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Haustürschlüssel

AG Wedding2 C 332/8510.10.1985MM 1985, 350

§ 535 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Haustürschlüssel; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; vertragsgemäßer Gebrauch; Haustürschlüssel - Zusteller der Morgenzeitung; Zeitung - Haustürschlüssel für Zusteller; Zusteller einer Zeitung - Haustürschlüssel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter einen Schlüssel für den Zusteller der Morgenzeitung zur Verfügung zu stellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist gemäß § 536 BGB verpflichtet, entweder dem Zusteller der Zeitung zu Händen des Verlags oder der Kl. einen Schlüssel für die Haustür zu übergeben, damit der Zusteller bereits vor 6.00 Uhr morgens die Zeitung in den Briefkasten der Kl. einwerfen kann. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört die Möglichkeit des Mieters, sich in den frühen Morgenstunden die von ihm gewählte Tageszeitung zustellen zu lassen. Wie gerichtsbekannt ist, erhalten die jeweils zuständigen Zeitungsfilialen üblicherweise Schlüssel für die verschließbaren Haustüren ihres Zustellungsbereichs, um die bereits vor 6.00 Uhr erfolgenden Zustellungen ausführen zu können.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch: AG Charlottenburg - 16 C 774/83 - Urt. v. 16.12.1983