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Hausratsversicherung

BGHIV ZR 233/9208.12.1993GE 1994, 213

VHB 74 § 3 B Nr.1 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hausratsversicherung; Einbruchsdiebstahl; Einsteigen in ein Gebäude

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Einsteigen in einen nicht von außen zugänglichen Balkon ist ein Einsteigen in ein Gebäude im Sinne des § 3 B Nr. 1 a VHB 74.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt den Bekl. aus einer mit ihm abgeschlossenen Hausratversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74) zugrunde.

Die Kl. hat vorgetragen, ihr seien bei einem Einbruch in ihre Wohnung am 11. Oktober 1988 Hausratgegenstände und ein Zobelmantel gestohlen worden. Sämtliche Türen einschließlich der Terrassentüren seien verschlossen gewesen. Die Täter hätten auf unbekannte Weise die Terrassentür zum Schlafzimmer zurückgeschoben. Als Ersatz für die gestohlenen Gegenstände verlangt sie von dem Bekl. Zahlung von 210.000 DM nebst Zinsen. Der Bekl. bestreitet einen bedingungsgemäßen Diebstahl. An der Terrassentür hätten sich keine Spuren feststellen lassen. Die Re-vision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute kommen. Er genügt seiner Beweislast, wenn er Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. März 1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571 unter 1 a m. w. N. = NJW-RR 1993, 719 = RuS 1993, 169). Solche Anzei-chen hat das Berufungsgericht jedoch nicht als bewiesen angesehen, weil die Möglichkeit bestehe, daß die Terrassentür nicht geschlossen gewesen sei und somit allenfalls ein nicht versicherter einfacher Diebstahl vorliege.

2. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß nach dem Vortrag der Kl. auch ein versicherter Einsteigediebstahl in Betracht kommt. Die dahingehende Sachdarstellung der Kl. hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft, § 286 ZPO, unberücksichtigt gelassen. Darauf weist die Revision zu Recht hin.

Nach § 3 B Nr. 1 VHB 74 liegt ein Einbruchdiebstahl im Sinne dieser Be-dingung vor,

"wenn ein Dieb

a) in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel ... eindringt."

Anders als nach § 5 Nr. 1 a VHB 84, wonach ein Diebstahl nur versichert ist, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einsteigt (ebenso § 1 Nr. 2 a AERB 87), genügt nach § 3 B Nr. 1 a VHB 74 für einen versicherten Diebstahl schon das Einsteigen in ein Gebäude. "Einsteigen" erfordert, daß sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft (BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - IV a ZR 17/84 - unter II 2, VersR 1985, 1029).

3. Dazu hat die Kl. vorgetragen, ihre Terrasse (wohl Balkon) liege so, daß die Täter drei Meter hätten hochklettern müssen. Darüber habe sich noch ein 1, 20 m hoher Drahtgitterzaun befunden, der hätte überwunden werden müssen. Mit ihrer Klageschrift hatte sie den Bericht der Kriminalpolizei in den Prozeß eingeführt. Nach ihm war der Gitterzaun teilweise niedergedrückt und enthielt ein 40 cm mal 60 cm großes Loch. In diesem Bereich waren die Pflanzen in den Trögen niedergetreten. Zur Verdeutlichung der Örtlichkeiten hat die Kl. ein Lichtbild vorgelegt und ihren Vortrag durch Au genscheinseinnahme und Zeugenvernehmung unter Beweis gestellt. Nach dieser Sachdarstellung von Zwangshindernissen und Spuren kann ein Einsteigediebstahl vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob man den Balkon als Raum eines Gebäudes ansieht. Denn ist der Täter über den Drahtzaun auf den höher gelegenen Balkon gelangt, so ist er auf einem un gewöhnlichen, dafür nicht bestimmten Zugang in ein Gebäude eingestiegen. Balkone sind auch nach der Anschauung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers Teil eines Gebäudes. Wer dorthin einsteigt, steigt jedenfalls in ein Gebäude ein (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. D III Rdn. 13). Auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Terrassentür verschlossen war, kommt es für die Voraussetzungen des hier möglichen Einsteigediebstahls nicht an.

4. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Örtlichkeiten ge-troffen hat und auch die Höhe des Schadens, zumindest was den Pelzmantel betrifft, noch streitig ist, muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.

Bei seiner erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht den Einwand des Bekl. zu prüfen haben, er sei nach § 61 VVG, § 16 Nr. 1 VHB 74 lei-stungsfrei, weil - nach seiner Behauptung - der Zeuge J., der frühere Le-bensgefährte und heutige Ehemann der Kl., die Terrassentür weder ver- noch geschlossen gehabt habe. Dies sei grob fahrlässig. Das Verhalten des Zeugen sei der Kl. zuzurechnen, weil er als ihr Repräsentant anzusehen sei. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf sein Urteil vom 21. April 1993 (IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 = NJW 1993, 1862) hin, mit dem er (unter 3 a) entschieden hat, welche tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Repräsentantenstellung vorliegen müssen (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 158/89 - NJW-RR 1990, 1305 unter II zur Repräsentanteneigenschaft eines Ehegatten). Demzufolge sind nach dem bisherigen Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. die tatsächlichen Voraussetzungen einer Repräsentantenstellung des Zeugen J. nicht gegeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseinbruch ist für den Betroffenen zunächst ein Schock; Wertgegenstände und Geld sind gestohlen, dazu kommen oft mutwillige Beschädigungen. Eine Hausratversicherung ist nicht immer geneigt, dafür schnell einzustehen, wie der vom BGH am 8. Dezember 1993 entschiedene Fall zeigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der oder die Täter waren offenbar durch die Terrassentür zum Schlafzimmer eingedrungen; die Polizei konnte dort allerdings keine Spuren feststellen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

LG und OLG hatten deshalb die Klage gegen die Versicherung abgewiesen, ohne zu beachten, daß der Dieb über den Balkon gekommen sein mußte. Damit lag ein auch von der Versicherung umfaßter Einsteigediebstahl vor. Der BGH verweist dabei auf seine ständige Rechtsprechung, daß dem Versicherungsnehmer hier Beweiserleichterungen zugute kommen. Ein Foto und der Bericht der Kriminalpolizei reichten hier aus. Von Bedeutung sind auch die Ausführungen des Gerichts zur sogenannten Repräsentantenhaftung, wonach ein grob fahrlässiges Verhalten eines anderen dem Versicherungsnehmer zugerechnet wird, so daß kein Versicherungsschutz besteht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Diese Repräsentantenhaftung hat die Rechtsprechung seit einiger Zeit praktisch aufgegeben, ohne daß die Versicherungen dies immer zur Kenntnis nehmen. Es war in dem Fall deshalb unerheblich, ob die Terrassentür grob fahrlässig offengelassen wurde.