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Hausrat im Hausflur

AG Köpenick4 C 143/1706.10.2017GE 2019, 130

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist nicht berechtigt, Gegenstände (hier: Waschmaschine und Schuhregal) im Hausflur abzustellen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. steht aus dem Mietvertrag der Parteien gegen die Bekl. ein Anspruch auf Entfernung der Waschmaschine und des Schuhregals zu, die die Bekl. vor ihrer Wohnungstür abgestellt haben. Die Kl. hat den Bekl. mit dem schriftlichen Mietvertrag vom 27. Juli 2016 die Nutzung der Mieträume überlassen, hierzu gehört aber nicht der Gebrauch der Treppenhäuser in der Weise, dass dort Gegenstände abgestellt werden dürfen. Einerseits werden hier im Falle eines möglichen Brandes Fluchtwege versperrt, andererseits ist das Abstellen eines Holzregals auch aus Brandschutzgründen nicht erlaubt.

Die Bekl. stellen auch nicht in Abrede, dass die in Rede stehenden Gegenstände grundsätzlich nicht vor der Wohnungstür stehen dürfen, sie berufen sich vielmehr darauf, dass die Kl. in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2017 angekündigt habe, die Gegenstände selbst zu entfernen. Diese Erklärung ist indes nicht im Sinne einer Verpflichtung der Kl. oder eines Vertragsangebotes auszulegen, das die Bekl. angenommen haben könnten. Die Erklärung stellt vielmehr lediglich eine Androhung dar, die die Verpflichtung der Bekl. nicht entfallen lässt. Auch der Umstand, dass die Bekl. aus gesundheitlichen Gründen die Waschmaschine nicht entfernen können, schließt den Anspruch nicht aus, insoweit müssen sie sich Hilfspersonen bedienen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist nicht berechtigt, Gegenstände (hier: Waschmaschine und Schuhregal) im Hausflur abzustellen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin verlangt mit der Klage, dass die Mieter eine Waschmaschine und ein Schuhregal, die sie vor ihrer Wohnungstür abgestellt haben, entfernen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG hielt die Klage für begründet. Die beklagten Mieter müssen Waschmaschine und Schuhregal aus dem Hausflur entfernen. Zum vom Vermieter geschuldeten Mietgebrauch gehört nicht, dass in Treppenhäusern Gegenstände abgestellt werden dürfen. Einerseits werden hier im Falle eines möglichen Brandes Fluchtwege versperrt, andererseits ist das Abstellen eines Holzregals auch aus Brandschutzgründen nicht erlaubt.

Die Mieter stellten nicht in Abrede, dass Waschmaschine und Schuhregal grundsätzlich nicht vor der Wohnungstür stehen dürfen, beriefen sich aber darauf, dass die Vermieterin in einem Schreiben angekündigt habe, die Gegenstände selbst zu entfernen. Diese Erklärung sei indes, so das AG, nicht im Sinne einer Verpflichtung der Vermieterin oder eines Vertragsangebotes auszulegen, das die Mieter angenommen haben könnten. Das Schreiben stelle vielmehr lediglich eine Androhung dar, die die Verpflichtung der Mieter nicht entfallen lasse. Dass die Mieter aus gesundheitlichen Gründen die Waschmaschine nicht entfernen könnten, schließt den Anspruch der Vermieterin nicht aus, insoweit müssten die Mieter sich um Hilfe kümmern.