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Hausratversicherung

HansOLG Hamburg4 U 130/9123.10.1991GE 1991, 1249

VVG § 61 ; VHB 1984 § 9 Ziffer 1 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hausratversicherung; Gefahrenerhöhung; Schlüsselverlust; Gefahrabwendungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Versicherungsnehmer bemerkt, daß ein Schlüssel abhanden gekommen ist, muß er unverzüglich das Schloß auswechseln lassen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. bewohnt seit 1986 eine Mietwohnung, zu der ein Kel-lerraum gehört, der sowohl vom Keller her durch eine mit Schloß gesicherte Tür als auch von außen durch eine Tür betretbar ist. Zur Kelleraußentür, die sich nach außen öffnet, hat der Kl. nie Schlüssel erhalten. Diese Tür ist jedoch nach seinem Vortrag bei Anmietung verschlossen gewesen. Er hat dies danach nicht mehr überprüft.

Am 24. September 1989 zeigte der Kl. bei der Polizei einen nach dem Tat-ortbericht spurlosen Diebstahl von Gegenständen aus dem Kellerraum an.

Das Landgericht hat seine Klage gegen die Bekl., bei der er eine Hausrats- und Fahrraddiebstahlsversicherung abgeschlossen hat, abgewiesen, weil der Kl. das erforderliche Mindestmaß an Tatsachen nicht vorgetragen ha be, die dem äußeren Bild nach den Schluß auf die Entwendung durch ei-nen schweren Diebstahl erlauben würden. Die Berufung blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit der Kl. sich darauf beruft, daß er den Schlüssel zur Außentür des Kellers nie erhalten habe, so daß ihm insoweit fahrlässiges Verhalten nicht vorgehalten werden könne (§ 5 Nr. 1 f VHB 1984) ist ihm entgegenzuhalten, daß die Bekl. nach § 9 Ziffer 1 a VHB 1984 und § 61 VVG leistungsfrei ist. Wird der Diebstahl durch Verwendung des richtigen, zum Schloß gehörenden Schlüssels unterstellt, hat der Kl. den Diebstahl dadurch mitverursacht, daß er die Auswechselung des Schlosses grobfahrlässig unterließ. Wenn ein Versicherungsnehmer bemerkt, daß ein Schlüssel abhanden gekommen ist, muß er unverzüglich das Schloß aus-wechseln lassen (so zur Gefahrenerhöhung Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. D VIII 14). Bei der Herbeiführung eines Versicherungsfalls durch Unterlassen muß der Versicherungsnehmer das ursächliche Geschehen in der Weise beherrschen, daß er die Entwicklung und die dro-hende Verwirklichung der Gefahr zuläßt, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutz des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon ebenso Gebrauch machen könn-te und sollte wie eine nicht versicherte Person (BGH VersR 1986, 962 f.). Ein Versicherungsnehmer muß auch das zum Versicherungsfall führende Geschehen gekannt haben (BGH a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kl. konnte in dem Türschloß keine Sicherung gegen das Eindringen Dritter sehen, weil, selbst wenn es verschlossen gewesen wäre, unbekannte Dritte im Zweifel in der Lage waren, es mit dem dazugehörigen Originalschlüssel zu öffnen. Diese Gefahr drängte sich ihm geradezu auf. Unter diesen Umständen hätte er die Auswechselung des Schlosses veranlassen müssen. Es war keineswegs ausreichend, vor der nach außen zu öffnenden Tür von innen sper-riges Lagergut zu plazieren. Der Kl. hatte es also im Sinne der Rechtsprechung des BGH in der Hand, die drohende Gefahr abzuwenden. Indem er das ihm Zumutbare nicht tat, führte er das Schadensereignis herbei, wobei er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße ver-letzte. Er hat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was in diesem Fall jedem einleuchten mußte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 277 Rdn. 2 m. w. N.). Die Bekl. ist des-wegen insoweit leistungsfrei.

Wenn es zu dem vom Kl. angegebenen Diebstahl gekommen ist, liegt die-se Begehungsweise - Verwendung der Originalschlüssel - gegenüber der Möglichkeit, daß die Tür mit einem Dietrich ohne Anzeichen von Beschädi gungen geöffnet worden ist, näher. Die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls erhöht sich, wenn einem potentiellen Dieb Schlüssel zur Verfügung stehen. Unter diesen Umständen müßte der Kl. beweisen, daß die Tür überhaupt abgeschlossen war und Anhaltspunkte dafür dartun, die die Benutzung der Originalschlüssel ausschließen.