Ein Wille der Parteien, der ursprüngliche Vertrag solle jedenfalls teilweise in Kraft bleiben, ist nicht erkennbar.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Bekl. habe ihre auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willens erklärung wirksam widerrufen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG).

a) Die Auffassung der Revision, dem könne nicht beigetreten werden, da der Besuch des Vertreters der Kl. bei der Bekl. am 10. September 1992 nicht zwecks Kundenwerbung, sondern allein deshalb geschehen sei, um das Aufmaß für die im Vertrag vom 30. Juli 1992 ver einbarte Leistung zu nehmen, überzeugt nicht. Für die Anwendung des HaustürWG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gewerbetreibende den Kunden zu Werbezwecken in seiner Wohnung auf sucht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für seine Anwendbarkeit ausreichend, daß der Kunde durch mündliche Ver handlungen im Privatbereich zum Ab schluß des Vertrages bestimmt worden ist. Auf den Anlaß des Besuches kommt es grundsätzlich nicht an. Das ergibt sich bereits aus der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG, wonach ein Recht auf Widerruf dann nicht besteht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluß des Vertrages beruht, auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden sind. Entge gen der Annahme der Revision liegt eine derartige Bestellung nicht bereits dann vor, wenn der Gewerbetreibende kommt, um das Aufmaß zu nehmen.

Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der Regelung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kunden; sie soll ihn vor einem übereilten und unüberlegten Ab schluß eines Geschäftes schützen, wenn ihm bei einem nicht bestellten Hausbe such des Anbieters, der bei Geschäften dieser Art meist psychologisch beson ders geschult ist, die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überle gungszeit fehlt (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 - abgedruckt in ZIP 1985, 376 ff; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89, BGHZ 110, 308, 309). Dieser Schutzzweck greift glei chermaßen ein, wenn der Gewerbetrei bende den Kunden in einer Privatwoh nung aufsucht, um einen bereits ge schlossenen Vertrag abzuwickeln und es dabei zu erneuten Vertragsverhandlun gen kommt. Eine die Widerrufsmöglich keit des Kunden einschränkende Inter pretation würde dem aufgeführten Ge setzeszweck nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VII ZR 345/88, BGHZ 109, 127, 133).

b) Der Auffassung der Revision, die Bekl. sei zum Abschluß des Vertrages nicht "bestimmt" worden, da die "werbemäßige Ansprache" von ihr ausgegangen sei, kann nicht beigetreten werden.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG setzt voraus, daß der Kunde durch die mündlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung zu der Vertragserklärung bestimmt wor den ist. Eine Mitursächlichkeit zwischen den in § 1 Abs. 1 HaustürWG genannten Ver handlungssituationen und der Abgabe der Willenserklärung des Kunden genügt (BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 928).

Die Ausführungen des Berufungsge richts zur Ursächlichkeit der Verhandlun gen im Wohnbereich der Bekl. am 10. September 1992 für den dort getä tigten Vertragsschluß weisen Rechts fehler nicht auf. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Bekl. sich auf grund der Verhandlung unter Druck ge setzt sah, sich entscheiden zu müssen, ob sie einen neuen Vertrag abschließen wolle.

Auf eine, wie die Revision ausführt, "werbemäßige Ansprache" des Kunden kommt es nicht an. Die Kausalität der in den Privaträumen geführten Verhand lungen für die Erklärung des Kunden wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Kunde anläßlich des Besuchs des Gewerbetreibenden von sich aus auf Änderungen eines bestehenden Vertra ges zu sprechen gekommen war. Sinn und Zweck des HaustürWG verbieten eine einschränkende Beurteilung. Selbst wenn der Kunde das Gespräch eröffnet, das zum Vertragsschluß führt, so fehlen die bei einem Ladengeschäft typische Um kehrmöglichkeit und die gebotene Über legungszeit (BT-Drucks. a. a. O., S. 6). Es wird dem Gesetzeszweck, die Ent scheidungsfreiheit des Kunden umfas send zu schützen, nicht gerecht, maß geblich auf eine allein anbieterinitiierte geschäftliche Kontaktaufnahme abzu stellen (so wohl MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1 HausTWG Rdn. 13). Die Frage einer Überrumpelung und ei nes nicht gewünschten Vertragsschlus ses läßt sich nur entscheiden, wenn das gesamte zum Vertragsschluß führende Verhalten in den Blick genommen wird. Das hat das Berufungsgericht zutreffend gewürdigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

§ 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) erlaubt unter anderem den Widerruf von in Privatwohnungen angebahnten Verträgen, wenn nicht der Kunde den Gewerbetreibenden vorher zu Vertragsverhandlungen bestellt hat. Mit dieser Vorschrift hatte sich der für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH zu befassen.

Der Beklagte hatte zum Preis von rund 18.000 DM ein anbaufähiges Vordach für einen Wintergarten bestellt. Ein Mitarbeiter des Klägers suchte den Beklagten vereinbarungsgemäß zu Hause auf, um das Aufmaß für dieses Vordach zu nehmen. Anläßlich dieses Treffens fragte ihn der Beklagte nach Änderungen des erteilten Auftrags; das Gespräch endete mit der Bestellung eines kompletten Wintergartens für rund 45.000 DM, die der Beklagte später widerrief. Der Kläger leugnete ein Widerrufsrecht und nahm den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen, der BGH hat die Entscheidung bestätigt.

Die Absprache über die Lieferung des kompletten Wintergartens sei als neuer Vertrag zu werten, auf den das HWiG anwendbar sei.

Für das Widerrufsrecht des Kunden sei unmaßgeblich, aus welchem Anlaß der Gewerbetreibende den Kunden zu Hause aufsuche und wer anläßlich des Hausbesuches die Initiative zu den Vertragsverhandlungen ergriffen habe.