HaustürWG §§ 1, 3, 5 Abs. 2
BGB §§ 312, 355, 358
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
HaustürWG §§ 1, 3, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 9, jeweils in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.
b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des Inhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist.
c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflichtet, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse.
d) Ist der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden, so kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbundenes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in diesem Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.
e) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die Bekl. auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Bekl. ihren Beitritt zur ..., Fonds Nr. [(im folgenden: Fonds(-gesellschaft)], finanzierten. Die Bekl. unterzeichneten am 10. August 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und gaben gegenüber einem Rechtsanwalt M. F. eine Vollmachtserklärung und ein Angebot zum Abschluß eines auf die Verwendung der eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrags ab - jeweils für 12 Monate unwiderruflich. Die Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks S. Straße 3 und 5 in D. Die Einlage der Bekl. sollte 70.000 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kl. zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Bekl. ebenfalls noch am 10. August 1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur Tilgung waren zwei Lebensversicherungen vorgesehen. Die Kl. zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator des Fonds, W. Gr., wurde wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u. a. bezüglich des Fonds, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der Firma Do. GmbH, einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich etwa 4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM nur weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Als diese Vorgänge bekannt wurden, erklärten die Bekl. mit Schreiben vom 12. November 1996 gegenüber der Kl. die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2000 kündigten sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. Außerdem widerriefen sie ihre Erklärungen bezüglich des Beitritts- und des Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Kl. verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens einschließlich eines Disagios in Höhe von insgesamt 82.373,52 DM. Die Bekl. verlangen widerklagend die Rückgewähr der von ihnen an die Kl. gezahlten Zinsen in Höhe von 12.535,30 DM sowie die Rückabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Bekl. ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage begründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Bekl. berechtigt, ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.
Leitsatz
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Anmerkung: Vom Abdruck der Entscheidungsgründe wird hier aus Platzgründen abgesehen. Diese sind nachzulesen im Internet (www.
das-grundeigentum.
de). Ferner wird auf den Aufsatz von Frisch (Seite 1147) verwiesen.