Haustürschlüssel
§ 535 BGB, § 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Haustürschlüssel; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; vertragsgemäßer Gebrauch; Haustürschlüssel - Zusteller der Morgenzeitung; Zeitung - Haustürschlüssel für Zusteller; Zusteller einer Zeitung - Haustürschlüssel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter einen Schlüssel für den Zusteller der Morgenzeitung zur Verfügung zu stellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist gemäß § 536 BGB verpflichtet, entweder dem Zusteller der Zeitung zu Händen des Verlags oder der Kl. einen Schlüssel für die Haustür zu übergeben, damit der Zusteller bereits vor 6.00 Uhr morgens die Zeitung in den Briefkasten der Kl. einwerfen kann. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört die Möglichkeit des Mieters, sich in den frühen Morgenstunden die von ihm gewählte Tageszeitung zustellen zu lassen. Wie gerichtsbekannt ist, erhalten die jeweils zuständigen Zeitungsfilialen üblicherweise Schlüssel für die verschließbaren Haustüren ihres Zustellungsbereichs, um die bereits vor 6.00 Uhr erfolgenden Zustellungen ausführen zu können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch: AG Charlottenburg - 16 C 774/83 - Urt. v. 16.12.1983