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Haustürschlüssel/Zeitungszusteller

AG Charlottenburg16 C 774/8316.12.1983MM 1984, 81

§ 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Haustürschlüssel/Zeitungszusteller; Zeitungszusteller/Haustürschlüssel; vertragsmäßiger Gebrauch/Haustürschlüssel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Zusteller der morgendlichen Zeitung des Mieters einen Haustürschlüssel zur Verfügung zu stellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist verpflichtet, den von den Kl. der GmbH zur Verfügung gestellten und von ihr zurückgeforderten Haustürschlüssel erneut der GmbH zur Verfügung zu stellen. Sie muß ermöglichen, daß den Kl. die Zeitungen in die Wohnungen zugestellt werden. Dies folgt daraus, daß der Vermieter dem Mieter einer Wohnung gemäß § 536 BGB den vertragsgemäßen Mietgebrauch der Wohnung zu gewähren hat. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und unter Abwägung der Belange der Vertragsparteien zu entscheiden. Hiernach gehört die morgendliche Zustellung von Zeitungen in die Wohnung zu dem einem Mieter zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch. In Berlin ist diese Art der Zustellung allgemein üblich. Ebenso ist es üblich, daß die jeweils zuständigen Zeitungsfilialen Schlüssel für die verschließbaren Haustüren ihres Zustellungsbereichs erhalten, um die regelmäßig zwischen 3 Uhr und 6 Uhr erfolgende Zustellung vornehmen zu können. Das ist gerichtsbekannt. Die Bekl. kann die Mieter ihres Hauses nicht auf die Benutzung des von ihr angebrachten Zeitungskastens verweisen. Dies nämlich ist für die Mieter mit erheblichen Unbequemlichkeiten verbunden, die sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Bekl. nicht hinnehmen müssen.

Die von der Bekl. geltend gemachten Bedenken überzeugen nicht. Die Aushändigung eines Haustürschlüssels an die zuständige Zeitungsfiliale bedeutet keine nennenswerte Erhöhung des Sicherheitsrisikos für das Haus. Denn in den Filialen wird schriftlich festgehalten, für welche Häuser Schlüssel vorhanden sind und welcher Zusteller solche Schlüssel erhalten hat. Es ist also sehr wohl eine Kontrolle über den Verbleib der Schlüssel gegeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch: AG Wedding - 2 C 332/85 - Urt. v. 10.10.1985